Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1985, Seite 10

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985, Seite 10 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, S. 10); 10 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 17. Mai 1985 Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich über den Rechtsschutz von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen Die Deutsche Demokratische Republik und die Republik Österreich haben, in der Entschlossenheit, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vollinhaltlich anzuwenden, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit durch Regelung der bei der Zusammenarbeit auftretenden Fragen des Rechtsschutzes von gemeinsamen Erfindungen, gemeinsamen industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen zu fördern, beschlossen, diesen Vertrag abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Die Deutsche Demokratische Republik: Oskar Fischer, Minister für Auswärtige Angelegenheiten Die Republik Österreich: Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten die folgendes vereinbart haben: Artikel 1 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag hat zum Gegenstand, die Regelung der bei der Zusammenarbeit von Partnern aus der Deutschen Demokratischen Republik und aus der Republik Österreich im Rahmen der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen des Schutzes von gemeinsamen Erfindungen, gemeinsamen industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen zu erleichtern. (2) Partner im Sinne des Absatzes 1 sind Außenhandelsbetriebe, Kombinate, Betriebe, Institutionen und Forschungseinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik und Unternehmen, Institutionen und Forschungseinrichtungen in der Republik Österreich. Artikel 2 Begriff der gemeinsamen Erfindung und des gemeinsamen industriellen Musters und Modells (1) Gemeinsame Erfindungen und gemeinsame industrielle Muster und Modelle sind solche, die in direkter Zusammenarbeit von Staatsbürgern der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich oder von anderen natürlichen Personen, die bei Partnern im Sinne des Artikels 1 beschäftigt sind, im Rahmen der Verwirklichung der zwischen den Partnern abgeschlossenen Verträge über die wissenschaftliche, wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit gemeinsam gemacht worden sind. (2) Erfindungen und industrielle Muster und Modelle, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, gelten als gemeinsame. Erfindungen und gemeinsame industrielle Muster und Modelle, wenn es die Partner schriftlich vereinbart haben. (3) Alle anderen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Vertragen der Partner über die wissenschaftliche, wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit entstandenen Erfindungen und industriellen Muster und Modelle sind keine gemeinsamen Erfindungen oder keine gemeinsamen industriellen Muster und Modelle im Sinne dieses Vertrages. , Artikel 3 Rechte an gemeinsamen Erfindungen und gemeinsamen industriellen Mustern und Modellen (1) Die Partner vereinbaren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung alle erforderlichen Maßnahmen zur schutzrechtlichen Sicherung und Nutzung von gemeinsamen Erfindungen und gemeinsamen industriellen Mustern und Modellen. Insbesondere treffen sie Vereinbarungen über ihre schutzrechtliche Sicherung in der Deutschen Demokratischen Republik, in der Republik Österreich und in dritten Ländern; über die Benutzung der gemeinsamen Erfindung oder der gemeinsamen industriellen Muster und Modelle auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich ; über den Export von Erzeugnissen, die unter Benutzung gemeinsamer Erfindungen oder gemeinsamer industrieller Muster und Modelle hergestellt werden; über die Erteilung von Benutzungsrechten an gemeinsamen Erfindungen und gemeinsamen industriellen Mustern und Modellen an Dritte. (2) Kommt keine solche Vereinbarung zwischen den Partnern zustande, dann werden sie sich zur Förderung ihrer Zusammenarbeit von dem gemäß Artikel 4 dieses Vertrages abzuschließenden Abkommen leiten lassen. Artikel 4 Förderung der Zusammenarbeit Zur Durchführung dieses Vertrages und zur Förderung der Zusammenarbeit der Partner sowie des Amtes für Erfin-dungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik und des österreichischen Patentamtes werden die Regierungen der Vertragsparteien ein entsprechendes Abkommen schließen. Artikel 5 Unterstützung der Partner Zur Unterstützung und Erleichterung der Regelung der bei der Zusammenarbeit von Partnern aus der Deutschen Demokratischen Republik und aus der Republik Österreich auftretenden Fragen des Schutzes von Erfindungen, industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen werden das Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik und das österreichische Patentamt im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten auf Ersuchen eines Partners (Artikel 1 Absatz 2) ihre guten Dienste leisten. Artikel 6 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden zwischen den Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege vereinbart. Artikel 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1985 beginnt mit der Nummer 1 am 24. Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 24. September 1985 auf Seite 68. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1985 (GBl. DDR ⅠⅠ 1985, Nr. 1-6 v. 24.1.-24.9.1985, S. 1-68).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über die durchgeführte überprüfung. Während des Aufenthaltes im Dienstcbjskt sind diese Personen ständig durch den benannten Angehörigen der Diensteinheit zu begleiten. Dieser hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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