Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1986, Seite 49

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986, Seite 49 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, S. 49); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 19. September 1986 49 Republik ansässige Person, die der Nutzungsberechtigte dieser Lizenzgebühren ist, in Malaysia erzielt, von der malaysischen Steuer ausgenommen. 4. a) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenz- gebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die gezahlt werden für: (i) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, von Urheberrechten an wissenschaftlichen Werken oder die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen; (ii) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung ki-nematographischer Filme oder Bänder für Rundfunk- und Fernsehsendungen oder von Urheber-, rechten an literarischen oder künstlerischen Werken; b) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „anerkannte Industrielizenzgebühren“ bedeutete Lizenzgebühren, die in die Definition des Unterabsatzes 4 a) (i) eingeschlossen sind und die von der zuständigen Behörde Malaysias als zahlbar für den Zweck der Förderung der industriellen Entwicklung in Malaysia anerkannt und bestätigt werden und die von einem Unternehmen zu zahlen sind, das ganz oder hauptsächlich Tätigkeiten ausübt, die in eine der folgenden Kategorien fallen: (i) Herstellung, Montage oder Verarbeitung; (ii) Bauwesen, Maschinenbau oder Schiffbau; (iii) Elektrizität, Wasserkraft, Gas- oder Wasserversorgung. 5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 anzuwenden. 6. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt. 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. 8. Gemäß Artikel 22 Absatz 4 sind für Lizenzgebühren, die eine in der Deutschen Demokratischen Republik ansässige Person bezieht und die der Filmverleihsteuer nach dem Gesetz Malaysias über die kinematographische Filmverleihsteuer unterliegen, nicht die malaysischen Steuern zu entrichten, für die dieses Abkommen gilt. Artikel 13 ' Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Unter den folgenden Bedingungen können solche Einkünfte jedoch auch in dem anderen Vertragstaat besteuert werden: a) wenn sie sich in dem anderen Staat für einen Zeitraum oder Zeiträume aufhält, die in dem betreffenden Kalenderjahr insgesamt 183 Tage betragen oder überschreiten; oder b) wenn die Vergütung für ihre Tätigkeit in dem anderen Staat entweder von in diesem Staat ansässigen Personen gezahlt oder von einer Betriebstätte getragen wird, die eine in diesem Staat nicht ansässige Person in diesem Staat hat und wenn diese Vergütung in beiden Fällen 4 000 US-Dollar in dem betreffenden Kalenderjahr übersteigt, ungeachtet dessen, daß sie sich in diesem Staat für einen Zeitraum oder Zeiträume aufhält, die weniger als 183 Tage im Kalenderjahr betragen. 2. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Artikel 14 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 15, 16, 17, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat für einen Zeitraum oder Zeiträume aufhält, die insgesamt nicht mehr als 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr betragen und b) die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die die Person im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges des Unternehmens eines Vertragstaates, wie in Artikel 8 Absatz 1 angegeben, ausgeübt wird, nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. Artikel 16 Einkünfte von Künstlern und Sportlern 1. Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Mu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 28. Dezember 1986 auf Seite 60. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, Nr. 1-5 v. 28.1.-19.12.1986, S. 1-60).

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