Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 12

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 12 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 12); 12 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 5. Februar 1987 den festgelegten Strecken erzielten Nettoeinnahmen in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Umrechnungskurs an seinen Hauptsitz zu überweisen. (2) Das im vorstehenden Absatz genannte Recht wird in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen finanzrechtlichen Bestimmungen jedes Abkommenspartners wahrgenommen. Artikel XI (1) Das von jedem Abkommenspartner benannte Luftverkehrsunternehmen hat das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners eine Vertretung mit dem für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen technischen Personal und dem für eine günstige Nutzung des Verkehrs erforderlichen kommerziellen Personal zu unterhalten. (2) Die benannten Luftverkehrsunternehmen einigen sich über die Zahl der in ihren Vertretungen benötigten Personen vorbehaltlich der Zustimmung der Luftfahrtbehörden. (3) Das Personal der Vertretungen setzt sich aus Staatsbürgern des Staates zusammen, zu dem das benannte Luftverkehrsunternehmen gehört; die Abkommenspartner können Ausnahmen genehmigen. (4) Die zuständigen Organe jedes Abkommenspartners gewähren gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Abkommenspartners die erforderliche Unterstützung für eine erfolgreiche Tätigkeit der Vertretung der benannten Luftverkehrsunternehmen. Artikel 12 (1) Jeder Abkommenspartner wird einem in seinem Hoheitsgebiet in Not geratenen Luftfahrzeug aus dem Staat des anderen Abkommenspartners die gleiche Hilfe leisten, die er den Luftfahrzeugen aus seinem Staat im internationalen Fluglinienverkehr leistet. Bei einem Unfall, der Todesfälle, schwere Verletzungen von Personen oder ernstliche Beschädigungen des Luftfahrzeuges zur Folge hat, wird der Abkommenspartner, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, der Besatzung und den Fluggästen unverzüglich die erforderliche Hilfe leisten, die Post, das Gepäck und die Fracht, die sich an Bord befinden, sichern und für deren Weiterbeförderung Sorge tragen. (2) Der Abkommenspartner, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignete, hat den Abkommenspartner, in dem das Luftfahrzeug zugelassen ist, unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und eine Untersuchung zur Klärung der Ursachen und Umstände des Unfalles einzuleiten. Der andere Abkommenspartner hat das Recht, Beobachter zu entsenden, die bei der Untersuchung anwesend sind. (3) Die Luftfahrtbehörde des Abkommenspartners, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, wird nach Abschluß der Untersuchung der Luftfahrtbehörde des anderen Abkommenspartners einen Untersuchungsbericht übermitteln. Artikel 13 (1) Die Luftfahrtbehörden der Abkommenspartner werden entsprechend den Erfordernissen Konsultationen im Geiste enger Zusammenarbeit mit dem Ziel durchführen, die erfolgreiche Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten. (2) Jeder Abkommenspartner kann jederzeit um Konsultationen mit dem anderen Abkommenspartner ersuchen, wenn er es für erforderlich hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens oder seiner Anlagen zu ändern oder zu ergänzen. Solche Konsultationen werden innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Datum des Ersuchens, beginnen. Änderungen, die im Ergebnis solcher Konsultationen zwischen den Abkommenspartnern vereinbart worden sind, treten nach dem, Austausch diplomatischer Noten in Kraft. Artikel 14 Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder seiner Anlagen werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden beigelegt. Falls die Luftfahrtbehörden ' nicht zu einer Einigung gelangen, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege geregelt. Bis zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten werden die Luftfahrtbehörden beider Abkommenspartner die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen weiterhin befolgen. Artikel 15 Dieses Abkommen und seine Anlagen sowie alle späteren Änderungen werden der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung übermittelt. Artikel 16 Dieses Abkommen wird für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jedem Abkommenspartner auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird 12 Monate nach dem Eingang der Mitteilung über die Kündigung beim anderen Abkommenspartner wirksam. Artikel 17 Das vorliegende Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn sich die Abkommenspartner gegenseitig die Erfüllung der innerstaatlichen Formalitäten für das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitgeteilt haben. Unterzeichnet in Brazzaville am 12. Februar 1981 in zwei Exemplaren in französischer Sprache. Für die Für die Deutsche Demokratische Volksrepublik Kongo Republik H. Kohl H. Mounthault Anlage 1 zum Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Kongp über den Luftverkehr Die Deutsche Demokratische Republik akzeptiert, daß die Volksrepublik Kongo sich gemäß den Bestimmungen und Anlagen des am 28. März 1961 in Yaounde Unterzeichneten Vertrages über den Luftverkehr in Afrika das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft AIR AFRIQUE als das von der Volksrepublik Kongo für den Betrieb ihrer vereinbarten Fluglinien gewählte Unternehmen zu benennen. Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Kongo über den Luftverkehr Fluglinie der Volksrepublik Kongo: Punkte in der Volksrepublik Kongo Berlin-Schönefeld Fluglinie der Deutschen Demokratischen Republik: Punkte in der Deutschen Demokratischen Republik Brazzaville Jedes benannte Luftverkehrsunternehmen kann nach Zustimmung des anderen benannten Luftverkehrsuntemehmens beliebige Zwischenlandepunkte oder Punkte darüber hinaus ohne das Recht der 5. Freiheit in Anspruch nehmen. Diese Vereinbarungen zwischen den benannten Luftverkehrsunternehmen werden durch die Luftfahrtbehörden der beiden Abkommenspartner bestätigt. Punkte der 5. Freiheit werden von den Luftfahrtbehörden der Abkommenspartner nach einer späteren Konsultation festge-' legt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

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