Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 7

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 7 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 7); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 4. März 1983 7 Bekanntmachung zur Konvention über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden, betreffend die Hochschulbildung, in den zur Region Europa gehörenden Staaten vom 21. Dezember 1979 vom 23. Dezember 1982 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ratifizierte die Konvention über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden, betreffend die Hochschulbildung, in den zur Region Eiuropa gehörenden Staaten vom 21. Dezember 1979. Die Konvention war am 21. Dezember 1979 für die Deutsche Demokratische Republik unterzeichnet worden. Die Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1981 beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur als dem Depositar hinterlegt. Dabei hat die Deutsche Demokratische Republik gegenüber dem Depositar zu Artikel 16 der Konvention folgende Erklärung abgegeben: „Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 16 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“ Die Konvention ist gemäß ihrem Artikel 18 am 19. Februar 1982 für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 23. Dezember 1982 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E i e h 1 e r (Übersetzung) Konvention über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden, betreffend die Hochschulbildung, in den zur Region Europa gehörenden Staaten Präambel Die Staaten der Region Europa, die Teilnehmer dieser Konvention sind, haben unter Hinweis darauf, daß wie die UNESCO-Generalkon-ferenz in ihren Resolutionen zur Zusammenarbeit in Europa mehrfach festgestellt hat „die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Nationen auf den Gebieten der Bildung und Erziehung, der Wissenschaft, der Kultur und der Kommunikation entsprechend den in der Verfassung der UNESCO nie-dergelegten Prinzipien eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens und der Völkerverständigung spielt“, im Bewußtsein des trotz der Vielfalt ihrer Sprachen und der Unterschiede in' den wirtschaftlichen und sozialen Systemen bestehenden engen Verhältnisses zwischen ihren Kulturen und in dem Wunsche, im Interesse des Wohlstandes und dauerhaften Gedeihens ihrer Völker ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erziehung und Ausbildung zu festigen, unter Hinweis darauf, daß die in Helsinki zusammengekommenen Staaten in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. Augiust 1975 ihre Absicht zum Ausdruck brachten, „den Zugang für Studenten, Lehrer und Wissenschaftler der Teilnehmerstaaten zu Bil-dungs-, kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen eines jeden anderen Teilnehmerstaates unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu verbessern , insbesondere durch die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Diplome, entweder, wo erforderlich, auf dem Wege staatlicher Abkommen oder unmittelbarer Vereinbarungen zwischen Universitäten und anderen Hochschul- und For-schiungsamrichtungen“ und ebenso durch „die Förderung einer genaueren Beurteilung der Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Diplome“, unter Hinweis darauf, daß die meisten Vertragsstaaten zur Förderung dieser Zielsetzung untereinander bereits bilaterale oder subregionale Abkommen über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung von Diplomen abgeschlossen haben; jedoch in dem Wunsche, bei Fortsetzung und Intensivierung ihrer Bemühungen auf bilateraler und subregionaler Ebene gleichzeitig auch ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet auf die ganze Region Europa auszudehnen, in der Überzeugung, daß die große Vielfalt der Hochschul-bildungsSysteme in der Region Europa einen außerordentlichen kulturellen Reichtum darstellt, der erhalten werden sollte; und von dem Wunsche geleitet, alle ihre Völker in die Lage zu versetzen, aus diesem kulturellen Reichtum vollen Nutzen zu ziehen, indem sie den Einwohnern eines jeden Vertragsstaates den Zugang zu den Bildungsmöglichkeiten der anderen Vertragsstaiaten insbesondere dadurch erleichtern, daß sie sie berechtigen, sich an Hochschulen dieser anderen Staaten weiterzubilden, unter Berücksichtigung dessen, daß bei der Berechtigung zur Zulassung zu weiteren Studienabschnitten der Begriff der Anerkennung der Studien Anwendung finden sollte, der im Zusammenhang mit sozialer und internationaler Mobilität eine Einschätzung des erreichten Bildungsstandes ermöglicht, und zwar unter Berücksichtigung des erworbenen Wissens, nachgewiesen durch zuerkannte Diplome und Grade, sowie anderweitiger, von den zuständigen Stellen als zulässig erachteter einschlägiger Qualifikationen des Betreffenden, unter Berücksichtigung dessen, daß die seitens der Vertragsstaaten erfolgende Anerkennung der in einem beliebigen dieser Staaten absolvierten Studien und erworbenen Zeugnisse, Diplome und Grade dazu bestimmt ist, die internationale Mobilität von Personen und den Austausch von Ideen, Kenntnissen sowie wissenschaftlichen und technischen Erfahrungen zu entwickeln; und daß es wünschenswert wäre, bei der Aufnahme ausländischer Studenten an Hochschulen davon auszugehen, daß ihnen mit der Anerkennung ihrer Studien und Diplome zu keiner Zeit größere als den einheimischen Studenten zustehende Rechte eingeräumt werden, feststellend, daß diese Anerkennung eine der Bedingungen darstellt, die erforderlich sind, um 1. zu ermöglichen, daß die auf ihrem Hoheitsgebiet existierenden Bildungseinrichtungen so effektiv wie möglich gemutzt werden; 2. zu sichern, daß Lehrer, Studenten sowie in der Forschung und in Berufen mit akademischer Ausbildung Tätige größere Mobilität genießen; 3. die Schwierigkeiten zu mildern, denen sich im Ausland Ausgebildete bei ihrer Rückkehr gegenübersehen; in dem Wunsche nach Sicherung einer möglichst umfassenden Anerkennung der Studien, Zeugnisse, Diplome und Grade unter Berücksichtigung der Prinzipien der Förderung einer lebenslangen Bildung, der Demokratisierung der Bildung sowie der Übernahme und Anwendung einer Bildungspolitik, die strukturelle, wirtschaftliche, technische und soziale Veränderungen zuläßt und dem kulturellen Kontext des jeweiligen Landes angepaßt ist, entschlossen, ihre künftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet durch eine Konvention zu verankern und zu gestalten,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie bei ausschließlich auf operativen Informationen beruhenden Ausgangslagen zur Aufklärung strafrechtlich relevanter Handlungen auf der Grundlage des. Gesetzes. Sobald das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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