Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 25

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 25 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 25); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1985 25 4. Wenn der Käufer sieb mit dem Vorschlag des Verkäufers über die Verlängerung der Frist für die Antwort zum Wesen des Mängelanspruches niebt einverstanden erklärt und sieb an das Schiedsgericht wendet, wird die Frage der Schiedsgerichtsgebühren vom Schiedsgericht in Übereinstimmung mit dem in diesem Fall ergangenen Schiedsspruch entschieden. 5. Wenn der Käufer mit dem Vorschlag des Verkäufers über die Verlängerung der Frist für die Antwort zum Wesen des Mängelanspruches einverstanden ist, der Verkäufer jedoch innerhalb der vereinbarten Frist keine Antwort gibt, und der Käufer sich mit seinen Ansprüchen an das Schiedsgericht wendet, so legt das Schiedsgericht, wenn es die Entscheidung im Verfahren trifft, die Schiedsgerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Verkäufer auf. Artikel 45 1. Wenn der Verkäufer hinsichtlich einer Ware die Mängel, für die er verantwortlich ist, nicht unverzüglich beseitigt, so hat der Käufer das Recht, die Mängel selbst zu beseitigen und die tatsächlichen normalen Kosten dem Verkäufer aufzuerlegen. 2. Kleinere Mängel, für die der Verkäufer verantwortlich ist, werden, falls ihre Beseitigung keinen Aufschub zuläßt und die Teilnahme des Verkäufers nicht erfordert, unter Anrechnung der normalen tatsächlichen Kosten zu Lasten des Verkäufers vom Käufer- beseitigt. 3. Der Käufer hat die ersetzte mangelhafte Ware oder Teile davon dem Verkäufer auf sein Verlangen unverzüglich, jedoch nicht später als 6 Monate nach ihrem Ersatz, zurückzugeben. Alle Transportkosten und anderen Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Rückgabe und/oder dem Ersatz der mangelhaften Ware oder mangelhaften Teile der Ware sowohl auf dem Gebiet des Käufer- und Transitlandes als auch auf dem Gebiet des Verkäuferlandes entstehen, trägt der Verkäufer. Artikel 46 Im Falle der Nachbesserung oder des Ersatzes der mangelhaften Ware oder der mangelhaften Teile der Ware werden die Garantiefristen für die ursprünglichen Ausrüstungen oder Maschinen um die Zeit verlängert, in deren Verlauf die Ausrüstungen oder Maschinen wegen des aufgetretenen Mangels nicht benutzt wurden. Artikel 47 Wenn im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde, so laufen die Garantiefristen für Ersatzteile, die zusammen mit Maschinen oder Ausrüstungen geliefert wurden, gleichzeitig mit der Garantiefrist für diese Maschinen und Ausrüstungen ab. Artikel 48 1. Garantie für'gelieferte schnell verschleißende Ersatzteile wird entsprechend einer Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer unter Berücksichtigung der internationalen Praxis gewährt. Die vereinbarte Garantie wird in den Vertrag aufgenommen. 2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, muß der Verkäufer auf Wunsch des Käufers die Lieferung schnell verschleißender Ersatzteile, für die die Garantiefrist kürzer ist als für die Ausrüstungen oder Maschinen, während der gesamten Garantiefrist, die für die Maschinen oder Ausrüstungen festgelegt wurde, in einem solchen Umfang sichern, der ausgehend von der normalen Verwendung dieser Maschinen oder Ausrüstungen und der normalen Verwendung dieser Ersatzteile bestimmt wird. Wenn der Wert dieser Ersatzteile nicht im Preis der Maschinen oder Ausrüstungen enthalten ist, werden die Ersatzteile gegen zusätzliche Bezahlung geliefert. Artikel 49 Für Teile von Waren, die anstelle mangelhafter geliefert werden, kann im Vertrag unter Berücksichtigung der internationalen Praxis eine Garantie festgelegt werden. Artikel 50 1. Falls aus der Sachlage nicht hervorgeht, wer die Verantwortung für Mängel hinsichtlich der Menge oder der Qualität der Ware zu tragen hat (Transportorganisation oder Frachtabsender) oder ein mitwirkendes Verschulden möglich ist und ein Mängelanspruch bei der Transportorganisation erhoben wird, muß der Käufer, um das Recht zur Geltendmachung des Anspruches gegenüber dem Verkäufer nicht infolge Fristversäumnis zu verlieren, innerhalb der Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche dem Verkäufer mitteilen, daß er bei der Transportorganisation einen Mängelanspruch erhoben hat. 2. Wenn aus den Erklärungen der Transportorganisation oder dem Beschluß des Gerichts hervorgeht, daß die Verantwortung für den angezeigten Mangel der Frachtabsender zu tragen hat, so ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Ablehnung von der Transportorganisation oder des Beschlusses des Gerichts dem Verkäufer die Dokumente zu übersenden, welche den Anspruch bestätigen. Den Dokumenten ist eine Kopie des Briefes der Transportorganisation oder des Beschlusses ' des Gerichts beizufügen. In diesem Falle gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben. Artikel 51 Der Verkäufer haftet nicht aus einer Garantieverpflichtung, wenn die festgestellten Mängel an der gelieferten Ware die Folge einer unsachgemäßen Behandlung, Montage, Reparatur oder der Nichteinhaltung von Bedienungs- und Wartungsvorschriften durch den Käufer sind. Kapitel XI Sanktionen Artikel 52 1. Bei Lieferverzug gegenüber den festgelegten Fristen zahlt der Verkäufer dem Käufer eine Konventionalstrafe, die vom Wert der nicht fristgemäß gelieferten Ware berechnet wird. 2. Die Konventionalstrafe wird vom ersten Tag des Verzuges an in folgender Höhe berechnet: a) im Laufe der ersten 30 Tage = 0,05 % pro Tag b) im Laufe der nächsten 30 Tage = 0,08 % pro Tag c) im weiteren = 0,12 % pro Tag. 3. Die Gesamthöhe der Konventionalstrafe darf jedoch 8 % vom Wert der Ware, bei deren Lieferung Verzug eingetreten ist, nicht übersteigen. Artikel 53 1. Der Anspruch auf Zahlung von Konventionalstrafe darf nicht später als innerhalb von 3 Monaten, gerechnet vom Tag der Erfüllung der Verpflichtung oder von dem Tag, an dem die Konventionalstrafe die maximale Höhe erreicht hat, wenn die Verpflichtung bis zu diesem Tag nicht erfüllt wurde, geltend gemacht werden. 2. Die Mitteilung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung von Konventionalstrafe muß solche Angaben enthalten, die es dem Partner, dem gegenüber der Anspruch geltend gemacht wurde, ermöglichen, ihn zu prüfen und eine Antwort zu seinem Wesen innerhalb der im Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Frist zu geben. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, müssen in der Mitteilung angegeben sein: a) die Vertragsnummer und in den entsprechenden Fällen auch die Positionen gemäß Vertrag (gemäß Anlage zum Vertrag), auf den sich der Anspruch bezieht; b) die dem Vertrag entsprechende Bezeichnung der Ware; c) die Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, der zwischen den Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Mogambique abgeschlossenen Vereinbarungen oder auf die Vertragsbedingungen, auf Grund derer die Ansprüche geltend gemacht werden;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 25 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 25) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 25 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 25)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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