Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1986, Seite 20

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986, Seite 20 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, S. 20); 20 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 25. Juni 1986 Artikel 16 Übermittlung: von Personenstandsurkunden (1) Die Vertragsstaaten übermitteln einander jährlich kosten- und gebührenfrei auf diplomatischem Weg Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, die sich auf die Staatsbürger des anderen Vertragsstaates beziehen. (2) ßie Vertragsstaaten übermitteln einander auf ein auf diplomatischem Weg gestelltes äErsuchen die in Absatz 1 genannten Personenstandsurkunden für den dienstlichen Gebrauch. Teil IV Regelungen in Erbschaftsangelegenheiten Artikel 17 Vertretungsbefugnis der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung In Erbschaftsangelegenheiten sind die diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Vertragsstaaten berechtigt, generell die Interessen ihrer Staatsbürger, sofern diese nicht anwesend sind und keinen Bevollmächtigten ernannt haben, vor den zuständigen Organen des anderen Vertragsstaates zu vertreten. Artikel 18 Mitteilung von Todesfällen (1) Stirbt ein Staatsbürger eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, so informiert darüber das zuständige Organ unverzüglich die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Verstorbene war. Es teilt dabei alle verfügbaren Angaben in bezug auf die Erben oder Vermächtnisnehmer, deren Wohnsitz oder Aufenthalt, den Nachlaß oder das Vorhandensein einer testamentarischen Verfügung mit. Die Mitteilung erfolgt auch dann, wenn das zuständige Organ davon Kenntnis (erhält, daß sich der Nachlaß oder ein Teil des Nachlasses des Verstorbenen in einem dritten Staat befindet. (2) Erhält die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung auf andere Weise Kenntnis von einem in Absatz 1 genannten Todesfall, so hat sie zur Sicherung des Nachlasses das zuständige Organ zu benachrichtigen. (3) Erhält das zuständige Organ eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß ein Staatsbürger des anderen Vertragsstaates als Erbe oder Vermächtnisnehmer an einem Nachlaß beteiligt ist, informiert es die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung dieses Vertragsstaates. Artikel 19 Übergabe von Nachlaßgegenständen Stirbt fein Staatsbürger des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, ohne dort Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt zu haben, werden die Sachen, die er mit sich führte, der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates übergeben, dessen Staatsbürger der Verstorbene war. Teil V Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Artikel 20 Entscheidungen, die der Anerkennung und Vollstreckung unterliegen Die Vertragsstaaten anerkennen und vollstrecken unter den in diesem Vertrag festgelegten Voraussetzungen folgende Entscheidungen, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind: a) rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte über vermögensrechtliche Ansprüche in Zivilund Familiensachen; b) gerichtliche Einigungen über Unterhaltszahlungen; c) rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen in Strafsachefi über Schadenersatzansprüche; d) rechtskräftige und vollstreckbare Schiedssprüche. Artikel 21 Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Die Anerkennung und Vollstreckung der in Artikel 20 Buchstaben a, b und c genannten Entscheidungen kann abgelehnt werden, a) wenn das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden soll, in dem Verfahren nicht zuständig war; b) wenn der unterlegenen Prozeßpartei, die am Verfahren weder persönlich noch durch einen Prozeßvertreter teilgenommen hat, die Ladung nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung erlassen worden ist, nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig, daß sie ihre Rechte hätte wahrnehmen können, zugestellt worden ist; c) wenn ein Gericht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden soll, bereits zuvor eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache zwischen denselben Prozeßparteien und über denselben Anspruch erlassen hat; d) wenn ein Verfahren zwischen denselben Prozeßparteien und über denselben Anspruch vor einem Gericht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden soll, anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen wurde; e) wenn die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung den Grundprinzipien der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden soll, widersprechen würde. Artikel 22 Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen Die Anerkennung und Vollstreckung der in Artikel 20 Buchstabe d genannten Schiedssprüche kann abgelehnt werden, a) wenn die betreffende Sache nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet anerkannt und vollstreckt werden soll, nicht der schiedsgerichtlichen Regelung unterliegt;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 28. Dezember 1986 auf Seite 60. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1986 (GBl. DDR ⅠⅠ 1986, Nr. 1-5 v. 28.1.-19.12.1986, S. 1-60).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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