Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 17

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 17 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 17); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 4. März 1983 17 ten nach Erhalt der Notifizierung dieses Einspruchs letztmalig ein Zeitraum von 40 Tagen zur Verfügung, in dem sie Einsprüche geltend machen können. b) Für eine Vertragschließende Seite, die gegen eine Empfehlung Einspruch erhoben hat, wird diese nicht verbindlich. c) Haben drei odr mehr Vertragschließende Seiten gegen eine Empfehlung Einspruch erhoben, wird diese für keine der Vertragschließenden Seiten verbindlich. d) Außer wenn eine Empfehlung gemäß den Bestimmungen von Unterabsatz c) für keine Vertragschließende Seite verbindlich wird, kann eine Vertragschließende Seite, die einen Einspruch gegen eine Empfehlung erhoben hat, diesen jederzeit ’zurückziehen, worauf diese Empfehlung für sie nach Ablauf von 70 Tagen oder von dem durch die Kommission gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt an verbindlich wird, wobei der spätere der beiden Zeitpunkte Anwendung findet. e) Ist eine Empfehlung für keine Vertragschließende Seite verbindlich, können zwei oder mehr Vertragschließende Seiten dennoch jederzeit untereinander Übereinkommen, diese wirksam werden zu lassen. In diesem Fall setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. 3. Gegen eine gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 2 angenommene Empfehlung kann nur die in dem betreffenden Gebiet die Fischereijurisdiktion ausübende Vertragschließende Seite innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifizierung der Empfehlung Einspruch erheben. In diesem Fall wird die Empfehlung für keine der Vertragschließenden Seiten verbindlich. 4. Die Kommission notifiziert den Vertragschließenden Seiten jeden Einspruch und jede Zurücknahme sofort nach deren Erhalt sowie das Inkrafttreten jeder Empfehlung und das Wirksamwerden jedes Übereinkommens, das gemäß Absatz 2 Unterabsatz e) geschlossen wurde. Artikel 13 1. a) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des In- krafttretens einer nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 angenommenen Empfehlung kann jede Vertragschließende Seite der Kommission die Rücknahme ihrer Zustimmung zur Empfehlung notifizieren. Wird diese Notifizierung nicht zurückgezogen, ist diese Empfehlung nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Notifizierung für diese Vertragschließende Seite nicht mehr verbindlich. b) Eine Empfehlung, die für eine Vertragschließende Seite nicht mehr verbindlich ist, verliert ihre Verbindlichkeit für jede andere Vertragschließende Seite 30 Tage, nachdem diese der Kommission die Rücknahme ihrer Zustimmung zur Empfehlung notifiziert. 2. Im Falle der Annahme von Empfehlungen gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 2 kann nur die in dem betreffenden Gebiet die Fischereijurisdiktion ausübende Vertragschließende Seite der Kommission die Rücknahme ihrer Zustimmung zur Empfehlung notifizieren. In diesem Fall verliert die Empfehlung nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifizierung ihre Verbindlichkeit für jede der Vertragschließenden Seiten. 3. Die Kommission setzt die Vertragschließenden Seiten von jeder gemäß diesem Artikel erfolgten Notifizierung sofort nach deren Erhalt in Kenntnis. Artikel 14 1. Im Interesse der bestmöglichen Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Aufgaben läßt sich die Kommission vom Internationalen Rat für Meeresforschung informieren und beraten. Um derartige Informations- und Beratungstätigkeit wird zu Fragen nachgesucht, die die Tätigkeit der Kommission betreffen und in die Kompetenz des Rates fallen, einschließlich von Informations- und Beratungstätigkeit zur Biologie und Bestandsentwicklung der betreffenden Fischarten, zum Zustand der Fischbestände, zur Wirkung der Befischung auf diese Bestände sowie zu Maßnahmen für ihre Erhaltung und Bewirtschaftung. 2. Um die Aufgaben des Internationalen Rates für Meeresforschung bei der Information und Beratung der Kommission zu erleichtern, ist die Kommission bestrebt, in Zusammenarbeit mit dem Rat Vereinbarungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß diesem Zweck dienende Forschungsstudien, einschließlich solcher, die gemeinschaftlich realisiert werden, gefördert sowie mit hohem Nutzeffekt und ohne unangemessene Verzögerung durchgeführt werden. 3. Die Kommission kann Arbeitsvereinibarungen mit jeder anderen internationalen Organisation abschließen, die ähnliche Ziele verfolgt. Artikel 15 1. Unbeschadet der Rechte von Vertragschließenden Seiten bezüglich der ihrer Fischereijurisdiktion unterstehenden Gewässer ergreifen die Vertragschließenden Seiten erforderlichenfalls Maßnahmen, einschließlich der Verhängung angemessener Strafen für Verstöße, um die Bestimmungen dieser Konvention wirksam werden zu lassen und jede Empfehlung durchzusetzen, die gemäß Artikel 12 verbindlich ist 2. Jede Vertragschließende Seite übermittelt der Kommission einen Jahresbericht über die entsprechend Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. Artikel 16 1. Jede Vertragschließende Seite informiert die Kommission über ihre gesetzgeberischen Maßnahmen und über alle von ihr möglicherweise geschlossenen Abkommen, soweit diese Maßnahmen und Abkommen in Zusammenhang mit der Erhaltung und Nutzung der Fischereiressourcen des Konventionsgebietes stehen. 2. Jede Vertragschließende Seite stellt auf Anforderung der Kommission hin alle vorhandenen wissenschaftlichen und statistischen Informationen zur Verfügung, die für die Zwecke dieser Konvention benötigt werden, sowie solche zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 9 gegebenenfalls erforderlich sind. Artikel 17 1. Jede Vertragschließende Seite trägt die Kosten ihrer eigenen Delegation zu allen gemäß dieser Konvention stattfindenden Tagungen. 2. Auf ihrer ersten Tagung verabschiedet die Kommission ein Budget für ihr erstes Finanzjahr. Auf dieser Tagung kann die Kommission gegebenenfalls auch ein Budget für das zweite Finanzjahr beschließen. 3. Auf jeder Jahrestagung verabschiedet die Kommission ein Budget für das folgende Finanzjahr sowie einen Bud-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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