Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 18

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 18 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 18); 18 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 4. März 1983 getvoranschlag für das auf dieses folgende Finanzjahr. Der Budgetentwurf sowie der Entwurf des Budgetvoranschlages werden den Vertragschließenden Seiten spätestens 40 Tage vor der Kommissionstagung, auf der sie beraten werden sollen, durch den Präsidenten der Kommission übermittelt 4. Die Kommission legt die von jeder Vertragschließenden Seite zum Jahresbudget zu leistenden Beiträge nach folgendem Schlüssel fest: a) ein Drittel der Budgetmittel wird zu gleichen Teilen von den Vertragschließenden Seiten erbracht; b) zwei Drittel der Budgetmittel werden von den Vertragschließenden Seiten gemäß ihrem Anteil an den Nominalfangmengen im Konventionsgebiet erbracht, wie sie in den endgültigen Fangmengenstatistiken des Internationalen Rates für Meeresforschung für das Kalenderjahr festgehalten sind, das höchstens 24 und mindestens 18 Monate vor dem Beginn des Haushaltsjahres endet; c) jedoch wird der jährliche Beitrag jeder Vertragschließenden Seite, deren Bevölkerungszahl weniger als 300 000 beträgt, auf maximal 5 % des Gesamtbudgets begrenzt. Nach Anwendung dieser Begrenzungsregel wird der verbleibende Teil des Budgets von den anderen Vertragschließenden Seiten in Übereinstimmung mit den Unterabsätzen a) und b) aufgebracht. Diese Regel gilt für die ersten fünf Haushaltsjahre der Kommission. Danach ist sie Gegenstand einer jährlichen Überprüfung durch diese und kann durch sie mit einem von den Vertragschließenden Seiten mit Dreiviertelmehrheit angenommenen Beschluß geändert werden. 5. Die Kommission notifiziert jeder Vertragschließenden Seite den Beitrag, den diese Seite gemäß Absatz 4 dieses Artikels zu zahlen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem laut Festlegung der Kommission dieser Beitrag zu zahlen ist. 6. Der Beitrag einer Vertragschließenden Seite, die der Konvention im Laufe eines Finanzjahres beitritt, beläuft sich für dieses Jahr auf den Teil des in Übereinstimmung mit Absatz 4 berechneten Jahresbeitrages, der der Zahl der von diesem Jahr verbleibenden vollen Monate entspricht. 7. Beiträge werden in der Währung des Landes gezahlt, in dem sich das Büro der Kommission befindet. 8. Eine Vertragschließende Seite, die zu dem von der Kommission festgelegten Zeitpunkt mit ihren Beiträgen zwei Jahre im Rückstand ist, hat so lange nicht das Recht, im Rahmen dieser Konvention an Abstimmungen teilzunehmen oder Einsprüche geltend zu machen, wie sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat, es sei denn, daß die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Vertragschließenden Seite eine andere Entscheidung trifft. 9. Die Kommission beschließt Regeln für die Handhabung ihrer Finanzgeschäfte. Artikel 18 Die Kommission kann durch Beschluß einer qualifizierten Mehrheit das Konventionsgebiet in Bereiche unterteilen, Bereichsgrenzen verändern sowie die Anzahl der Bereiche variieren, vorausgesetzt, daß solchen Beschlüssen jede Vertragschließende Seite zustimmt, die in einem beliebigen Teil des betreffenden Gebietes die Fischereijurisdiktion ausübt. Artikel 19 1. Jede Vertragschließende Seite kann Änderungen dieser Konvention vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird I mindestens 90 Tage vor der Tagung, auf der die Vertragschließende Seite vorschlägt, ihn zu behandeln, dem Sekretär zugestellt Der Sekretär übermittelt den Vorschlag umgehend an die Vertragschließenden Seiten. 2. Für die Annahme eines Änderungsvorschlages ist eine Dreiviertelmehrheit der Vertragschließenden Seiten erforderlich. Der Wortlaut eines auf diese Weise angenommenen Änderungsvorschlages wird von der Kommission dem Depositar übersandt, der ihn umgehend an die Vertragschließenden Seiten weiterleitet. 3. Eine Änderung tritt für die Vertragschließenden Seiten 120 Tage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch den Depositar über den Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über die Zustimmung von drei Vierteln der Vertragschließenden Seiten in Kraft, wenn nicht eine andere Vertragschließende Seite den Depositar innerhalb von 90 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Mitteilung über einen solchen Erhalt durch den Depositar, informiert, daß sie die Änderung ablehnt. In diesem Fall wird diese für keine der Vertragschließenden Seiten wirksam Jede Vertragschließende Seite, die eine Änderung abgelehnt hat, kann diesen Einspruch jederzeit zurückziehen. Werden alle Einsprüche gegen eine Änderung zurückgezogen, wird diese für die Vertragschließenden Seiten 120 Tage nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Eingangs der letzten Zurücknahme durch den Depositar wirksam. 4. Es wird davon ausgegangen, daß eine Seite, die die Konvention ratifiziert, annimmt, sie bestätigt oder ihr beitritt, nachdem eine Änderung gemäß Absatz 2 angenommen wurde, auch die betreffende Änderung angenommen hat. 5. Der Depositar informiert die Vertragschließenden Seiten unverzüglich über den Erhalt von Mitteilungen über die Billigung von Änderungen, den Erhalt von Mitteilungen über Einsprüche oder deren Zurücknahme sowie über das Inkrafttreten von Änderungen. Artikel 20 1. Diese Konvention liegt vom 18. November 1980 bis 28. Februar 1981 zur Unterzeichnung durch die folgenden Seiten auf: Bulgarien, Kuba, Dänemark in bezug auf die Färöer Inseln, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, die Deutsche Demokratische Republik, Island, Norwegen, Polen, Portugal, Spanien, Schweden und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Sie wird sobald wie möglich ratifiziert, angenommen oder bestätigt, und die Ratifikations-, Annahme- oder Bestätigung s urkunden werden bei der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hinterlegt, die in dieser Konvention als „Depositar“ benannt ist 2. Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Bestätigungsurkunden von mindestens sieben Unterzeichnern in Kraft, vorausgesetzt, daß unter diesen mindestens drei Unterzeichner sind, die innerhalb des Konventionsgebietes Fischerei jurisdiktion ausüben. Ist die Konvention ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, haben jedoch mindestens fünf Unterzeichner Ratifikations-, Annahme- oder Bestätigungsurkunden hinterlegt, von denen zumindest drei Fischerei jurisdiktion im Konventionsgebiet ausüben, dann können diese Unterzeichner in einem besonderen Protokoll untereinander den Zeitpunkt vereinbaren, zu dem diese Konvention in Kraft treten soll. In diesem Fall tritt die Konvention für jede Seite, die sie nach diesem Zeitpunkt ratifiziert, annimmt oder bestätigt, zum Zeitpunkt der Hinter-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 18 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 18) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 18 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 18)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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