Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 53 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 53); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 8. November 1983 53 seinem Hoheitsgebiet, vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aus anderen staatlichen Interessen verboten oder besonders geregelt ist. Artikel 27 (1) Ein Konsularangestellter und ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals, die Staatsbürger des Empfangsstaates sind oder die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat haben, genießen nicht die in diesem Vertrag festgelegten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, mit Ausnahme der in Artikel 18 vorgesehenen Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage über Angelegenheiten, die mit der Ausübung ihrer dienstlichen Funktion verbunden sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Familienangehörigen eines Angehörigen der konsularischen Vertretung, der Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat. Artikel 28 (1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten stehen einem Angehörigen der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt an zu, zu dem er in den Empfangsstaat einreist, um dort seine' Tätigkeit aufzunehmen, oder wenn er sich bereits im Empfangsstaat befindet von dem Zeitpunkt an, zu dem er seine dienstliche Tätigkeit in der konsularischen Vertretung aufnimmt. (2) Ein Familienangehöriger eines Angehörigen der konsu- . larischen Vertretung genießt die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, zu dem 1. der Angehörige der konsularischen Vertretung nach Absatz 1 in den Genuß der Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten kommt oder 2. er in den Empfangsstaat einreist oder 3. er Familienangehöriger eines Angehörigen der konsularischen Vertretung wird. (3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Angehörigen der konsularischen Vertretung beendet, so werden seine Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten sowie die seiner Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig Die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten eines Familienangehörigen werden hinfällig, wenn die betreffende Person ihre Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne dieses Vertrages verliert. Beabsichtigt diese Person jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen. (4) In bezug auf die von einem Angehörigen der konsularischen Vertretung in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität vor der Gerichtsbarkeit auf unbegrenzte Zeit bestehen. (5) Stirbt ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, so genießen seine Familienangehörigen weiterhin die ihnen zustehenden Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist. Kapitel IV Konsalarfunktionen Artikel 29 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates, seiner Staatsbürger und juristischen Personen wahrzunehmen; 2. Staatsbürgern des Entsendestaates und juristischen Personen Hilfe und Unterstützung zu leisten; 3. zur Entwicklung der ökonomischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat beizutragen; 4. auf andere Art und Weise die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern. Artikel 30 (1) Eine konsularische Amtsperson übt ihre konsularischen Funktionen innerhalb des Konsularbezirks aus. Die Ausübung konsularischer Funktionen außerhalb des Konsularbezirks bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Empfangsstaates. (2) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Ausübung ihrer konsularischen Funktionen direkt an die zuständigen staatlichen Organe im Konsularbezirk und in dem Umfang, wie das nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Empfangsstaates zulässig ist, an die zentralen Organe dieses Staates wenden. Artikel 31 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Staatsbürger des Entsendestaates vor den Gerichten und anderen Organen des Empfangsstaates zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen dieser Staatsbürger zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen ihre Rechte und Interessen nicht rechtzeitig wahmehmen können. (2) Die Vertretung nach Absatz 1 erfolgt so lange, bis die betreffende Person die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen selbst übernimmt oder ihren Bevollmächtigten bestimmt. Artikel 32 Eine konsularische Amtsperson hat das .Recht, 1. Staatsbürger des Entsendestaates zu registrieren; die Registrierung durch die konsularische Amtsperson befreit den betreffenden Staatsbürger nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates hinsichtlich der Registrierung von Ausländem; 2. für Staatsbürger des Entsendestaates Pässe und andere Reisedokumente affszustellen, zu verlängern, zu verändern, ungültig zu machen und einzuziehen; 3. Visa zu erteilen. Artikel 33 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. Geburten- und Sterberegister von Staatsbürgern des Entsendestaates zu führen; 2. Erklärungen und Anträge zum Personenstand von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen. (2) Die Bestimmung in Absatz 1 befreit die betreffende Person nicht von den ihr durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auferlegten Pflichten. Artikel 34 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden; 2. letztwillige Verfügungen sowie andere Dokumente über Rechtshandlungen von Staatsbürgern des Entsendestaates zu beurkunden und aufzubewahren; 3. Dokumente über Rechtsgeschäfte zwischen Staatsbürgern des Entsendestaates zu beurkunden und aufzubewahren, ausgenommen Rechtsgeschäfte zur Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an im Empfangsstaät befindlichen Grundstücken und Gebäuden; 4. Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates auf Schriftstücken zu beglaubigen; 5. die Echtheit der Kopien von Schriftstücken oder der Auszüge aus Schriftstücken zu beglaubigen; 6. Übersetzungen von Schriftstücken zu beglaubigen; 7. Schriftstücke, die von den zuständigen Organen oder Amtspersonen des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, zu legalisieren; 8. andere notarielle Handlungen vorzunehmen, die ihr vom Entsendestaat übertragen wurden. (2) Die von einer konsularischen Amtsperson gemäß Absatz 1 ausgefertigten, beurkundeten oder beglaubigten Dokumente und Schriftstücke besitzen im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit wie entsprechende Dokumente und Schrift-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten, daß - die vorrangig auf Personen in den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, aus den Zielgruppen des Gegners und auf andere in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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