Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1984, Seite 47

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984, Seite 47 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, S. 47); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 29. Dezember 1984 47 a) „Zivilsachen“ auch Familien- und Arbeitsrechtssachen; b) „Gerichte“ in bezug auf die Deutsche Demokratische Republik auch die Staatlichen Notariate und Referate Jugendhilfe. Artikel ,2 Juristische Personen Die Bestimmungen dieses Vertrages in bezug auf die Staatsbürger jedes Vertragsstaates sind auf juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates errichtet .wurden und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, entsprechend anzuwenden. Artikel 3 Informationen Die Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Rechtsvorschriften in Zivilsachen und ihre Anwendung durch die Gerichte. Artikel 4 Art des Verkehrs Die Gerichte der Vertragsstaaten verkehren durch Vermittlung der Ministerien der Justiz miteinander, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Teil II Rechtsschutz Artikel 5 Zugang zu den Gerichten Staatsbürger des einen Vertragsstaates haben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen freien Zugang zu den Gerichten unter denselben Bedingungen wie Staatsbürger dieses Vertragsstaates. Artikel 6 Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten Staatsbürgern des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger auftreten, darf, soweit sie Aufenthalt oder Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten haben, keine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten auferlegt werden. Artikel 7 Befreiung von Gebühren und Vorauszahlungen (1) Staatsbürgern des einen Vertragsstaates werden auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Befreiung von Gebühren und Vorauszahlungen für die Kosten eines Verfahrens und andere nach den Rechtsvorschriften vorgesehene Vergünstigungen unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang wie Staatsbürgern dieses Vertragsstaates gewährt. (2) Befreiung und Vergünstigungen, die von einem Gericht des einen Vertragsstaates in einem Verfahren gewährt wurden, gelten auch für alle Prozeßhandlungen, die in diesem Verfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden. (3) Die Bescheinigung über die persönlichen oder Vermögensverhältnisse, soweit sie für eine Bewilligung der Befreiungen und Vergünstigungen notwendig ist, stellt das zuständige Organ des Vertragsstaates aus, auf dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen Aufenthalt hat. (4) Hat der Antragsteller seinen Aufenthalt weder auf dem Hoheitsgebiet des einen noch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, kann die Bescheinigung durch die für den Ort seines Aufenthaltes zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er ist, ausgestellt werden. (5) Das Organ, das die Bescheinigung ausstellt, entgegennimmt oder über die Gewährung von Befreiungen oder Vergünstigungen entscheidet, kann die Organe des anderen Vertragsstaates um ergänzende Angaben ersuchen. (6) Der Antrag auf Befreiungen und Vergünstigungen kann über das zuständige Gericht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, eingereicht werden. Dieses Gericht übersendet den Antrag mit der im Absatz 3 genannten Bescheinigung dem zuständigen Gericht des anderen Vertragsstaates über die Ministerien der Justiz. T e i 1 III Rechtshilfe Artikel 8 Verpflichtung zur Rechtshilfe (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages in Zivilsachen Rechtshilfe zu leisten. (2) Die Rechtshilfe umfaßt die Durchführung von Prozeßhandlungen, insbesondere die Ausstellung, Übersendung und Zustellung von Schriftstücken, die Vernehmung von Prozeßparteien und Zeugen, die Einholung von Sachverständigengutachten und anderen Beweisen. Artikel 9 Rechtshilfeersuchen (1) Ein Ersuchen um Rechtshilfe hat folgende Angaben zu enthalten: a) das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, und, wenn möglich, das Gericht, an das das Ersuchen gerichtet ist; b) das Verfahren, auf das es sich bezieht; c) die Personalien der Beteiligten, ihre Staatsbürgerschaft, ihren Beruf oder ihre Tätigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt sowie ihre Stellung im Verfahren; d) die Namen und Anschriften der Rechtsvertreter; e) den Gegenstand des Ersuchens und die Handlungen, die vorgenommen werden sollen. (2) Das Ersuchen und die angeschlossenen Schriftstücke müssen datiert, unterschrieben und mit dem Siegel des Gerichts versehen sein. Eine Legalisation ist nicht erforderlich. Artikel 10 Sprachen Ersuchen um Rechtshilfe und die damit verbundenen Schriftstücke sind in der Sprache des ersuchenden Vertragsstaates abzufassen und mit einer beglaubigten Übersetzung in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates zu versehen. Artikel II Erledigung von Ersuchen (1) Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates. Auf Verlangen können von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichende Formen angewandt werden, soweit diese den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates nicht widersprechen. (2) Auf Verlangen werden Zeitpunkt und Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig mitgeteilt. Diese Mitteilung kann unmittelbar durch die Post erfolgen. (3) Ist das im Ersuchen bezeiehnete Gericht nicht zuständig, oder ist das Gericht im Ersuchen nicht angegeben, wird das Ersuchen an das zuständige Gericht weitergeleitet. (4) Ist die im Ersuchen bezeiehnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, trifft der ersuchte Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes. (5) Ist dem ersuchten Vertragsstaat die Erledigung des Ersuchens nicht möglich, werden dem'ersuchenden Vertragsstaat die Gründe dafür mitgeteilt und das Ersuchen zurückgesandt. Artikel 12 Zustellungsnachweis Die Zustellung wird in der durch die Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates vorgesehenen Form nachgewiesen. Zeit und Ort der Zustellung sowie die Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, müssen angegeben werden. Artikel 13 Freies Geleit für Zeugen und Sachverständige (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, welche Staatsbürgerschaft er auch besitzt, der auf eine ihm durch den ersuchten Vertragsstaat zugestellte Ladung vor einem Gericht des ersuchenden Vertragsstaates erscheint, darf nicht strafrechtlich verfolgt oder in Haft genommen werden wegen einer Straftat, die er vor Überschreiten der Grenze des ersuchenden Vertragsstaates begangen hat; gegen ihn darf ein früher ergangenes Gerichtsurteil nicht verwirklicht werden. (2) Ein Zeuge oder Sachverständiger verliert den im Absatz 1 vorgesehenen Schutz, wenn er das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates nicht binnen 5 Tagen, von dem Tag an;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1984 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1984, S. 1-52).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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