Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 60

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 60 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 60); 60 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 8. November 1983 Artikel 27 Der Empfangsstaat gewährleistet den Mitgliedern des kon-.sularischen Personals sowie ihren Familienangehörigen auf seinem Territorium Bewegungs- und Reisefreiheit, vorbehaltlich der Gebiete, für die die Einreise oder der Aufenthalt auf Grund der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht gestattet ist oder einer besonderen Regelung unterliegt. K a p i t e 1 IV Konsularische Funktionen Artikel 28 Konsularische Amtspersonen haben unter anderem die Aufgabe, a) die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie seiner Bürger einschließlich der juristischen Personen wahrzunehmen, b) die Entwicklung wirtschaftlicher, kommerzieller, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, c) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kommerziellen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangs- . Staates zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaates darüber zu berichten und interessierten Personen des Entsendestaates Auskünfte zu erteilen. Artikel 29 (1) Konsularische Amtspersonen dürfen ihre konsularischen Funktionen nur im Konsularbezirk ausüben. Die Ausübung konsularischer Funktionen außerhalb des Konsularbezirkes bedarf der Zustimmung des Empfangsstaates. (2) Konsularische Amtspersonen können sich in Ausübung ihrer konsularischen Funktionen direkt an die - zuständigen Organe des Konsularbezirkes und im Falle der ausschließlichen Zuständigkeit zentraler staatlicher Organe an diese wenden- Artikel 30 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Erhpfangsstaates für die angemessene Vertretung der Bürger des Entsendestaates vor den Gerichten und anderen Organen zu sorgen und vorläufige Maßnahmen zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen dieser Bürger zu treffen, wenn diese wegen Abwesenheit odet aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig wahrnehmen können. Dies trifft auch auf juristische Personen des Entsendestaates zu. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Tätigkeit der konsularischen Amtsperson ist beendet, wenn die vertretene Person einen Bevollmächtigten ernannt oder selbst die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen übernommen hat. (3) Nimmt eine konsularische Amtsperson Aufgaben im . Sinne von Absatz 1 wahr, hat sie die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einzuhalten. Artikel 31 Konsularische Amtspersonen haben das Recht, a) Bürger des Entsendestaates zu registrieren, b) für Bürger des Entsendestaates Pässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu verändern, ungültig zu machen oder einzuziehen, c) Visa zu erteilen. Artikel 32 (1) Konsularische Amtspersonen haben das Recht, a) Geburten- und Sterberegister von Bürgern des Entsendestaates zu führen und entsprechende Urkunden auszustellen, b) Ehen zu schließen, wenn die Eheschließenden Bürger des Entsendestaates sind, Register über diese Eheschließung zu führen und entsprechende Urkunden auszustellen, c) Erklärungen von Bürgern des Entsendestaates zur Anerkennung außerhalb der Ehe geborener Kinder entgegenzunehmen, d) in Staatsbürgerschaftsfragen Anträge entgegenzunehmen oder Dokumente auszuhändigen. (2) Die konsularischen Amtspersonen informieren die zuständigen Organe des Empfangsstaätes über Handlungen, die in Absatz 1 festgelegt sind, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern. Artikel 33 Konsularische Amtspersonen haben in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates das Recht, a) Erklärungen von Bürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden, b) letztwillige Verfügungen und andere Dokumente von Bürgern des Entsendestaates abzufassen, zu beurkunden und aufzubewahren, c) Unterschriften von Bürgern des Entsendestaates sowie Abschriften von Dokumenten zu beglaubigen, d) Urkunden und Dokumente zu übersetzen, die von den Organen des Entsendestaates oder des Empfangsstaates ausgestellt sind, sowie Übersetzungen zu beglaubigen und beglaubigte Abschriften und Auszüge dieser Dokumente auszustellen, e) Urkunden, die von den zuständigen Organen oder Amtspersonen des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, zu legalisieren. Artikel 34 Konsularische Amtspersonen haben in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates das Recht, - a) Dokumente und Verträge, die zwischen Bürgern des Entsendestaates vereinbart werden, abzufassen und zu beurkunden, sofern sie nicht der Rechtsordnung des Empfangsstaates widersprechen und nicht. Rechte an unbeweglichem, im Empfangsstaat befindlichem Vermögen begründen, übertragen oder aufheben, b) Dokumente und Verträge, die zwischen Bürgern des Entsendestaates und Drittstaaten vereinbart werden, abzufassen und zu beurkunden, soweit sich diese ausschließlich auf im Entsendestaat befindliches Vermögen beziehen oder- in diesem Staat wahrzunehmende Rechte oder abzuschließende Geschäfte betreffen und nicht der Rechtsordnung des Empfangsstaates widersprechen. Artikel 35 (1) Konsularische Amtspersonen haben das Recht, a) von Bürgern des Entsendestaates Dokumente, Geld, Wertsachen und andere ihnen gehörende Gegenstände in Verwahrung zu nehmen, b) Dokumente, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die Bürgern des Entsendestaates während ihres zeitweiligen Aufenthaltes im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Organen des. Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen. (2) Das gemäß Absatz 1 in Verwahrung Genommene darf nur in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates ausgeführt werden. Artikel 36 Die in den Artikeln 33 und 34 genannten Dokumente besitzen im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft wie entsprechende Dokumente der zuständigen Organe dieses Staates. Artikel 37 Die in den Artikeln 33 und 34 genannten Dokumente bedürfen zur Verwendung im Empfangsstaat keiner Legalisierung, wenn sie mit Unterschrift und Dienstsiegel einer konsularischen Amtsperson versehen sind. Artikel 38 Konsularische Amtspersonen haben das Recht, gerichtliche und außergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten, soweit dies geltenden internationalen Verträgen entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist. Artikel 39 . (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informie- ren die konsularische Vertretung unverzüglich über dert Tod eines Bürgers des Entsendestaates im Empfangsstaat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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