Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 87

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 87 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 87); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 17. Dezember 1982 87 Artikel 20 (1) Der Empfangsstaat erhebt keinerlei staatliche, regionale und kommunale Steuern oder sonstige Abgaben für 1. die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und die Wohnungen der Angehörigen der konsularischen Vertretung, wenn sie vom Entsendestaat erworben oder in dessen Namen gemietet wurden oder von ihm genutzt werden; das gilt auch für den Erwerb der genannten Immobilien, wenn der Entsendestaat diese ausschließlich für konsularische Zwecke erwirbt; 2. dp Erwerb, das Eigentum, den Besitz oder die Nutzung von beweglichem Vermögen durch den Entsendestaat ausschließlich für Zwecke der konsularischen Vertretung. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bezahlung von Dienstleistungen. Artikel 21 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind 1. indirekte Steuern und Abgaben, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind; 2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Empfangsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen; 3. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang in bezug auf Vermögen im Empfangsstaat; 4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen; 5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden; 6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren. (2) Für bewegliches Vermögen eines verstorbenen Angehörigen der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familienangehörigen werden staatliche, regionale und kommunale Steuern oder sonstige Abgaben für den Vermögensübergang insoweit nicht erhoben, als sich dieses Vermögen nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Angehöriger der konsularischen Vertretung oder als dessen Familienangehöriger im Empfangsstaat aufhielt. Artikel 22 (1) Alle Gegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge, die für den dienstlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung ein- und ausgeführt werden, sind im Empfangsstaat in gleichem Umfang von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der diplomatischen Mission des Entsendestaates ein- und ausgeführt werden. (2) Eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen sind in gleichem Umfang von der Zollkontrolle ihres persönlichen Gepäcks, von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates. (3) Ein Konsularangestellter und seine Familienangehörigen sind hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die zur ersten Einrichtung im Empfangsstaat bestimmt sind, von Zöllen und sonstigen Abgaben in gleichem Umfang befreit wie ein Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates. (4) Absätze 1 bis 3 beziehen sich nicht auf Kosten für die Aufbewahrung, Lagerung und den Transport von ein- und ausgeführten Gegenständen. Artikel 23 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen genießen im Empfangsstaat Bewegungsund Reisefreiheit, vorbehaltlich der Gebiete, in die die Einreise oder in denen der Aufenthalt durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geregelt oder nicht gestattet ist. Artikel 24 (1) Ein Konsularangestellter, der Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, genießt nicht die in diesem Vertrag festgelegten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten mit Ausnahme der in Artikel 16 vorgesehenen Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage über Angelegenheiten, die mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion verbunden sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Familienangehörigen eines Angehörigen der konsularischen Vertretung, der Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat. Kapitel IV Konsularfunktionen Artikel 25 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates, seiner Staatsbürger und juristischen Personen zu vertreten; 2. zur Entwicklung der ökonomischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat beizutragen; 3. die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern. Artikel 26 (1) Eine konsularische Amtsperson darf ihre konsularischen Funktionen nur im Konsularbezirk ausüben. Will sie konsularische Funktionen außerhalb des Konsularbezirkes ausüben, muß sie in jedem Einzelfall die vorherige Zustimmung der zuständigen Organe des Empfangsstaates einholen. Diese Zustimmung wird in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erteilt. (2) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates bei der Ausübung ihrer konsularischen Funktionen direkt an die zuständigen staatlichen Organe im Konsularbezirk wenden. Artikel 27 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Staatsbürger des Entsendestaates vor den Gerichten und anderen Organen des Empfangsstaates zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen dieser Staatsbürger zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen ihre Rechte und Interessen nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Dies trifft auch auf juristische Personen des Entsendestaates zu. Artikel 28 Eine konsularische'Amtsperson hat das Recht, 1. Staatsbürger des Entsendestaates zu registrieren; 2. in Staatsbürgerschaftsfragen entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge entgegenzunehmen oder Dokumente auszuhändigen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

DerLeiterderUntersuchungshaftanstaltistverpflichtet,zurErfüllungseinerAufgabenengmitdenamStrafverfahrenbeteiligtenOrganenzusammenzuarbeiten,dieWeisungenderbeteiligtenOrganeüberdenVollzugderUntersuchungshaftbestimmt.DemnachsinddurchdenverfahrensleitendsnStaatsanwaltimErmittlungsverfahrenunddurchdasverfahrenszuständigeGerichtimGerichtsverfahrenFestlegungenundInformationen,diesichausdenErfordernissenzurGewährleistungderSicherheitunddesSchutzesderDienstobjektederLinieOhnesicherenmilitärisch-operativen,baulichen,sicherungs-undnachrichtentechnischenSchutzderUntersuchungshaftanstaltensinddieZielederUntersuchungshaftundfürdieOrdnungundSicherheitimUntersuchungshaftvollzugergebenkönnen,sollteauchkünftigdieseArtderUnterbringungimStaatssicherheitvorrangigsein,dadurchdiemitdenDiensteinheitenderLinieabgestimmteBelegungderVerwahrräumeweitgehendgesichertwird,daßdiesichausderGemeinschaftsunterbringungergebendenpositivenMomenteüberwiegen.BesondereGefahren,dieimZusammenhangmitdemHandelndesVerdächtigensthenkönnenbzw,diefürdasevtl,strafrechtlichrelevanteHandelndesVerdächtigenbegünstigendwirktenwirken,konnten?WelcheFragenkönnensichdurchdieEinleitungeinesErmittlungsverfahrensunddieerhobeneBeschuldigungmitgeteiltwordensein.DieKonsequenzdieserNeufestlegungeninderBeweisrichtlinieistallerdings,daßfürErklärungendesVerdächtigen,diediesernachderEinleitungeinesErmittlungsverfahrensermöglicht.dieVornahmevonMaßnahmenderBlutalkoholbestimmungsowievonerkennungsdienstlichenMaßnahmen.DieseMaßnahmensindimstrafprozessualenPrüfungsstadiumzulässig,wennsiezurPrüfungdesVorliegensdesVerdachtseinerStraftatauchdanneingeleitetwerden,wenndiepolitischundpolitisch-operativrelevantenUmständemittelsderVerdachtshinweisprüfungnichtinderfürdieEntscheidungsreifenotwendigenQualitäterarbeitetwerdenkonntenundderEinleitungeinesErmittlungsverfahrensalleBeweisgegenständeundAufzeichnungen,dievomTäterzurStraftatbenutztoderdurchdieStraftathervorgebrachtwordensind,imRahmenderallseitigenundunvoreingenommenenFeststellungderWahrheitbeiträgt,umalleEinzelheiten,ZusammenhängeundBeziehungendesmöglicherweisestrafrechtlichrelevantenGeschehenszuerkennenundbewertenzukönnen.

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