Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 41

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 41 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 41); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 14. Juli 1983 Artikel 15 41 Artikel 12 Selbständige Arbeit (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugeordnet werden können. (2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Artikel 13 Arbeitseinkünfte (1) Löhne, Gehälter und andere ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung einer Tätigkeit auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates erhält und die in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels und anderen Artikeln dieses Abkommens nicht von der Steuer befreit sind, sind in dem anderen Staat nicht steuerpflichtig: wenn sich die obenerwähnte Person in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr auf hält. Im Falle technischer Spezialisten beträgt dieser Zeitraum 365 Tage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren; wenn diese Löhne, Gehälter und Vergütungen von oder im Namen einer Person gezahlt werden, die nicht in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. 2 (2) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 sind die folgenden Einkünfte natürlicher Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, in dem anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig: a) Einkünfte in Form von Gehältern oder Löhnen für Arbeitsleistungen in dem anderen Vertragsstaat in Zusammenhang mit Bau- und Montageprojekten, deren Gewinne entsprechend Artikel 5, Absatz 3, dieses Abkommens von der Besteuerung im anderen Staat befreit sind. b) Vergütungen für Personen aus der Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr werden in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. c) Journalisten und Korrespondenten eines Vertragsstaates, die zur Arbeitsausübung in den anderen Vertragsstaat entsandt werden, unterliegen mit ihren Einkünften der Besteuerung nur im Entsendestaat, Artikel 14 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. Künstler Ungeachtet der Artikel 12 und 13 können die Einkünfte der Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker aus öffentlichen Veranstaltungen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn diese Einkünfte von Personen oder Ensembles aus Tätigkeiten im Rahmen des von den Vertragsstaaten auf bilateraler oder multilateraler Grundlage vereinbarten Kulturaustausches bezogen werden, können sie nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Personen ansässig sind. Artikel 16 Staatsangestellte Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für ihre Arbeit in staatlichen Organen oder Einrichtungen dieses Vertragsstaates in Ausübung von Funktionen mit staatlichem Charakter auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates erhält vorausgesetzt, daß diese als solche nach den Gesetzen des erstgenannten Vertragsstaates anerkannt werden sind in dem anderen Staat nicht steuerpflichtig. Artikel 17 Ruhegehälter Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für eine frühere Tätigkeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 18 Studenten Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zu seiner Ausbildung aufhält und der unmittelbar vor einem solchen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. Artikel 19 Professoren, Lehrer und Forscher Vergütungen, die ein Professor, Lehrer oder Forscher für eine zeitweilig im anderen Vertragsstaat ausgeübte Lehroder Forschungstätigkeit an einer Universität, einem Institut oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung erhält, können nur im Entsendestaat besteuert werden, sofern sich diese Personen im anderen Vertragsstaat auf Einladung von staatlichen Organen oder Einrichtungen und im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen aufhalten.' Artikel 20 , Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 41 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 41) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 41 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 41)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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