Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1986, Seite 48

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986, Seite 48 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, S. 48); 48 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 19. September 1986 2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Dividenden, die von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft an eine in der Deutschen Demokratischen Republik ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, werden in Malaysia von allen Steuern befreit, die auf Dividenden zusätzlich zu der Steuer vom Einkommen der Gesellschaft erhoben werden. Dieser Absatz berührt nicht die Bestimmungen des malaysischen Rechtes, nach dem die Steuer in bezug auf Dividenden, die von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft gezahlt wurden, von denen die malaysische Steuer abgezogen wurde oder davon ausgegangen wurde, daß sie abgezogen wurde, auf der Grundlage des Steuersatzes angeglichen wird, der für das malaysische Steuerjahr anwendbar ist, das dem Jahr, in dem die Dividenden gezahlt wurden, unmittelbar folgt. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten ausgenommen Forderungen mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte oder Gewinne aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden an Personen, die in dem anderen Staat nicht ansässig sind, besteuern noch die nichtausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für niditausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Einkünften oder Gewinnen bestehen. Artikel 11 Zinsen V 1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, 10 % des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden Zinsen, die einer in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Person, die der Nutzungsberechtigte ist, zustehen, von der malaysischen Steuer ausgenommen, wenn das Darlehen oder die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, ein anerkanntes oder ein langfristiges Darlehen im Sinne der Definition von Paragraph 2 (1) des Einkommensteuergesetzes Malaysias von 1967 (in der abgeänderten Fassung) ist. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen. 5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 anzuwenden. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem .Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, entsprechend den Gesetzen dieses Staates besteuert werden. Ist aber der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren, darf die so erhobene Steuer 15 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden anerkannte Industrielizenzgebühren, die eine in der Deutschen Demokratischen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 28. Dezember 1986 auf Seite 60. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, Nr. 1-5 v. 28.1.-19.12.1986, S. 1-60).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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