Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 21

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 21 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 21); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1985 21 d) Volumen in m3 e) Bezeichnung der Ware. 3. Der Käufer ist nach Erhalt dieser Benachrichtigung verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen telegrafisch oder fernschriftlich dem Verkäufer die Anlieferungsfrist der Ware zum Verladehafen mitzuteilen. Diese Frist darf nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 45 Tage betragen, gerechnet vom Datum der Absendung der Benachrichtigung an den Verkäufer. 4. Im Falle einer Verzögerung in der Bereitstellung der Tonnage trägt der Käufer die Kosten für die den Zeitraum von 21 Tagen übersteigende Lagerung der Ware im Verladehafen, gerechnet vom Tage der Anlieferung der Ware im Verladehafen. 5. Nach Ablauf der oben angegebenen Frist von 21 Tagen ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers im Verladehafen einzulagern. Von der Einlagerung ist der Käufer sofort zu unterrichten. 6. Im Falle der Einlagerung trägt der Käufer auch die zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umladen der Ware ins Lager und aus dem Lager an Bord des Schiffes entstanden sind. Damit wird der Verkäufer jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Kosten für die Verladung der Ware an Bord des Schiffes zu tragen. 7. Mit der Einlagerung der Ware im Hafen kann nur ein Lager oder eine Organisation beauftragt werden, die zur Ausstellung von Lagerscheinen berechtigt ist. Als Lagerschein wird auch das Dokument über die Lagerung der Ware im Hafen, das von der staatlichen Hafenverwaltung oder dem staatlichen Speditionsunternehmen ausgestellt wird, betrachtet. Das Datum des Lagerscheines gilt als Lieferdatum. Artikel 23 Bei Lieferung zu den Bedingungen cif oder c&f ist der Käufer'verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist den Bestimmungshafen mitzuteilen. Artikel 24 1. Bei Beförderungen auf dem Wasserwege ist der Verkäufer oder sein Spediteur verpflichtet, den Käufer innerhalb von 96 Stunden nach dem Auslaufen des Schiffes aus dem Verladehafen telegrafisch oder fernschriftlich über das Auslaufen des Schiffes und die Ladung zu benachrichtigen. 2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, muß diese Benachrichtigung folgende Angaben enthalten: a) Name des Schiffes b) Datum des Auslaufens c) Bestimmungshafen d) Bezeichnung der Ware e) Nummer des Vertrages f) Nummer des Konnossements g) Anzahl der Kolli h) Bruttogewicht in kg (kp) i) Menge der Ware in spezifizierten Maßeinheiten j) vermutliche Ankunft (ETA) im Bestimmungshafen (bei Lieferbasis cif und c&f, wenn Transport auf Schiffen im Liniendienst erfolgt). 3. Innerhalb von 7 Tagen nach dem Auslaufen des Schiffes aus dem Verladehafen muß eine Kopie dieser Benachrichtigung per Luftpost an den Käufer übersandt werden. 4. Der Benachrichtigung ist je eine Kopie, der Faktura, des Konnossements und der Packliste beizufügen. 5. Der Verkäufer übergibt dem Frachtführer zur Aushändigung an den Käufer oder dessen Vertreter im Bestimmungshafen 3 Kopien des Konnossements und 3 Kopien der Packliste. Artikel 25 i. Falls der Tiefgang des beladenen Schiffes den im Vertrag vereinbarten überschreitet und folglich eine Be- oder Entladung mittels Barkassen oder Booten nötig wäre, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten des Partners, der das Schiff mit dem nicht geeigneten Tiefgang stellte 2. Wenn auf Antrag des Käufers oder des Verkäufers das Schiff zur Be- oder Entladung in einen Hafen mit niedrigerem Tiefgang geschieht wird als der, der für das Schiff angegeben worden war, gehen die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung von Barkassen oder Booten auf Rechnung des Partners, der den Auftrag des Einlaufens dieses Schiffes in diesen Hafen gegeben hat. Artikel 26 1. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, so ist bei Luft- und Postbeförderung der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Benachrichtigung über die Übergabe der Ware an die Luftfrachtgesellschaft oder Poststation im Verkäuferland zu einem Zeitpunkt zu übersenden, der es ermöglicht, daß der Käufer die genannte Benachrichtigung bis zum Eintreffen der Ware an der Grenze des Käuferlandes erhält. 2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, muß diese Benachrichtigung folgende Angaben enthalten: a) Nummer des Vertrages b) Nummer des Luftfrachtbriefes oder Postquittung c) Absendedatum und -ort d) Bezeichnung der Ware e) Bestimmungsort f) Anzahl der Kolli g) Menge und/oder Gewicht. Artikel 27 Die Kosten für die Benachrichtigung des Käufers über die verladenen Waren trägt der Verkäufer. Artikel 28 £ Die Partner sollen im Vertrag Lade- und Löschnormen vereinbaren, wenn das die Warenart und/oder Warenmenge erfordern. Der Verkäufer ist für die Einhaltung der Ladenormen, der Käufer für die Einhaltung der Löschnormen verantwortlich. 2. Wenn die Be- und Entladearbeiten in einem längeren Zeitraum als dem im Vertrag vereinbarten erfolgen, so zahlt der Verkäufer oder Käufer dem anderen Partner Liegegelder entsprechend den Festlegungen des Chartervertrages. Wenn umgekehrt die Be- oder Entladung in einem kürzeren Zeitraum als dem im Vertrag vereinbarten erfolgen, so zahlt der Verkäufer oder Käufer dem anderen Partner ein Eilgeld entsprechend den Festlegungen des Chartervertrages. Die Zahlung dieser Beträge erfolgt in der im Charterver-, trag festgelegten Währung. Kapitel IX Zahlnngsverfahren Artikel 29 Die Bezahlung von Waren und Leistungen sowie andere Zahlungen im Zusammenhang mit den gegenseitigen Warenlieferungen erfolgen gemäß Artikel 30 bis 39 der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen in Form des Inkassos mit Nachakzept, unter Berücksichtigung der zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Mocambique geltenden Vereinbarungen, sowie in Übereinstimmung mit den Realisierungsverfahren, die in den zwischen der Deutschen Außenhandelsbank AG und der Banco de Mocambique abgeschlossenen banktechnischen Vereinbarungen und Protokollen festgelegt sind. Artikel 30 Gegen Vorlage der nachstehend aufgeführten Dokumente durch den Verkäufer bei der Bank seines Landes wird die Bezahlung der Waren vorgenommen: a) Handelsfaktura in drei Exemplaren unter Angabe der Nummer und des Datums des Vertrages; b) Transportdokument in zwei Exemplaren, je nach der im Vertrag vereinbarten Beförderungsart. Bef fob-Lieferungen ersetzt der gemäß Artikel 22 bezeichnete Lagerschein;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen solche Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, daß diese Konzentrationen zu Ausgangspunkten strafbarer Handlungen Jugendlicher werden.

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