Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 54 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 1. August 1985 Artikel 9 Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übersandt, der die erfolgte Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorstehenden Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten zur Kenntnis bringt. Artikel 10 Nach dem 1. Mai 1937 steht die Konvention jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem der in Artikel 8 erwähnten Nichtmitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittserklärungen werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übersandt, der die erfolgte Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie allen im oben bezeichnten Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten zur Kenntnis bringt. Artikel 11 Der Generalsekretär des Völkerbundes läßt gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Satzung diese Konvention sechzig Tage nach Eingang der sechsten Ratifikation oder Beitrittserklärung registrieren. Die Konvention tritt am Tage der Registrierung in Kraft. Artikel 12 Alle Ratifikationen oder Beitritte nach Inkrafttreten der Konvention werden sechzig Tage nach Eingang beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam. Artikel 13 Diese Konvention kann durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Mitteilung gekündigt werden. Diese Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Eingang wirksam. Jede eingegangene Kündigung wird vom Generalsekretär allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 8 erwähnten Nichtmitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht. Diese Konvention wird unwirksam, wenn auf Grund von Kündigungen die Zahl der verbleibenden Hohen Vertragschließenden Seiten geringer als sechs wird. Artikel 14 Jede Hohe Vertragschließende Seite kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder später in einem an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten Schreiben erklären, daß diese Konvention auch für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete sowie der ihrer Herrschaft oder ihrem Mandat unterstellten Territorien Geltung haben soll. Diese Konvention tritt für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Erklärung bezeichnet werden, sechzig Tage nach deren Eingang in Kraft. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist die Konvention für keines dieser Gebiete anwendbar. Jede Hohe Vertragschließende Seite kann späterhin jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Mitteilung erklären, daß diese Konvention für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete sowie der ihrer Herrschaft oder ihrem Mandat unterstellten Territorien keine Anwendung mehr findet. Die Konvention verliert für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Mitteilung bezeichnet werden, ein Jahr nach deren Eingang ihre Wirksamkeit. Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den in Artikel 8 erwähnten Nichtmitgliedstaaten von den gemäß diesem Artikel eingegangenen Erklärungen Kenntnis. Artikel 15 Jede Hohe Vertragschließende Seite kann jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes die Revision dieser Konvention beantragen. Der Generalsekretär des Völkerbundes unterrichtet davon die anderen Hohen Vertragschließenden Seiten. Wenn sich mindestens ein Drittel von ihnen diesem Antrag anschließt, vereinbaren die Hohen Vertragschließenden Seiten eine Zusammenkunft zum Zweck der Revision der Konvention. In diesem Fall soll der Generalsekretär des Völkerbundes, dem Völkerbundsrat oder der Völkerbundsversammlung die Einberufung einer Revisionskonferenz Vorschlägen. Geschehen in Genf am 23. September 1936, in einem Exemplar, das in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt und von dem allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen in Artikel 8 erwähnten Nichtmitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. International Convention concerning the Use of Broadcasting in the Cause of Peace Signed at Geneva, September 23rd, 1936 Albania, the Argentine Republic, Austria, Belgium, the United States of Brazil, the United Kdngdom of Great Britain and Northern Ireland, Chile, Colombia, Denmark, the Domi-nican Republic, Egypt, Spain, Estonia, France, Greece, India, Lithuania, Luxemburg, the United States of Mexico, Norway, New Zealand, the Netherlands, Roumania, Switzerland, Cze-choslovakia, Turkey, the Union of the Soviet Socialist Repu-blics and Uruguay, Having recognised the need for preventing, by means of rules established by common agreement, broadcasting from being used in a manner prejudicial to good international under-standing; Prompted, moreover, by the desire to utilise, by the applica-tion of these rules, the possibilities offered by this medium of intercommunication for promoting better mutual understanding between peoples: Have decided to conclude a Convention for this purpose, and have appointed as their Plenipotentiaries: Who, having communicated their full powers, found in good and due form, have agreed upon the following provi-sions: Article 1 The High Contracting Parties mutually undertake to pro-hibit and, if occasion arises, to stop without delay the broadcasting within their respective territories of any transmission which to the detriment of good international understanding is of such a character as to incite the population of any territory to acts incompatible with the internal Order or the security of a territory of a High Contracting Party. Article 2 The High Contracting Parties mutually undertake to ensure that transmissions from stations within their respective territories shall not constitute an incätement either to war against another High Contracting Party or to acts likely to lead thereto. Article 3 The High Contracting Parties mutually undertake to pro-hibit and, if occasion arises, to stop without delay within their respective territories any transmission likely to harm good international understanding by Statements the incorrectness of which is or ought to be known to the persons responsable for the broadcast. They further mutually undertake to ensure that any transmission likely to harm good international understanding by incorrect Statements shall be rectified at the earliest possible moment by the most effective means, even if the incorrectness has become apparent only after the broadcast has taken place.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung erfordert vom Inhaber und vom Nutzer des den Gebrauch vereinbarter Losungsworte. Dekonspiration Offenbarung Enttarnung politisch-operativer Arbeitsprinzipien, Ziele und Absichten, Maßnahmen, Kräfte, Mittel und Einrichtungen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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