Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1986, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, S. 31); 31 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 25. Juni 1986 und Binnengewässern des Empfangsstaates Unterstützung und Hilfe zu leisten. (2) Eine konsularische Amtsperson kann mit einem Schiff des Entsendestaates Verbindung aufnehmen und sich an Bord begeben, sobald das Schiff die Verkehrserlaubnis mit dem Land erhalten hat. (3) Dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern eines Schiffes des Entsendestaates ist es gestattet, mit einer konsu1 larischen Amtsperson Verbindung aufzunehmen. Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates können sie sich auch in die konsularische Vertretung begeben. (4) Eine konsularische Amtsperson kann in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere oder der Ladung die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Unterstützung und Hilfe ersuchen. Artikel 46 Unterstützung für Kapitän und Besatzung (1) 'Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates, alle während der Reise eines Schiffes des Entsendestaates an Bord eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und den Kapitän und die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen ; 2. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates, alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied, einschließlich der Streitfragen über den Lohn und den Heuervertrag, zu klären; 3. Maßnahmen zur An- oder Abmusterung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitgliedes zu treffen, sofern das den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht widerspricht; 4. Maßnahmen zur medizinischen Behandlung des Kapitäns, eines Besatzungsmitgliedes oder eines Passagiers zu treffen oder deren Rückreise zu veranlassen; 5. jede Erklärung und jedes andere Dokument, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates im Zusammenhang mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen, zu verlängern oder zu beglaubigen und die Schiffspapiere zu überprüfen. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied eines Schiffes des Entsendestaates jede Unterstützung und Hilfe zu erweisen und mit ihm vor den Gerichten und anderen zuständigen Organen des Empfangsstaates aufzutreten. Artikel 47 Schutz der Interessen bei Untersuchungen an Bord eines Schiffes (1) Beabsichtigen die Gerichte oder andere zuständige Organe des Empfangsstaates, Zwangsmaßnahmen oder eine besondere Untersuchung an Bord eines Schiffes des Entsendestaates durchzuführen, so ist die konsularische Amtsperson davon vorher zu verständigen, damit sie anwesend sein kann. Läßt die Dringlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen eine vorherige Benachrichtigung der konsularischen Amtsperson nicht zu, so übermitteln die zuständigen Organe des Empfangsstaates ihr über die Vorkommnisse und die durchgeführten Maßnahmen unverzüglich eine umfassende Information. (2) Absatz 1 findet auch dann Anwendung, wenn der Kapitän oder Besatzungsmitglieder zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Schiff des Entsendestaates durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates an Land vernommen werden sollen. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei üblichen Zoll-, Paß- und Hygienekontrollen sowie bei anderen Maßnahmen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes von den zuständigen Organen des Empfangsstaates ergriffen werden. Sie finden auch keine Anwendung bei Maßnahmen, die gemäß den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestehenden völkerrechtlichen Verträgen in bezug auf die Rettung von Menschenleben auf See und die Verhinderung von Meeresverschmutzung getroffen werden. (4) ' Die Gerichte oder andere zuständige Organe des Empfangsstaates greifen ohne Ersuchen oder Zustimmung einer konsularischen Amtsperson oder des Kapitäns an Bord eines Schiffes des Entsendestaates nicht in die inneren Angelegenheiten des Schiffes ein, sofern die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in bezug auf die Ordnung und Sicherheit des Empfangsstaates nicht verletzt werden. Artikel 48 Hilfeleistung bei Seeunfällen (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates setzen eine konsularische Amtsperson umgehend davon in Kenntnis, wenn ein Schiff des Entsendestaates Schiffbruch erleidet, strandet oder von einer anderen schweren Havarie in einem Hafen, den Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates betroffen wird, und benachrichtigen sie über die Maßnahmen, die zur Rettung und Bergung von Menschen, Schiff und Ladung getroffen wurden. Eine konsularische Amtsperson kann dem Schiff des Entsendestaates, dem Kapitän, den Besatzungsmitgliedern und den Passagieren jegliche Hilfe leisten sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Ladung und zur Reparatur des Schiffes treffen. (2) Eine konsularische Amtsperson kann im Namen des Eigentümers des Schiffes des Entsendestaates Maßnahmen ergreifen, die der Eigentümer des Schiffes oder der Ladung selbst hätte veranlassen können, wenn weder der Kapitän noch der Eigentümer des Schiffes, sein Agent oder die zuständige Versicherung in der Lage sind, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung oder Verfügung über ein solches Schiff oder seine Ladung zu treffen. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates erweisen einer konsularischen Amtsperson bei den von ihr zu ergreifenden Maßnahmen, die mit der Havarie eines Schiffes des Entsendestaates im Zusammenhang stehen, jede notwendige Unterstützung. (4) Ein havariertes Schiff des Entsendestaates, seine Ladung und Vorräte sind im Empfangsstaat von Zöllen und Abgaben befreit; wenn sie nicht zur Verwendung im Empfangsstaat verbleiben. Artikel 49 Funktionen in bezug auf Luftfahrzeuge des Entsendestaates Die Artikel 45 bis 48 dieses Vertrages werden sinngemäß auf Luftfahrzeuge des Entsendestaates angewandt, sofern dies nicht zwischen dem Entsendestaat und dem'Empfangsstaat bestehenden völkerrechtlichen Verträgen widerspricht. Kapitel V Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen Artikel 50 Einhaltung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates (1) Alle Personen, die nach diesem Vertrag Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Errrpfangsstaa-tes einzuhalten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaates einzumischen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 28. Dezember 1986 auf Seite 60. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, Nr. 1-5 v. 28.1.-19.12.1986, S. 1-60).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der. Aus Schleusung von Bürgern mitwirkten. Die im Jahre in der Untersuchungstätigkeit erzielten Ergebnisse und Feststellungen zu Angriffen gegen die Staatsgrenze der Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Sonstige schwere Straftaten der allgemeinen Kriminalität Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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