Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1984, Seite 49

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984, Seite 49 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, S. 49); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 29. Dezember 1984 49 c) wenn die unterlegene Prozeßpartei nach den Gesetzen des ersuchenden Vertragsstaates ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war, d) wenn über denselben Anspruch zwischen denselben Prozeßparteien nicht früher eine rechtskräftige Entscheidung der Gerichte des ersuchten Vertragsstaates ergangen ist oder wenn bei einem Gericht dieses Staates nicht bereits ein Verfahren in dieser Sache anhängig ist, das vor Einleitung des Verfahrens -bei dem. Gericht des ersuchenden Vertragsstaates anhängig wurde, e) wenn die Anerkennung und Vollstreckung den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates nicht widersprechen. (2) Bei der Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung beschränkt sich das Gericht des ersuchten Vertragsstaates darauf, festzustellen, ob die im Absatz 1 und im Artikel 27 genannten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 26 Zuständigkeit Die Gerichte des ersuchenden Vertragsstaates sind im Sinne dieses Vertrages als zuständig anzusehen, wenn der Kläger oder der Verklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates hatte. Artikel 27 Antrag auf Vollstreckung (1) Der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung kann bei dem Gericht erster Instanz des ersuchenden Vertragsstaates eingereicht werden. Die Übermittlung an das Gericht des ersuchten Vertragsstaates erfolgt über die Ministerien der Justiz. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit; b) eine Bestätigung, daß die unterlegene Prozeßpartei nach den Gesetzen des ersuchenden Vertragsstaates ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war; c) die beglaubigte Übersetzung der in den Buchstaben a und b angeführten Urkunden in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates. Artikel 28 Verfahren ' Das Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung .von Gesetz zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Griechischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen vom 6. Juli 1984 vom 30. November 1984 §1 Die Volkskammer bestätigt den am 6. Juli 1984 in Berlin Unterzeichneten, nachstehend veröffentlichten Vertrag zwi- Entscheidungen bestimmt sich nach den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates. Artikel 29 Vollstreckung von Kostenentscheidungea (1) Wird eine Prozeßpartei, die nach Artikel 6 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten befreit war, durch eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung eines Gerichtes eines Vertragsstaates zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet, ist diese Kostenentscheidung auf Antrag der anderen Prozeßpartei auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates kostenfrei zu vollstrecken. (2) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse. (3) Für den Antrag auf Vollstreckung und das Verfahren für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 entsprechend. (4) Das Gericht, welches über die Vollstreckung der Entscheidung nach Absatz 1 entscheidet, beschränkt sich darauf, festzustellen, ob die Kostenentscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. T e i 1 VII Schlußbestinunungen Artikel 30 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt in Rom. Artikel 31 (1) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Notifizierung an den anderen Vertragsstaat wirksam. Ausgefertigt in Berlin am 10. Juli 1984 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte die gleiche Gültigkeit besitzen. Für die Für die Deutsche Demokratische - Italienische Republik Republik Oskar Fischer Giulio Andreotti sehen der Deutschen Demokratischen Republik und der Griechischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen. §2 Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 33 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik bekanntzugeben. §3 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am dreißigsten November neunzehnhundertvierundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den dreißigsten November neunzehnhundertvierundachtzig Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik E. Honecker Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Griechischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen Die Deutsche Demokratische Republik und die Griechische Republik sind, in dem Bestreben, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf der Grundlage der in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bekräftigten Ziele und Grundsätze für die zwischenstaatlichen Beziehungen zu fördern und von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen zu regeln, übereingekommen, diesen Vertrag abzuschließen. Zu diesem Zweck wurden zu Bevollmächtigten ernannt: Seitens der Deutschen Demokratischen Republik Herr Oskar Fischer, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Seitens der Griechischen Republik Herr Yiannis Haralambopoulos, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, die folgendes vereinbart haben:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1984 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1984, S. 1-52).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor, daß inoffizielle Mitarbeiter Staatssicherheit als potentielle Zeunen in Erscheinung treten. Sie können sich in dem durch Oberprüfungen festgestellten Personen -reis befinden, der in der Lage ist, die Gitterstäbe der Innenfenstervergitterung mittels eines Handtuches zu verbiegen. Aus dieser Handlung heraus wurde der Gedanke entwickelt, aus der Untersuchungshaftanstalt zu entweichen.

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