Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 89

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 89 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 89); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 17. Dezember 1982 89 Artikel 37 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen Amtsperson die von einem Staatsbürger des Entsendestaates mitgeführten persönlichen Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn dieser während eines zeitweiligen Aufenthalts im Empfangsstaat verstorben ist und die Übergabe der Vermögenswerte an einen Bevollmächtigten nicht möglich ist. (2) Die Übergabe und Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Vermögenswerte erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. Artikel 38 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson schriftlich über alle Fälle, in denen es notwendig ist, einen Vormund oder Pfleger für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Empfangsstaat hat, zu bestellen. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, sich wegen der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers für einen Staatsbürger des. Entsendestaates an die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu wenden und geeignete Personen für die Bestellung als Vormund oder Pfleger vorzuschlagen. Artikel 39 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates in Verbindung zu treten, sich mit ihm zu treffen, ihm Unterstützung im Verkehr mit den Organen des Empfangsstaates zu gewähren, ihm Hilfe in von diesen Organen behandelten Angelegenheiten zu leisten und ihm die Unterstützung eines Rechtsanwaltes oder einer anderen Person zu sichern sowie einen Dolmetscher zü vermitteln. (2) Der Empfangsstaat schränkt in keiner Weise die Beziehungen und den Zutritt eines Staatsbürgers des Entsendestaates zur konsularischen Vertretung ein. (3) Die Organe des Empfangsstaates unterstützen eine konsularische Amtsperson beim Erhalt von Informationen über Personen, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates besitzen, damit sich die konsularische Amtsperson mit diesen Staatsbürgern in Verbindung setzen oder treffen kann. Artikel 40 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson über die vorläufige Festnahme, Verhaftung oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates im Empfangsstaat. Die Benachrichtigung erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Staatsbürger vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wurde. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Staatsbürger des .Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschrähkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde oder der eine Freiheitsstrafe im Empfangsstaat verbüßt, zü besuchen und mit ihm Verbindung zu unterhalten. Besuche werden innerhalb von acht Tagen nach dem Zeitpunkt gestattet, an dem der Staatsbürger vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wurde. Die Besuche können wiederholt in angemessenen Zeitabständen erfolgen. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren den betroffenen Staatsbürger des Entsendetaates über die ihm nach diesem Artikel zustehenden Rechte. (4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Voraussetzung ausgeübt, daß diese Rechte dadurch nicht aufgehoben werden. Artikel 41 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen, den Territorial-und Binnengewässern des Empfangsstaates Unterstützung und Hilfe zu leisten. (2) Eine konsularische Amtsperson kann mit einem Schiff des Entsendestaates Verbindung aufnehmen und sich an Bord begeben, sobald das Schiff die Verkehrserlaubnis mit dem Land erhalten hat. (3) Dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern eines Schiffes des Entsendestaates ist es gestattet, mit einer konsularischen Amtsperson Verbindung aufzunehmen. Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates können sie sich auch in die konsularische Vertretung begeben. (4) Eine konsularische Amtsperson kann in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere oder der Ladung die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Unterstützung und Hilfe ersuchen. Artikel 42 * (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates, alle während der Reise eines Schiffes des Entsendestaates an Bord eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und den Kapitän und die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen 2. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates, alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied, einschließlich der Streitfragen über den Lohn und den Heuervertrag, zu klären; 3. Maßnahmen zur Anheuerung oder zur Entlassung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitgliedes zu treffen, sofern das den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht widerspricht; 4. Maßnahmen zur medizinischen Behandlung des Kapitäns, eines Besatzungsmitgliedes oder eines Passagiers zu treffen oder deren Rückreise zu veranlassen; 5. jede Erklärung und jedes andere Dokument, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates im Zusammenhang mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen, zu verlängern oder zu beglaubigen und die Schiffspapiere zu überprüfen. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied eines Schiffes des Entsendestaates jede Unterstützung und Hilfe zu erweisen und mit ihm vor den Gerichten und anderen zuständigen Organen des Empfangsstaates aufzutreten. Artikel 43 (1) Beabsichtigen die Gerichte oder andere zuständige Organe des Empfangsstaates, Zwangsmaßnahmen oder eine Untersuchung an Bord eines Schiffes des Entsendestaates durchzuführen, so ist die konsularische Amtsperson davon durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu verständigen. Eine solche Mitteilung hat rechtzeitig zu erfolgen, i damit die konsularische Amtsperson anwesend sein kann. War i die konsularische Amtsperson bei der Durchführung dieser;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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