Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 58

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 58 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 58); 58 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 20. August 1982 nen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen. (3) Der Sachverständigenausschuß i) entscheidet über Abänderungen der Klassifikation; ii) richtet an die Länder des besonderen Verbandes Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern; iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation zu haben, zur Erleichterung, der Anwendung der Klassifikation durch die Entwicklungsländer beitragen; iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen. v (4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird den in Absatz 2 Buchstabe b bezeichne-ten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen. (5) Vorschläge für Abänderungen in der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b im Sachverständigenausschuß vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachverständigenausschuß eigens dazu aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenaüsschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet. (6) Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme. (7) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b faßt der Sachverständigenausschuß seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes. b) Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes. Als Änderung ist jede Überführung von Waren oder Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse anzusehen. c) Die in Absatz 4 genannte Geschäftsordnung sieht, außer in besonderen Fällen, vor, daß die Annahme von Änderungen der Klassifikation am Ende bestimmter Zeiträume erfolgt; die Länge jedes Zeitraums wird vom Sachverständigenausschuß festgesetzt. (8) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe Artikel 4 Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung der Abänderungen (1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes die vom Sachverständigenausschuß beschlossenen Abänderungen sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. Jede andere Abänderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Sachverständigenausschuß bei der Annahme der Abänderung festlegt. (2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Abänderungen in die Klassifikation auf. Diese Abänderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 5 genannten Versammlung bestimmt werden. Artikel 5 Versammlung des besonderen Verbandes (1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegier- ten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat. (2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4, i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens; ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der'Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als "'Generaldirektor- bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen; iv) legt das Programm fest, beschließt den Dreijahres-Haus-haltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse; v) beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes; vi) bildet, außer dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuß, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält; vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen jind welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; viii) beschließt Änderungen der Artikel 5 bis 8; ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist; x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben. b) Uber Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation. (3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme. b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Min-destzahl). c) Ungeachtet des Buchstabens b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist. d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen. g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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