Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 127

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 127 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 127); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. Dezember 1987 127 (c) Vergütungen, die natürliche Personen, die Staatsbürger eines Vertragstaates-sind, für eine im Aufträge staatlicher Institutionen dieses Staates im anderen Vertragstaat ausgeübte Tätigkeit erhalten, werden nur in dem erstgenannten Staat besteuert, wenn die Vergütungen von diesem Staat gezahlt werden. 2. (a) Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Fonds an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, werden nur in diesem Staat .besteuert. (b) Diese Ruhegehälter werden jedoch nur im anderen Vertragstaat besteuert, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsbürger dieses Staates ist. f 3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden. Artikel 20 Lehrer und in der Forschung tätige Personen Ein Professor, Lehrer oder eine in der Forschung tätige Person, die sich zeitweilig in einem Vertragstaat für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, ausschließlich zu Lehroder Forschungszwecken an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung aufhalten und die im anderen Vertragstaat ansässig sind oder unmittelbar vor einem solchen Aufenthalt ansässig waren, werden nur in dem anderen Staat in bezug auf Einkünfte aus einer solchen Lehr- oder Forschungstätigkeit besteuert. Artikel 21 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der , sich in einem Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in diesem erstgenannten Staat nicht besteuert werden, vorausgesetzt, daß diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates an ihn geleistet werden. Artikel 22 Andere Einkünfte Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, werden nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, solche Einkünfte stammen aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates. In diesem Fall können solche Einkünfte auch in diesem anderen Staat besteuert werden. Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. Bezieht eine in der Deutschen Demokratischen Republik ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte in der Republik Indonesien besteuert werden, so nimmt die Deutsche Demokratische Republik diese Einkünfte von der Besteuerung aus. 2. Im Falle der Republik Indonesien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: (a) Bei der Besteuerung einer in Indonesien ansässigen Person kann Indonesien die Einkommenselemente in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, die in der Deutschen Demokratischen Republik gemäß diesem Abkommen besteuert werden können; (b) Bezieht eine in Indonesien ansässige Person Einkünfte aus der Deutschen Demokratischen Republik und können diese Einkünfte gemäß diesem Abkommen besteuert werden, so wird der in bezug auf die Einkünfte zu zahlende Betrag der Steuer der Deutschen Demokratischen Republik auf die indonesische Steuer, der diese ansässige Person unterliegt, angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der indonesischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. Artikel 24 Gleichbehandlung 1. Staatsbürger eines Vertragstaates dürfen im anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsbürger des* anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den im anderen Vertragstaat ansässigen Personen rechtlich geregelte Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 4. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragstaat, die Inanspruchnahme von Steueranreizen und Vorzugsteuern, die im Rahmen seines Programms der wirtschaftlichen Entwicklung vorgesehen sind, auf seine Staatsbürger zu beschränken. Artikel 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Verträgstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. ' 3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin.

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