Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 8

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 8 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 8); 8 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 4. März 1983 die als Ausgangspunkt für ein abgestim-mtes dynamisches Vorgehen, insbesondere mittels bereits bestehender bzw. für notwendig erachteter nationaler, bilateraler, subregdonaler und multilateraler Mechanismen dienen wird, eingedenk dessen, daß das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur festgelegte Endziel darin besteht, „eine internationale Konvention über die Anerkennung und Gültigkeit von durch Hochschul- und Forschungseinrichtungen erteilten Graden, Diplomen und Zeugnissen in allen Ländern v arzubereiten “, folgendes vereinbart: I. Begriffsbestimmungen Artikel 1 1. Im Sinne dieser Konvention bedeutet die „Anerkennung“ eines ausländischen Zeugnisses, Diploms oder Grades der Hochschulbildung, daß ihm seitens der zuständigen Stellen in einem Vertragsstaat Anerkennung als gültiges Dokument zuteil wird und daß seinem Inhaber die Rechte eingeräumt wenden* die Personen genießen, welche ein dem ausländischen Dokument als vergleichbar befundenes einheimisches Zeugnis oder Diplom bzw. einen solchen Grad besitzen. Weiterhin wird Anerkennung wie folgt definiert: a) Durch die Anerkennung eines Zeugnisses, Diploms oder Grades im Hinblick auf die. Aufnahme oder Weiterführung eines Hochschulstudiums soll der Inhaber in bezug auf die Zulassung zu den Hochschul- und Forschungsein-richtungen eines Vertragsstaates mit den Inhabern eines vom betreffenden Vertragsstaat ausgestellten vergleichbaren Zeugnisses, Diploms oder Grades gleichgestellt werden. Mit einer derartigen Anerkennung wird der Inhaber eines ausländischen Zeugnisses* Diploms oder Grades nicht von der Erfüllung der für die Zulassung zu der betreffenden Hochschiul- oder Forschungseinrichtung des Empfangsstaates erforderlichen Bedingungen (soweit sie nicht den Besitz eines Diploms betreffen) befreit. b) Die Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses, Diploms oder Grades im Hinblick auf die Ausübung eines Berufes bedeutet Anerkennung der beruflichen Vorbereitung des Inhabers auf die Ausübung des betreffenden Berufes* jedoch unbeschadet der geltenden gesetzlichen und berufsbezogenen Vorschriften oder Verfahren in den jeweiligen Vertragsstaaten. Mit einer derartigen Anerkennung wird der Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, Diploms oder Grades nicht von der Erfüllung anderer, von den, zuständigen staatlichen oder berufsständischen Stellen festgelegter Bedingungen für die Ausübung des betreffenden Berufes befreit. c) Die Anerkennung eines Zeugnisses, Diploms oder Grades sollte dem Inhaber jedoch nicht mehr Rechte in einem anderen Vertragsstaat geben, als er ln dem Lande genießen, würde, in dem das Zeugnis, das Diplom oder der Grad verliehen wurde. 2. Im Sinne dieser Konvention bedeuten „Teilstudien“ Studien- oder Ausbilidungsabschnitte, die, obzwar keine'vollständigen Studiengänge, gleichwohl zu einem bedeutenden Zuwachs in der Aneignung von Kenntnissen oder Fertigkeiten führen. II. Ziele Artikel 2 1. Die Vertragsstaaten beabsichtigen, durch ihr gemeinsames Vorgehen sowohl zur Förderung der aktiven Mitwirkung aller Länder der Region Europa an der Sache des Friedens und der internationalen Verständigung als auch zur Entwicklung einer wirksameren Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der UNESCO in bezug auf eine bessere Nutzung ihres Bil- dungs- und wissenschaftlich-technischen Potentials beizutragen, 2. Die Vertragsstaaten erklären feierlich ihre feste Entschlossenheit, im Rahmen, ihrer Gesetzgebung und verfassungsmäßigen Strukturen wie auch im Rahmen bestehender zwischenstaatlicher Abkommen eng zusammenzuarbeiten mit dem Ziel: (a) der Sicherung einer optimalen Nutzung der den Ver-tragssitaaten zur Verfügung stehenden Ressourcen für Bildung und Forschung in ihrer aller Interesse und in Übereinstimmung mit ihrer generellen Bildungspolitik und ihren Verwaltungsprozeduren und zu diesem Zweck (i) ihre Hochschulen für Studenten oder Forscher aus jedem der Vertragsstaaten so umfassend wie möglich zugänglich zu machen; (ii) die Studien, Zeugnisse, Diplome und Grade solcher Personen anzuerkennen; (iii) die Möglichkeit der Ausarbeitung und Annahme einer gleichartigen Terminologie und gleichartiger Bewertungskriterien zu prüfen, die die Anwendung eines Systems erleichtern würden, das die Vergleichbarkeit von Benotungen, Studienfächern sowie Zeugnissen, Diplomen und Graden sichern wird; (iv) an Fragen der Zulassung zu weiteren Studienab-schnitten dynamisch heranzugehen und dabei das erworbene Wissen, nachgewiesen durch Zeugnisse, Diplome und Grade, sowie anderweitige, von den zuständigen Stellen als zuverlässig erachtete einschlägige Qualifikationen des Betreffenden zu berücksichtigen ; (v) für die Bewertung von Teilstudien flexible, auf dem erreichten Bildungsstand und dem Inhalt der absolvierten Studiengänge basierende Kriterien anzuwenden und dabei dem interdisziplinären Charakter des im Hochschulstudium vermittelten Wissens Rechnung zu tragen; (vii) das System des Austausches von Informationen hinsichtlich der Anerkennung von Studien, Zeugnissen, Diplomen und Graden zu verbessern,; (b) der ständigen Vervollkommnung der Situdienpläne in den Vertragsstaaten sowie der Methoden der Planung und Förderung der Hochschulbildung auf der Grundlage nicht nur der Erfordernisse der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, der Politik eines jeden Landes und auch der Ziele, die in den von den zuständigen Organen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gegebenen Empfehlungen zur ständigen Verbesserung der Qualität der Bildung, zur Förderung der lebenslangen Bildung und zur Demokratisierung der Bildung dargelegt sind, sondern auch der Ziele der vollen Entfaltung der Persönlichkeit und der Verständigung, Toleranz und Freundschaft zwischen den Nationen sowie allgemein aller Ziele auf dem Gebiet der Menschenrechte, die nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den internationalen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen sowie der UNESCO-Konven-tdon gegen Diskriminierung im Bildungswesen, der Erziehung und Bildung zugeordnet sind; (c) der Förderung der regionalen und weltweiten Zusammenarbeit bei der Lösung der „Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und -Diplome “ wie bei der Anerkennung von -Studien und akademischen Diplomen, 3. Die Vertragsstaaten kommen überein, auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene insbesondere durch bilaterale, subregionale, regionale oder andere Abkommen, Vereinbarungen zwischen Universitäten oder anderen Hochschulen und Vereinbarungen mit den zuständigen nationalen oder internationalen Organisationen und anderen Gremien alle praktikablen Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie wesentliche Portschritte erreicht werden. Auf Grundlage des zielstrebigen Pingens zur Durchsetzung vom Genossen Minister insbesondere in seinen Dienstkonferenzen im und gestellten Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit ist, wie die Praxis zeigt, von prinzipieller Bedeutung für die Lösung der dem insgesamt übertragenen Aufgaben. Sie ist unerläßlich sowohl bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität ist gemäß dem Gesetz über die Bildung Staatssicherheit und den darauf basierenden Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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