Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1986, Seite 21

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986, Seite 21 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, S. 21); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 25. Juni 1986 21 b) wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch vollstreckt werden soll, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem Schiedsgerichtsverfahren nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden ist; c) wenn der Schiedsspruch gefällt wurde, ohne daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, in der Lage war, ihre Sache zu vertreten; d) wenn die Zusammensetzung oder das Verfahren des Schiedsgerichts nicht mit der Schiedsgerichtsvereinbarung oder, falls eine solche nicht besteht, nicht mit dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet das Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt worden ist, übereinstimmt; e) wenn der Schiedsspruch in einer Sache ergangen ist, die nicht von der Schiedsgerichtsvereinbarung erfaßt wird; f) wenn der Schiedsspruch für die Parteien noch keine Verbindlichkeit erlangt hat oder wenn er durch ein zuständiges Organ des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch ergangen ist, aufgehoben oder ausgesetzt worden ist; g) wenn die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches den Grundprinzipien der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet er anerkannt und vollstreckt werden soll, widersprechen würde. Artikel 23 Form von Vollstreckungsanträgen (1) Einem Antrag auf Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder Schiedssprüchen sind beizufügen: a) eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung oder des Schiedsspruches mit der Bescheinigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, sofern dies nicht aus der Ausfertigung oder der beglaubigten Abschrift hervorgeht; eine beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung; b) der Nachweis, daß die unterlegene Prozeßpartei, die nicht am Verfahren teilgenommen hat oder deren Prozeßvertreter ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war; c) eine beglaubigte Übersetzung des Antrages und der unter den Buchstaben a und b genannten Schriftstücke in der Sprache des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung vollstreckt werden soll, oder eine beglaubigte Übersetzung dieser Schriftstücke in der englischen Sprache. (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schriftstücke sind seitens der Deutschen Demokratischen Republik vom Ministerium der Justiz oder seitens der Republik Sambia vom Ministerium für Rechtsangelegenheiten zu beglaubigen. Artikel 24 Vollstreckung von Kostenentscheidungen Wurde eine Prozeßpartei durch ein Gericht des einen Vertragsstaates zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt, veranlaßt das Gericht des anderen Vertragsstaates auf Antrag die Vollstreckung, Das Gericht entscheidet über die Anordnung der Vollstreckung, ohne die Prozeßparteien anzuhören und prüft lediglich, ob a) die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, b) der Urteilsspruch mit einer Übersetzung in der Sprache des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet vollstreckt werden soll, oder in der englischen Sprache versehen ist und c) ob die unter Buchstabe a genannten Schriftstücke seitens der Deutschen Demokratischen Republik vom Mini- sterium der Justiz oder seitens der Republik Sambia vom Ministerium für Rechtsangelegenheiten beglaubigt worden sind. Artikel 25 Übermittlung von Anträgen auf Vollstreckung Anträge auf Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sind bei dem Gericht einzureichen, das in der Sache entschieden hat, oder bei dem zuständigen Gericht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet vollstreckt werden soll. Das Gericht, das in der Sache entschieden hat, übermittelt den Antrag auf diplomatischem Weg an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates. Artikel 26 Verfahren zur Vollstreckung (1) Das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung und Durchführung der Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung vollstreckt werden soll. (2) Das Gericht, das die Vollstreckbarkeitserklärung erteilt, darf die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit nicht nachprüfen. Teil VI Zusammenarbeit in Strafsachen Artikel 27 Rechtshilfe in Strafsachen (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten. (2) Rechtshilfe in Strafsachen umfaßt die Zustellung von Schriftstücken, die Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen, die Durchsuchung von Wohnungen und Personen, Übermittlung von Beweismitteln und die Durchführung anderer Prozeßhandlungen. (3) Für die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen gelten die Artikel 6 bis 14 dieses Vertrages entsprechend. (4) Rechtshilfe in Strafsachen kann außer in den in Artikel 12 genannten Fällen auch dann abgelehnt werden, wenn um Rechtshilfe wegen einer Tat ersucht wird, die nach dem Recht des ersuchten Staates nicht strafbar ist. (5) Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Erledigungsunterlagen sind seitens der Deutschen Demokratischen Republik vom Ministerium der Justiz oder Generalstaatsanwalt oder seitens der Republik Sambia vom Ministerium für Rechtsangelegenheiten oder Generalanwalt zu beglaubigen und auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Artikel 28 Übernahme der Strafverfolgung (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die Strafverfolgung nach dem innerstaatlichen Recht gegen eigene Staatsbürger einzuleiten, wenn diese eine strafbare Handlung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen haben. (2) Einem Ersuchen sind beizufügen: a) Angaben zur Person und ihrer Staatsbürgerschaft; b) eine Darstellung des Sachverhaltes; c) Beweismittel, die über die Begehung der strafbaren Handlung zur Verfügung stehen;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986, Seite 21 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, S. 21) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986, Seite 21 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, S. 21)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 28. Dezember 1986 auf Seite 60. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, Nr. 1-5 v. 28.1.-19.12.1986, S. 1-60).

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