Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 27

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 27); 27 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 c) Bekämpfungstechnologien zur Verringerung der Luftverunreinigung, die für die weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigung von Bedeutung ist; d) geplanten Kosten für die Bekämpfung der Emission von Schwefelverbindungen und anderen hauptsächlichen luftverunreinigenden Stoffen im nationalen Maßstab; e) meteorologischen und physikalisch-chemischen Angaben über die während der Übertragung vor sich gehenden Prozesse; - f) physikalisch-chemischen und biologischen Angaben zu den Auswirkungen der weitreichenden grenzüberschreitenden Luftverunreinigung und das Ausmaß des Schadens! der auf der Grundlage dieser Angaben auf die weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigung zurückgeführt werden kann; g) nationalen, subregionalen und regionalen Konzeptionen und Strategien zur Bekämpfung von Schwefelverbindungen Und anderen hauptsächlichen. luftverunreinigenden Stoffen. Realisierung und weitere Entwicklung des Programms der Zusammenarbeit zur Überwachung und Einschätzung der weitreichenden Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa Artikel 9 Die Vertragspartner unterstreichen die Notwendigkeit der Realisierung des bestehenden „Programms der Zusammenarbeit zur Überwachung und Einschätzung der weitreichenden Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa“ (im nachfolgenden EMEP genannt) und betonen einvernehmlich in bezug auf die Weiterentwicklung dieses Programms: a) daß es für die Vertragspartner wünschenswert ist, sich dem EMEP anzuschließen, das als erster Schritt auf die Überwachung von Schwefeldioxid und verwandten Stoffen ausgerichtet ist, und es umfassend zu verwirklichen; b) daß es notwendig ist, vergleichbare oder standardisierte Überwachungsverfahren zu benutzen, wo immer das möglich ist; c) daß es wünschenswert ist, das Überwachungsprogramm im Rahmen sowohl von nationalen als auch internationalen Programmen zu errichten. Die Errichtung von Überwachungsstationen und die Erfassung von Daten unterliegen der nationalen Jurisdiktion des Landes, in dem sich die Überwachungsstationen befinden; d) daß es wünschenswert ist, einen Rahmen für ein Programm der Zusammenarbeit zur Umweltüberwachung zu schaffen, der auf gegenwärtigen und zukünftigen nationalen, subregionalen, regionalen und anderen internationalen Programmen beruht und diese berücksichtigt; . e) daß es notwendig ist, Angaben auszutauschen über die Emissionen vereinbarter luftverunreinigender Stoffe in zu vereinbarenden Zeiträumen, beginnend mit Schwefeldioxid, die Von Rastereinheiten vereinbarter Größe herrühren; oder über die Ströme vereinbarter luftverunreinigender Stoffe, beginnend mit Schwefeldioxid, über nationale Grenzen in zu vereinbarenden Abschnitten und Zeiträumen. Das Verfahren, einschließlich des Modells zur Bestimmung der Ströme, sowie das Verfahren, einschließlich des Modells zur Bestimmung der Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen auf der Grundlage der Emissionen je Rastereinheit, werden zur Verfügung gestellt und regelmäßig überprüft, um die Verfahren und Modelle zu vervollkommnen; f) daß sie bereit sind, den Austausch der nationalen Angaben über die Gesamtemissionen vereinbarter luftverunreinigender Stoffe, beginnend mit Schwefeldioxid, fortzusetzen und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen; g) daß es notwendig ist, meteorologische und physikalisch- 1 Die vorliegende Konvention enthält keine Regelung für die staatliche Haftung hinsichtlich von Schäden. Ausgabetag: 20. Mai 1983 chemische Angaben über die während der Ausbreitung vor sich gehenden Prozesse bereitzustellen; h) daß es notwendig ist, chemische Bestandteile in anderen Medien wie im Wasser, im Boden und in der Vegetation zu überwachen und ein entsprechendes Überwachungsprogramm zur Erfassung der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu haben; i) daß es wünschenswert ist, die nationalen EMEP-Netze zu erweitern, damit diese für Bekämpfungs- und Überwachungszwecke einsetzbar sind. Exekutivorgan Artikel 10 1. Die Vertreter der Vertragspartner bilden im Rahmen der Chefberater der ECE-Mitgliedsregierungen zu Umweltfragen das Exekutivorgan der vorliegenden Konvention und treten in dieser Eigenschaft mindestens einmal jährlich zusammen. 2. Das Exekutivorgan a) überprüft die Durchführung der vorliegenden Konvention ; b) schafft je nach Notwendigkeit Arbeitsgruppen, die Fragen hinsichtlich der Durchführung und Weiterentwicklung der vorliegenden Konvention behandeln und dazu die erforderlichen Studien und anderen Dokumentationen ausarbeiten und dem Exekutivorgan Empfehlungen zur Prüfung unterbreiten; c) nimmt die anderen Aufgaben wahr, die sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorliegenden Konvention ergeben können. 3. Das Exekutivorgan nutzt das Lenkungsorgan für das EMEP, damit es Bestandteil der Wirkungsweise der vorliegenden Konvention ist, insbesondere hinsichtlich der Datenerfassung und wissenschaftlichen Zusammenarbeit. 4. In der Ausübung seiner Aufgaben nutzt das Exekutivorgan auch Informationen aus anderen einschlägigen internationalen Organisationen, wenn es das für angebracht hält. Sekretariat Artikel 11 Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa übt für das Exekutivorgan die folgenden Sekretariatsfunktionen aus: a) Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Exekutivorgans ; b) Übermittlung von Berichten und anderen Informationen, die ihm gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Konvention zugehen, an die Vertragspartner; c) Wahrnehmung der vom Exekutivorgan übertragenen, Funktionen. Änderungen der Konvention Artikel 12 1. Jeder Vertragspartner kann Änderungen der vorliegenden Konvention vorschlagen. 2. Der Text der vorgeschlagenen Änderungen wird in schriftlicher Form dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa unterbreitet, der diese allen Vertragspartnern übermittelt. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten Jahressitzung unter der Voraussetzung, daß diese Vorschläge vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage im voraus den Vertragspartnern übermittelt worden sind. 3. Eine Änderung der vorliegenden Konvention wird durch Konsensus der Vertreter der Vertragspartner beschlossen und tritt für die Vertragspartner, die diese angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahmeurkunden von zwei Dritteln der Vertragspartner beim Depositar in Kraft. Danach tritt für jeden anderen Vertragspartner die Änderung am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Annahmeurkunde zu dieser Änderung in Kraft.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 27) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 27)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit Führungs-xM bestehen und auf welche Kernfragen sich die Leiter bei der Arbeit mit konzentrieren müssen, um die von uns skizzierten nachweis und abrechenbaren Erfolge im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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