Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1983, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983, Seite 15 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, S. 15); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 4. März 1983 15 (Übersetzung) Konvention über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik Die Vertragschließenden Seiten sind, zur Kenntnis nehmend, daß die Küstenstaaten des Nordostatlantik in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien des Völkerrechts ihre Jurisdiktion über die lebenden Ressourcen ihrer angrenzenden Gewässer bis zu 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus -die Breite der Territorialgewässer gemessen wird, erweitert haben und innerhalb dieser Gebiete souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Ressourcen ausüben, unter Berücksichtigung der Arbeit der III. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Fischerei, in dem Wunsche, die Erhaltung und optimale Nutzung der Fischereiressourcen des Nordostatlantikgebietes in einem Rahmen zu fördern, der dem Regime der erweiterten Fischereijurisdiktion der Küstenstaaten angemessen ist, und die internationale Zusammenarbeit und Konsultation bezüglich dieser Ressourcen dementsprechend anzuregen, in der Auffassung, daß die Konvention über die Fischerei im Nordostatlantik vom 24. Januar 1959 daher ersetzt werden sollte, wie folgt übereingekommen: Artikel 1 1. Das Gebiet, auf das diese Konvention Anwendung findet, im folgenden als „Konventionsgebiet“ bezeichnet, umfaßt die Gewässer: a) innerhalb derjenigen Teile des Atlantischen Ozeans und des Nördlichen Eismeeres und deren Nebengewässern, die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch ausschließlich i) der Ostsee und der Belte südlich und östlich der Linien, die vom Kap Hasenöre bis Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg bis zum Kullen verlaufen, sowie ii) des Mittelmeeres und seiner Nebengewässer bis zum Schnittpunkt des Breitenkreises in 36° Breite und des Längenkreises in 5° 36' westlicher Länge; b) innerhalb desjenigen Teiles des Atlantischen Ozeans, der nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge liegt. 2. Diese Konvention: gilt für alle Fdschereiressourcen des Konventionsgebietes mit Ausnahme von Meeressäugetieren, sedeptären Arten, d. h. Organismen, die sich im abfischbaren Stadium entweder unbeweglich auf bzw. unter dem Meeresgrund aufhalten oder die sich nur im ständigen körperlichen Kontakt mit dem Meeresgrund oder dem Meeresuntergrund bewegen können, sowie mit Ausnahme von weitwandemden Arten und anadromen Beständen, die von anderen internationalen Abkommen erfaßt sind. Artikel 2 Diese Konvention berührt in keiner Weise die Rechte, Ansprüche oder Auffassungen einer Vertragschließenden Seite in bezug auf die Grenzen oder den Umfang der Fischereijurisdiktion. Artikel 3 1. Für die Zwecke dieser Konvention kommen die Vertragschließenden Seiten überein, eine Nordostatlantik-Fischereikommission, im folgenden „Kommission“ genannt, zu schaffen und zu unterhalten. 2. Die Kommission ist Rechtssubjekt und genießt in ihren Beziehungen mit anderen internationalen Organisationen und auf den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Seiten die Rechtsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Erreichung ihrer Ziele erforderlich ist. 3. Jede Vertragschließende Seite benennt für die Kommission nicht mehr als zwei Vertreter, die bei jeder Tagung von Experten und Beratern begleitet sein können. 4. Die Kommission wählt ihren Präsidenten und höchstens zwei Vizepräsidenten. 5. Das Büro der Kommission befindet sich in London. 6. Wenn die Kommission nicht anders entscheidet, tritt sie einmal im Jahr zu dem von ihr festgelegten Zeitpunkt in London zusammen, es sei denn, daß auf Ersuchen einer Vertragschließenden Seite und vorbehaltlich der Zustimmung von drei anderen Vertragschließenden Seiten der Präsident sobald wie möglich eine Tagung einberuft, deren Ort und Zeitpunkt er festlegt. 7. Die Kommission benennt ihren Sekretär und das erforderliche weitere Personal. 8. Die Kommission kann Ausschüsse und andere Unterorgane bilden, die sie für die Ausübung ihrer Pflichten und Aufgaben für zweckmäßig hält. 9. Jede Vertragschließende Seite hat in der Kommission eine Stimme. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit gefaßt oder, falls diese Konvention ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit verlangt, durch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Vertragschließenden Seiten, die anwesend sind und Ja- oder Nein-Stimmen abgeben, wobei jedoch keine Abstimmung erfolgt, wenn nicht ein Quorum von mindestens zwei Dritteln der Vertragschließenden Seiten gegeben ist. Besteht in einer Angelegenheit, über die mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist, Stimmengleichheit, so gilt der Vorschlag als abgelehnt. 10. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels beschließt die Kommission ihre Geschäftsordnung, einschließlich der Bestimmungen über die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten und deren Amtszeit. 11. Die Berichte über die Verhandlungen der Kommission werden den Vertragschließenden Seiten sobald wie möglich in englischer und französischer Sprache übermittelt. Artikel 4 1. Die Kommission übt ihre Aufgaben im Interesse der Erhaltung und optimalen Nutzung der Fischereiressourcen des Konventionsgebietes aus und berücksichtigt die besten ihr verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. 2. Die Kommission ist ein Forum für die Beratung und den Informationsaustausch über den Zustand der Fischereiressourcen im Konventionsgebiet und über die Bewirtschaftungspolitik, einschließlich der Prüfung der Gesamtauswirkungen dieser Politik auf die Fischereiressourcen. Artikel 5 1. Die Kommission unterbreitet je nach Gegebenheit Empfehlungen hinsichtlich der Fischerei, die jenseits der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 4. März 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 4 vom 8. November 1983 auf Seite 64. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1983 (GBl. DDR ⅠⅠ 1983, Nr. 1-4 v. 4.3.-8.11.1983, S. 1-64).

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