Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 61

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 61 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 61); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 8. November 1983 61 (2) Im Falle des Absatzes 1 übersenden die zuständigen Organe des Empfangsstaates der konsularischen Vertretung eine Ausfertigung der Sterbeurkunde. Die Ausstellung der Urkunde erfolgt gebührenfrei. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates teilen der konsularischen Vertretung Angaben über das Vermögen eines im Empfangsstaat verstorbenen Bürgers des Entsendestaates, über das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung sowie über die Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten mit. - ( (4) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren die konsularische Vertretung unverzüglich über die Eröffnung eines Nachlaßverfahrens im Empfangsstaat, wenn unter den Erben, Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten Bürger des Entsendestaates sind. Artikel 40 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates teilen der konsularischen Vertretung unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie zur Sicherung des Nachlasses getroffen haben, den ein verstorbener Bürger des Entsendestaates im Empfangsstaat hinterlassen hat. (2) Handelt es sich um den Nachlaß eines Bürgers des Entsendestaates oder kommen Bürger des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht, hat die konsularische Amtsperson das Recht, von den zuständigen Organen des Empfangsstaates die Einleitung von Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu fordern und bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen anwesend zu sein. (3) Die Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen Amtsperson nach Abschluß aller Nachlaßformalitäten das zur Erbmasse gehörende Vermögen oder den durch dessen Verkauf erzielten Betrag, sofern der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte Bürger des Entsendestaates ist und seinen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat hat, unter der Bedingung, daß a) die entsprechend den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates fälligen Schulden, mit denen der Nachlaß belastet ist, anteilmäßig von den oben genannten Personen bezahlt sind oder deren anteilmäßige Bezahlung sichergestellt ist, b) die mit dem Nachlaß verbundenen Steuern anteilmäßig von den oben genannten Personen bezahlt sind oder deren anteilmäßige Bezahlung sichergestellt ist. Artikel 41 Die zuständigen Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen Amtsperson des Entsendestaates formlos die von einem Bürger des Entsendestaates mitgeführten persönlichen Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn dieser während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Empfangsstaat verstorben ist und die Übergabe an Familienmitglieder oder einen Bevollmächtigten nicht möglich ist. Die Aushändigung und gegebenenfalls die Ausfuhr dieser Güter erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. Artikel 42 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen die konsularische Vertretung über alle Fälle, in denen es notwendig ist, einen Vormund oder Pfleger für einen Bürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, zu bestellen. (2) Konsularische Amtspersonen haben das Recht, sich wegen der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers für einen Bürger des Entsendestaates an die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu wenden. (3) Konsularische Amtspersonen haben das Recht, den zuständigen Organen des Empfangsstaates geeignete Personen für die Bestellung als Vormund oder Pfleger vorzuschlagen.' Die zuständigen Organe können diesen Vorschlag ablehnen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Artikel 43 (1) Konsularische Amtspersonen haben das Recht, mit Bürgern des Entsendestaates in Verbindung zu treten. Bürger des Entsendestaates sind ihrerseits berechtigt, mit konsularischen Amtspersonen des Entsendestaates in Verbindung zu treten und sie aufzusuchen. (2) Könsularische Amtspersonen können die Organe des Empfangsstaates um Informationen über Bürger des Entsendestaates ersuchen. Das bezieht sich auch auf den Kapitän und die Besatzungsmitglieder eines Schiffes oder den Kommandanten und die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges des Entsendestaates, sofern sie nicht Bürger des Empfangsstaates sind. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen innerhalb von vier Tagen die konsularische Vertretung über die vorläufige Festnahme, die Verhaftung oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Bürgers des Entsendestaates. (4) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Bürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder dessen persönliche Freiheit in anderer Weise eingeschränkt wurde, innerhalb von acht Tagen nach der vorläufigen Festnahme, der Verhaftung oder dem Beginn einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit aufzusuchen, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren sowie für seine rechtliche Vertretung zu sorgen. Beantragt die konsularische Amtsperson einen solchen Besuch später als fünf Tage nach der vorläufigen Festnahme, der Verhaftung oder einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Bürgers des Entsendestaates, ist dieser Besuch binnen fünf Tagen nach Antragstellung zu gestatten. Weitere Besuche werden der konsularischen Amtsperson mindestens einmal im Monat gewährt. Dieser Zeitraum kann bei Vorhandensein besonderer Gründe verändert werden. (5) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Bürger des Entsendestaates, der eine Freiheitsstrafe verbüßt, wenigstens einmal im Monat zu besuchen und zu sprechen. (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verwirklicht. Sie dürfen jedoch die in diesem Vertrag festgelegten Rechte der konsularischen Amtsperson nicht auf-heben. (7) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren unverzüglich den Bürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder dessen persönliche Freiheit in anderer Weise beschränkt wurde, über die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5. Artikel 44 (1) Eine konsularische Amtsperson kann Schiffen, die die Flagge des Entsendestaates führen und innerhalb des Konsularbezirkes in einen Hafen einlaufen oder an einem anderen Platz vor Anker gehen, Hilfe und Beistand leisten. Sie kann sich an Bord dieser Schiffe begeben, sobald sie für den freien Verkehr zugelassen sind, und ungehindert mit dem Kapitän, der Besatzung und den Passagieren, die Bürger des Entsendestaates sind, verkehren. (2) Dem Kapitän oder einem von ihm benannten Besatzungsmitglied eines Schiffes des Entsendestaates, das sich in einem Hafen des Empfangsstaates befindet, kann gestattet werden, in Angelegenheiten, die die Schiffahrt betreffen, die konsularische Vertretung aufzusuchen. (3) Unbeschadet der Befugnisse der Organe des Empfangsstaates kann eine konsularische Amtsperson über jeden Vorfall, der sich während der Fahrt an Bord eines Schiffes des Entsendestaates ereignet hat, Erhebungen durchführen, den Kapitän und die Besatzung verhören, die Schiffspapiere ein-sehen, Erklärungen über die Fahrt und den Bestimmungsort entgegennehmen, im Rahmen der Rechtsvorschriften des Entsendestaates Streitigkeiten jeder Art zwischen dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern beilegen, Maßnahmen zur Einlieferung ins Krankenhaus oder zur Heimbeförderung des Kapitäns oder eines anderen Besatzungsmitgliedes treffen sowie das Ein- und Auslaufen des Schiffes und seinen Aufenthalt im Hafen erleichtern. Die konsularische Amtsperson kann bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Hilfe und Unterstützung ersuchen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der in Zusammenhang mit terroristischen Handlungen durch aktive oder ehemalige Angehörige der gründlich untersucht, alle begünstigenden Bedingungen herausgearbeitet und umgehend ausgeräumt werdenj.

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