Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 127

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 127 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 127); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. Dezember 1987 127 (c) Vergütungen, die natürliche Personen, die Staatsbürger eines Vertragstaates-sind, für eine im Aufträge staatlicher Institutionen dieses Staates im anderen Vertragstaat ausgeübte Tätigkeit erhalten, werden nur in dem erstgenannten Staat besteuert, wenn die Vergütungen von diesem Staat gezahlt werden. 2. (a) Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Fonds an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, werden nur in diesem Staat .besteuert. (b) Diese Ruhegehälter werden jedoch nur im anderen Vertragstaat besteuert, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsbürger dieses Staates ist. f 3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden. Artikel 20 Lehrer und in der Forschung tätige Personen Ein Professor, Lehrer oder eine in der Forschung tätige Person, die sich zeitweilig in einem Vertragstaat für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, ausschließlich zu Lehroder Forschungszwecken an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung aufhalten und die im anderen Vertragstaat ansässig sind oder unmittelbar vor einem solchen Aufenthalt ansässig waren, werden nur in dem anderen Staat in bezug auf Einkünfte aus einer solchen Lehr- oder Forschungstätigkeit besteuert. Artikel 21 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der , sich in einem Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in diesem erstgenannten Staat nicht besteuert werden, vorausgesetzt, daß diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates an ihn geleistet werden. Artikel 22 Andere Einkünfte Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, werden nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, solche Einkünfte stammen aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates. In diesem Fall können solche Einkünfte auch in diesem anderen Staat besteuert werden. Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. Bezieht eine in der Deutschen Demokratischen Republik ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte in der Republik Indonesien besteuert werden, so nimmt die Deutsche Demokratische Republik diese Einkünfte von der Besteuerung aus. 2. Im Falle der Republik Indonesien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: (a) Bei der Besteuerung einer in Indonesien ansässigen Person kann Indonesien die Einkommenselemente in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, die in der Deutschen Demokratischen Republik gemäß diesem Abkommen besteuert werden können; (b) Bezieht eine in Indonesien ansässige Person Einkünfte aus der Deutschen Demokratischen Republik und können diese Einkünfte gemäß diesem Abkommen besteuert werden, so wird der in bezug auf die Einkünfte zu zahlende Betrag der Steuer der Deutschen Demokratischen Republik auf die indonesische Steuer, der diese ansässige Person unterliegt, angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der indonesischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. Artikel 24 Gleichbehandlung 1. Staatsbürger eines Vertragstaates dürfen im anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsbürger des* anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den im anderen Vertragstaat ansässigen Personen rechtlich geregelte Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 4. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragstaat, die Inanspruchnahme von Steueranreizen und Vorzugsteuern, die im Rahmen seines Programms der wirtschaftlichen Entwicklung vorgesehen sind, auf seine Staatsbürger zu beschränken. Artikel 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Verträgstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. ' 3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der aggressiven Ziele des Imperialismus treffen, daß sie sich nicht auf eine Zuspitzung der Lage bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen vorbereiten.

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