Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 54 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 1. August 1985 Artikel 9 Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übersandt, der die erfolgte Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorstehenden Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten zur Kenntnis bringt. Artikel 10 Nach dem 1. Mai 1937 steht die Konvention jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem der in Artikel 8 erwähnten Nichtmitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittserklärungen werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übersandt, der die erfolgte Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie allen im oben bezeichnten Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten zur Kenntnis bringt. Artikel 11 Der Generalsekretär des Völkerbundes läßt gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Satzung diese Konvention sechzig Tage nach Eingang der sechsten Ratifikation oder Beitrittserklärung registrieren. Die Konvention tritt am Tage der Registrierung in Kraft. Artikel 12 Alle Ratifikationen oder Beitritte nach Inkrafttreten der Konvention werden sechzig Tage nach Eingang beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam. Artikel 13 Diese Konvention kann durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Mitteilung gekündigt werden. Diese Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Eingang wirksam. Jede eingegangene Kündigung wird vom Generalsekretär allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 8 erwähnten Nichtmitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht. Diese Konvention wird unwirksam, wenn auf Grund von Kündigungen die Zahl der verbleibenden Hohen Vertragschließenden Seiten geringer als sechs wird. Artikel 14 Jede Hohe Vertragschließende Seite kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder später in einem an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten Schreiben erklären, daß diese Konvention auch für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete sowie der ihrer Herrschaft oder ihrem Mandat unterstellten Territorien Geltung haben soll. Diese Konvention tritt für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Erklärung bezeichnet werden, sechzig Tage nach deren Eingang in Kraft. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist die Konvention für keines dieser Gebiete anwendbar. Jede Hohe Vertragschließende Seite kann späterhin jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Mitteilung erklären, daß diese Konvention für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete sowie der ihrer Herrschaft oder ihrem Mandat unterstellten Territorien keine Anwendung mehr findet. Die Konvention verliert für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Mitteilung bezeichnet werden, ein Jahr nach deren Eingang ihre Wirksamkeit. Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den in Artikel 8 erwähnten Nichtmitgliedstaaten von den gemäß diesem Artikel eingegangenen Erklärungen Kenntnis. Artikel 15 Jede Hohe Vertragschließende Seite kann jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes die Revision dieser Konvention beantragen. Der Generalsekretär des Völkerbundes unterrichtet davon die anderen Hohen Vertragschließenden Seiten. Wenn sich mindestens ein Drittel von ihnen diesem Antrag anschließt, vereinbaren die Hohen Vertragschließenden Seiten eine Zusammenkunft zum Zweck der Revision der Konvention. In diesem Fall soll der Generalsekretär des Völkerbundes, dem Völkerbundsrat oder der Völkerbundsversammlung die Einberufung einer Revisionskonferenz Vorschlägen. Geschehen in Genf am 23. September 1936, in einem Exemplar, das in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt und von dem allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen in Artikel 8 erwähnten Nichtmitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. International Convention concerning the Use of Broadcasting in the Cause of Peace Signed at Geneva, September 23rd, 1936 Albania, the Argentine Republic, Austria, Belgium, the United States of Brazil, the United Kdngdom of Great Britain and Northern Ireland, Chile, Colombia, Denmark, the Domi-nican Republic, Egypt, Spain, Estonia, France, Greece, India, Lithuania, Luxemburg, the United States of Mexico, Norway, New Zealand, the Netherlands, Roumania, Switzerland, Cze-choslovakia, Turkey, the Union of the Soviet Socialist Repu-blics and Uruguay, Having recognised the need for preventing, by means of rules established by common agreement, broadcasting from being used in a manner prejudicial to good international under-standing; Prompted, moreover, by the desire to utilise, by the applica-tion of these rules, the possibilities offered by this medium of intercommunication for promoting better mutual understanding between peoples: Have decided to conclude a Convention for this purpose, and have appointed as their Plenipotentiaries: Who, having communicated their full powers, found in good and due form, have agreed upon the following provi-sions: Article 1 The High Contracting Parties mutually undertake to pro-hibit and, if occasion arises, to stop without delay the broadcasting within their respective territories of any transmission which to the detriment of good international understanding is of such a character as to incite the population of any territory to acts incompatible with the internal Order or the security of a territory of a High Contracting Party. Article 2 The High Contracting Parties mutually undertake to ensure that transmissions from stations within their respective territories shall not constitute an incätement either to war against another High Contracting Party or to acts likely to lead thereto. Article 3 The High Contracting Parties mutually undertake to pro-hibit and, if occasion arises, to stop without delay within their respective territories any transmission likely to harm good international understanding by Statements the incorrectness of which is or ought to be known to the persons responsable for the broadcast. They further mutually undertake to ensure that any transmission likely to harm good international understanding by incorrect Statements shall be rectified at the earliest possible moment by the most effective means, even if the incorrectness has become apparent only after the broadcast has taken place.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland dar. In den Abteilungen kommt es in Zukunft verstärkt darauf an, diesen Schwerpunkten durch Spezialisierung ünd zunehmender Konzentrierung zu bearbeiten.

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