Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1984, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984, Seite 23 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, S. 23); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 2. Juli 1984 23 Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt vom 17. Oktober 1980 vom 25. April 1984 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ratifizierte das Europäische Übereinkommen über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt vom 17. Oktober 1980. Das Übereinkommen war am 19. März 1981 für die Deutsche Demokratische Republik unterzeichnet worden. Die Ratifikationsurkunde wurde am 23. November 1983 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes als dem Depositar hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 4 am 1. Januar 1984 für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 25. April 1984 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E ic h 1 er Europäisches Übereinkommen - über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und die Zusammenarbeit in Europa, in Bekräftigung der Empfehlungen der Europäischen Regionalkonferenzen der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Sozialen Sicherheit, in Anbetracht der Bedeutung der zu lösenden Probleme der Sozialen Sicherheit, die sich ergeben aus den zunehmenden wechselseitigen Beziehungen zwischen diesen Staaten und aus der zunehmenden Zahl von Personen, die sich vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen aufhalten, nach dessen Rechtsvorschriften sie Anspruch auf ärztliche Betreuung haben sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Für die Anwendung dieses Übereinkommens a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ jeden Staat, der eine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat; b) bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen über die Systeme der Sozialen Sicherheit einschließlich der öffentlichen Gesundheitsdienste; die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil davon in Kraft sind oder danach in Kraft treten und die Gewährung ärztlicher Betreuung regeln; c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen über Soziale Sicherheit“ jede zweiseitige Übereinkunft und der Ausdruck „Übereinkommen über Soziale Sicherheit“ jede mehrseitige Übereinkunft, die für die Gewährung der ärztlichen Betreuung ausschließlich zwischen zwei oder' mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist, und jede solche mehrseitige Übereinkunft, die für die Gewährung der ärztlichen Betreuung für mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist; d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Minister, die Minister oder die entsprechende Behörde, die für die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei im gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon zuständig sind; e) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Träger“ : i) wenn es sich um ein Sozialversicherungssystem han- delt, den Träger der Vertragspartei, bei dem für die in Betracht kommende Person Anspruch auf ärztliche Betreuung besteht oder bei dem für sie Anspruch auf ärztliche Betreuung bestünde, wenn sie sich im Hoheitsgebiet dieser Partei befände; id) wenn es sich um ein anderes System als ein Sozialversicherungssystem handelt, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeiebneten Träger; f) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Staat“ die Vertragspartei, dn deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat; g) bedeutet der Ausdruck „Aufenthalt“ den vorübergehen- den Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als des zuständigen Staates, begrenzt durch die Dauer, die gegebenenfalls nach den innerstaatlichen Regelungen der erstgenannten Vertragspartei vorgeschrieben ist; - h) bedeutet der Ausdruck „Träger des Aufenthaltsorts“ den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung ärztlicher Betreuung an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person sich vorübergehend aufhält; d) umfaßt der Ausdruck „ärztliche Betreuung“ die bei Krankheit, Unfall, oder Mutterschaft erforderliche ärztliche Betreuung; j) bedeutet der Ausdruck „absolut dringliche Fälle“ die Fälle, in denen die Gewährung ärztlicher Betreuung oder damit verbundener Leistungen nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit der betreffenden Person aufgeschoben werden kann. Artikel 2 (1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Personen, für die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Anspruch auf ärztliche Betreuung besteht oder für die nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf ärztliche Betreuung bestünde, wenn sie sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befänden. (2) Bestehen jedoch nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mehrere Systeme für die Gewährung ärztlicher Betreuung, so kann diese Vertragspartei in Anhang I diejenigen nach ihren Rechtsvorschriften bestehenden Systeme für die Gewährung ärztlicher Betreuung bezeichnen, für die dieses Übereinkommen in ihren Beziehungen mit jeder anderen Vertragspartei -gilt, mit der sie die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c vereinbart hat. (3) Jede in Betracht kommende Vertragspartei notifiziert nach Artikel 18 Absatz 1 jede an Anhang I vorzunehmende Änderung. Artikel 3 (1) In den Beziehungen zwischen Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen jeder anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft über Soziale Sicherheit, sofern diese Bestimmungen im Einvernehmen der betreffenden Vertragsparteien in Anhang II aufgeführt sind. (2) Die betreffenden Vertragsparteien notifizieren einvernehmlich, soweit es sie betrifft, nach Artikel 18 Absatz 1 jede an Anhang II vorzunehmende Änderung. Artikel 4 (1) Personen, für die dieses Übereinkommen gilt und deren Gesundheitszustand bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als des zuständigen Staates nach ärztlicher Beurteilung unverzüglich ärztliche Betreuung erforderlich macht, erhalten die ihrem Gesundheitszustand entsprechende Betreuung, wie wenn sie auf Grund der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei Anspruch darauf hätten. Diese Betreuung wird vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob die in Betracht kommenden Personen bei ihm versichert wären, bis sie wiederhergestellt sind oder bis ihr Zustand es ihnen nach ärztlicher Beurteilung erlaubt, in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen zurückgeführt zu werden. (2) In den Beziehungen zwischen Trägem, die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b anwenden, hängt die Gewährung von;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1984 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1984 (GBl. DDR ⅠⅠ 1984, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1984, S. 1-52).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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