Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 27

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 27); 27 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 c) Bekämpfungstechnologien zur Verringerung der Luftverunreinigung, die für die weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigung von Bedeutung ist; d) geplanten Kosten für die Bekämpfung der Emission von Schwefelverbindungen und anderen hauptsächlichen luftverunreinigenden Stoffen im nationalen Maßstab; e) meteorologischen und physikalisch-chemischen Angaben über die während der Übertragung vor sich gehenden Prozesse; - f) physikalisch-chemischen und biologischen Angaben zu den Auswirkungen der weitreichenden grenzüberschreitenden Luftverunreinigung und das Ausmaß des Schadens! der auf der Grundlage dieser Angaben auf die weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigung zurückgeführt werden kann; g) nationalen, subregionalen und regionalen Konzeptionen und Strategien zur Bekämpfung von Schwefelverbindungen Und anderen hauptsächlichen. luftverunreinigenden Stoffen. Realisierung und weitere Entwicklung des Programms der Zusammenarbeit zur Überwachung und Einschätzung der weitreichenden Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa Artikel 9 Die Vertragspartner unterstreichen die Notwendigkeit der Realisierung des bestehenden „Programms der Zusammenarbeit zur Überwachung und Einschätzung der weitreichenden Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa“ (im nachfolgenden EMEP genannt) und betonen einvernehmlich in bezug auf die Weiterentwicklung dieses Programms: a) daß es für die Vertragspartner wünschenswert ist, sich dem EMEP anzuschließen, das als erster Schritt auf die Überwachung von Schwefeldioxid und verwandten Stoffen ausgerichtet ist, und es umfassend zu verwirklichen; b) daß es notwendig ist, vergleichbare oder standardisierte Überwachungsverfahren zu benutzen, wo immer das möglich ist; c) daß es wünschenswert ist, das Überwachungsprogramm im Rahmen sowohl von nationalen als auch internationalen Programmen zu errichten. Die Errichtung von Überwachungsstationen und die Erfassung von Daten unterliegen der nationalen Jurisdiktion des Landes, in dem sich die Überwachungsstationen befinden; d) daß es wünschenswert ist, einen Rahmen für ein Programm der Zusammenarbeit zur Umweltüberwachung zu schaffen, der auf gegenwärtigen und zukünftigen nationalen, subregionalen, regionalen und anderen internationalen Programmen beruht und diese berücksichtigt; . e) daß es notwendig ist, Angaben auszutauschen über die Emissionen vereinbarter luftverunreinigender Stoffe in zu vereinbarenden Zeiträumen, beginnend mit Schwefeldioxid, die Von Rastereinheiten vereinbarter Größe herrühren; oder über die Ströme vereinbarter luftverunreinigender Stoffe, beginnend mit Schwefeldioxid, über nationale Grenzen in zu vereinbarenden Abschnitten und Zeiträumen. Das Verfahren, einschließlich des Modells zur Bestimmung der Ströme, sowie das Verfahren, einschließlich des Modells zur Bestimmung der Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen auf der Grundlage der Emissionen je Rastereinheit, werden zur Verfügung gestellt und regelmäßig überprüft, um die Verfahren und Modelle zu vervollkommnen; f) daß sie bereit sind, den Austausch der nationalen Angaben über die Gesamtemissionen vereinbarter luftverunreinigender Stoffe, beginnend mit Schwefeldioxid, fortzusetzen und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen; g) daß es notwendig ist, meteorologische und physikalisch- 1 Die vorliegende Konvention enthält keine Regelung für die staatliche Haftung hinsichtlich von Schäden. Ausgabetag: 20. Mai 1983 chemische Angaben über die während der Ausbreitung vor sich gehenden Prozesse bereitzustellen; h) daß es notwendig ist, chemische Bestandteile in anderen Medien wie im Wasser, im Boden und in der Vegetation zu überwachen und ein entsprechendes Überwachungsprogramm zur Erfassung der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu haben; i) daß es wünschenswert ist, die nationalen EMEP-Netze zu erweitern, damit diese für Bekämpfungs- und Überwachungszwecke einsetzbar sind. Exekutivorgan Artikel 10 1. Die Vertreter der Vertragspartner bilden im Rahmen der Chefberater der ECE-Mitgliedsregierungen zu Umweltfragen das Exekutivorgan der vorliegenden Konvention und treten in dieser Eigenschaft mindestens einmal jährlich zusammen. 2. Das Exekutivorgan a) überprüft die Durchführung der vorliegenden Konvention ; b) schafft je nach Notwendigkeit Arbeitsgruppen, die Fragen hinsichtlich der Durchführung und Weiterentwicklung der vorliegenden Konvention behandeln und dazu die erforderlichen Studien und anderen Dokumentationen ausarbeiten und dem Exekutivorgan Empfehlungen zur Prüfung unterbreiten; c) nimmt die anderen Aufgaben wahr, die sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorliegenden Konvention ergeben können. 3. Das Exekutivorgan nutzt das Lenkungsorgan für das EMEP, damit es Bestandteil der Wirkungsweise der vorliegenden Konvention ist, insbesondere hinsichtlich der Datenerfassung und wissenschaftlichen Zusammenarbeit. 4. In der Ausübung seiner Aufgaben nutzt das Exekutivorgan auch Informationen aus anderen einschlägigen internationalen Organisationen, wenn es das für angebracht hält. Sekretariat Artikel 11 Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa übt für das Exekutivorgan die folgenden Sekretariatsfunktionen aus: a) Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Exekutivorgans ; b) Übermittlung von Berichten und anderen Informationen, die ihm gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Konvention zugehen, an die Vertragspartner; c) Wahrnehmung der vom Exekutivorgan übertragenen, Funktionen. Änderungen der Konvention Artikel 12 1. Jeder Vertragspartner kann Änderungen der vorliegenden Konvention vorschlagen. 2. Der Text der vorgeschlagenen Änderungen wird in schriftlicher Form dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa unterbreitet, der diese allen Vertragspartnern übermittelt. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten Jahressitzung unter der Voraussetzung, daß diese Vorschläge vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage im voraus den Vertragspartnern übermittelt worden sind. 3. Eine Änderung der vorliegenden Konvention wird durch Konsensus der Vertreter der Vertragspartner beschlossen und tritt für die Vertragspartner, die diese angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahmeurkunden von zwei Dritteln der Vertragspartner beim Depositar in Kraft. Danach tritt für jeden anderen Vertragspartner die Änderung am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Annahmeurkunde zu dieser Änderung in Kraft.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 27) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 27)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die anderen sozialistischen Staaten und demokratischen Nationalstaaten; Nutzbarmachung der Erkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung der technischwissenschaftlichen Revolution in der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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