Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 126 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 126); 126 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. Dezember 1987 der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 3. Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Gewinne aus der Veräußerung des in den vorangegangenen Absätzen nicht genannten Vermögens werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Veräußerer ansässig ist. Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Arbeit bezieht, werden nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder sie hält sich in diesem anderen Staat für einen Zeitraum oder für Zeiträume auf, die in einem beliebigen Zwölf-Monats-Zeitraum insgesamt 90 Tage überschreiten. Steht der Person in dem anderen Staat eine feste Einrichtung zur Verfügung oder hält sie sich dort während des obengenannten Zeitraumes oder der obengenannten Zeiträume auf, so können die Einkünfte in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können oder sie in diesem anderen Staat während des obengenannten Zeitraumes oder der obengenannten Zeiträume erzielt wurden. 2. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Staat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn (a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage im Verlauf eines beliebigen Kalenderjahres aufhält und (b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und (c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels werden Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert. Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat be-steuertyw erden. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 werden Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler für seine persönlich ausgeübte Tätigkeit bezieht, in dem Vertragstaat von der Steuer ausgenommen, in dem er diese Tätigkeit ausübt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Besuches ausgeübt wird, der in beträchtlichem Umfang von dem anderen Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer seiner öffentlichen Institutionen unterstützt wird. Artikel 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, im erstgenannten Staat besteuert werden. Artikel 19 öffentlicher Dienst 1. (a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, werden nur in diesem Staat besteuert. (b) Diese Vergütungen werden jedoch nur im anderen Vertragstaat besteuert, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsbürger dieses Staates ist und (ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 126 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 126) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 126 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 126)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

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