Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 56

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 56 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 56); 56 Gesetzblatt TeilII Nr. 4 Ausgabetag: 8. November 1983 (2) Die Wahrnehmung konsularischer Funktionen durch ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission nach Absatz 1 berührt nicht seine Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihm aufgrund seines diplomatischen Status gewährt werden. Artikel 54 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am 30. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Bagdad erfolgt, in Kraft. (2) Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren. Wenn nicht eine der Hohen Vertragschließenden Seiten mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist den Vertrag schriftlich kündigt, bleibt er jeweils weitere fünf Jahre in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen Vertragschließenden Seiten diesen Vertrag unterzeichnet und gesiegelt. Geschehen in Berlin am 17. Dezember 1982 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen gültig sind. In Zweifelsfällen bei der Auslegung der Bestimmungen des Vertrages gilt der englische Text Für die Für die Deutsche Demokratische Republik Irak Republik B. Neugebauer Rafie Sharif Taka Gesetz über den Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Italienischen Republik vom 27. Januar 1983 vom 27. Oktober 1983 §1 Die Volkskammer bestätigt den am 27. Januar 1983 in Berlin Unterzeichneten, nachstehend veröffentlichten Konsular- vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Italienischen Republik. §2 Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 54 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik bekanntzugeben. §3 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am siebenundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertdreiundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den siebenundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertdreiundachtzig Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik E. Honecker \ Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Italienischen Republik Die Deutsche Demokratische Republik und die Italienische Republik, in dem Wunsche, die konsularischen Beziehungen zwischen beiden Staaten zu regeln und diese Beziehungen im Geist der Freundschaft und Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, haben beschlossen, den vorliegenden Konsularvertrag abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik: Herrn Oskar Fischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Der Präsident der Italienischen Republik: Herrn Dr. Emilio Colombo Minister für Auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Kapitel I Begriffsbestimmungen Artikel 1 In diesem Vertrag haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: 1. „Konsularische Vertretung“ bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; 2. „Konsularbezirk“ bezeichnet das Territorium, auf dem eine konsularische Vertretung berechtigt ist, konsularische Funktionen auszuüben; 3. „Leiter der konsularischen Vertretung“ bezeichnet die konsularische Amtsperson, die mit dieser Funktion beauftragt ist; 4. „Konsularische Amtsperson“ bezeichnet jede mit der Ausübung konsularischer Funktionen beauftragte Person, einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung; 5. „Konsularangestellter“ bezeichnet jede Person, die in einer konsularischen Vertretung administrative oder technische Aufgaben erfüllt; 6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals“ bezeichnet jede Person, die Aufgaben zur Wartung der Räume einer konsularischen Vertretung wahrnimmt; 7. „Mitglied des konsularischen Personals“ bezeichnet jede konsularische Amtsperson, jeden Konsularangestellten und jedes Mitglied des dienstlichen Hauspersonals; 8. „Mitglied des Privatpersonals“ bezeichnet jede ausschließlich im privaten Dienst bei einem Mitglied des konsularischen Personals beschäftigte Person; 9. „Familienangehöriger“ bezeichnet den Ehegatten eines Mitglieds des konsularischen Personals, seine Kinder und Eltern und die des Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds des konsularischen Personals angehören und von ihm unterhalten werden; 10. „Konsularische Räumlichkeiten“ bezeichnet die Gebäude, die Gebäudeteile und die dazugehörenden Grundstücke, die ungeachtet der Eigentumsverhältnisse ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung genutzt werden; 11. „Konsulararchiv“ umfaßt den gesamten dienstlichen Schriftwechsel, die Chiffriermittel und -gerate, die Dokumente, Register, Bücher und technischen Arbeitsmittel der konsularischen Vertretung sowie die Einrichtungsgegenstände, die zu ihrer Aufbewahrung und ihrem Schutz bestimmt sind. Kapitel II Errichtung von konsularischen Vertretungen, Ernennung und Abberufung von konsularischen Amtspersonen Artikel 2 (1) Eine konsularische Vertretung kann auf dem Territorium des Empfangsstaates nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Klärung der Kausalität bei Erfolgsdelikten oder in bezug auf eingetretene oder mögliche Folgen des Handelns des Täters. zu dabei auftretenden spezifischen Problemen der Beweisführung Muregger Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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