Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1986, Seite 26

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, S. 26); 26 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 25. Juni 1986 Der Empfangsstaat ist davon vorher auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen. (2) Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung der konsularischen Vertretung beauftragt wurde, genießt die gleichen Rechte, Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die dem Leiter der konsularischen Vertretung nach diesem Vertrag zustehen. (3) Wird ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates mit der zeitweiligen Leitung der konsularischen Vertretung beauftragt, bleiben seine diplomatischen Privilegien und Immunitäten unberührt. Artikel 5 Mitteilung über Dienstantritt und Beendigung der Tätigkeit Der Entsendestaat teilt dem Empfangsstaat so bald wie möglich schriftlich auf diplomatischem Weg folgendes mit: 1. den Vor- und Zunamen und die Funktion eines Angehörigen der konsularischen Vertretung, das Datum seiner Ankunft und seiner endgültigen Abreise oder die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen, seine Stellung betreffenden Änderungen während seiner Tätigkeit in der konsularischen Vertretung; 2. den Vor- und Zunamen, die Staatsbürgerschaft und das Datum der Ankunft und der endgültigen Abreise von Familienangehörigen eines Angehörigen der konsularischen Vertretung und gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert; 3. den Dienstantritt und die Beendigung der Tätigkeit eines Angehörigen des privaten Hauspersonals, seinen Vor- und Zunamen, die Staatsbürgerschaft, seine Tätigkeit und das Datum seiner Ankunft und endgültigen Abreise. Artikel 6 Identitätsausweise (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates stellen jedem Angehörigen der konsularischen Vertretung und seinen Familienangehörigen einen Ausweis aus, der ihre Identität und ihre Eigenschaft als Angehöriger der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger bestätigt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die Staatsbürger des Empfangsstaates sind oder ihren Wohnsitz im Empfangsstaat haben. Artikel 7 Staatsbürgerschaft der Angehörigen der konsularischen Vertretung (1) Eine konsularische Amtsperson kann nur ein Staatsbürger des Entsendestaates und darf nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sein oder ihren Wohnsitz im Empfangsstaat haben. (2) Ein Konsularangestellter und ein Angehöriger des privaten Hauspersonals können Staatsbürger des Entsendestaates oder Staatsbürger des Empfangsstaates sein. Artikel 8 Beendigung der Tätigkeit von Angehörigen der konsularischen Vertretung (1) Die dienstliche Tätigkeit eines Angehörigen der konsularischen Vertretung wird insbesondere dadurch beendet, daß 1. der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit mitteilt; 2. der Empfangsstaat dem Entsendestaat mitteilt, daß er beabsichtigt, das Exequatur oder die vorläufige Zulassung für den Leiter der konsularischen Vertretung zurückzuziehen, oder daß ein Angehöriger der konsularischen Vertretung nicht erwünscht ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat die betreffende Person abzuberufen oder ihre Tätigkeit in der konsularischen Vertretung zu beenden. Der Empfangsstaat ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen. (2) Unterläßt es der Entsendestaat in einem in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Fall, diese Pflicht innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen, kann der Empfangsstaat, wenn es sich um den Leiter der konsularischen Vertretung handelt, das Exequatur oder die vorläufige Zulassung zurückziehen oder, wenn es sich um einen anderen Angehörigen der konsularischen Vertretung handelt, diesen im weiteren nicht mehr in dieser Eigenschaft anerkennen. Kapitel III Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten Artikel 9 Sicherung der konsularischen Funktionsausübung (1) Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen Vertretung alle Erleichterungen, damit sie ihre Funktionen wahrnehmen kann. (2) Der Empfangsstaat behandelt einen Angehörigen der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen mit der gebührenden Achtung. Er trifft die geeigneten Maßnahmen, um einem Angehörigen der konsularischen Vertretung die wirksame Ausübung seiner Funktionen zu gewährleisten. (3) Der Empfangsstaat sichert, daß ein Angehöriger der konsularischen Vertretung die Rechte, Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten nach diesem Vertrag in Anspruch nehmen kann. Artikel 10 Beschaffung von Konsularräumlichkeiten und Wohnungen . (1) Der Empfangsstaat erweist dem Entsendestaat bei der Beschaffung von Konsularräumlichkeiten, einer Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und der Wohnungen für die Angehörigen der konsularischen Vertretung Hilfe und Unterstützung. (2) Der Entsendestaat kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Konsularräumlichkeiten, eine Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und Wohnungen für die Angehörigen der konsularischen Vertretung, soweit diese Staatsbürger des Entsendestaates sind und ihren Wohnsitz nicht im Empfangsstaat haben, erwerben, bauen, mieten oder nutzen. Artikel 11 Staatswappen und Staatsflagge (1) Am Gebäude der konsularischen Vertretung können das Staatswappen und die Bezeichnung der konsularischen Vertretung in den Sprachen des Entsendestaates und des Empfangsstaates angebracht werden. (2) Am Gebäude der konsularischen Vertretung und an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung kann die Staatsflagge des Entsendestaates aufgezogen werden. (3) Der Leiter der konsularischen Vertretung kann die Staatsflagge des Entsendestaates an den von ihm dienstlich benutzten Fahrzeugen führen. Artikel 12 Unverletzlichkeit der Konsularräumlichkeiten und der Wohnungen der konsularischen Amtspersonen (1) Die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und die Wohnungen der konsularischen Amtspersonen sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und die Wohnungen der konsularischen Amtspersonen ohne Einwilligung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaates oder einer von ihnen ermächtigten Person nicht betreten. (2) Der Empfangsstaat gewährleistet den Schutz der Konsularräumlichkeiten. Er ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Konsularräumlichkeiten vor jedem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 28. Dezember 1986 auf Seite 60. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, Nr. 1-5 v. 28.1.-19.12.1986, S. 1-60).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, vor allem dem sowie Rechtspflegeorganen, wie der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, zur ollseitigen Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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