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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 4

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 4 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 4); 4 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 16. April 1982 Artikel 18 Austausch von Personenstandsurkunden (1) Die Vertragsstaaten übersenden einander gebühren- und kostenfrei Urkunden, die sich auf den Personenstand von Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates beziehen, sofern diese Personenstandsfälle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages beurkundet worden sind. (2) Sterbeurkunden werden umgehend, die übrigen Urkunden vierteljährlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates übermittelt. Artikel 19 Übersendung von Personenstandsurkunden auf Ersuchen (lj Die Vertrd“gsstaaten übersenden einander auf Ersuchen der zuständigen Organe gebühren- und kostenfrei Personenstandsurkunden und, beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die den Personenstand der Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betreffen, für den amtlichen Gebrauch. In dem Ersuchen ist der Verwendungszweck zu begründen. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist der diplomatische Weg einzuhalten. Handelt es sich um die Übersendung gerichtlicher Entscheidungen, verkehren die Ministerien der Justiz der Vertragsstaaten miteinander. Artikel 20 Übersendung von Personenstandsurkunden auf Antrag von Staatsbürgern Anträge auf Übersendung von Personenstandsurkunden können von den Staatsbürgern eines der Vertragsstaaten unmittelbar an das zuständige Organ des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Die Urkunden werden gebühren- und kostenfrei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates des Antragstellers übermittelt. Artikel 21 Ablehnung der Übersendung von Personenstandsurkunden Die Übersendung einer Personenstandsurkunde kann aus den in Artikel 15 genannten Gründen versagt werden. Teil V Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für nicht volljährige Bürger Artikel 22 Gewährung von Unterstützung Die Vertragsstaaten gewähren einander auf Ersuchen ihrer zuständigen Organe nach den Bestimmungen dieses Vertrages Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für nicht volljährige Staatsbürger. Artikel 23 Umfang der Unterstützung Die Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für nicht volljährige Staatsbürger kann folgende Maßnahmen umfassen: 1. Feststellung der Wohnanschrift oder des Aufenthaltes einer Person, die sich auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates aufhält und gegen die von den Berechtigten Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden; 2. Aufforderung an einen Unterhaltsverpflichteten, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt freiwillig nachzukommen; 3. Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft, zur Zahlung von Unterhalt oder zur Änderung einer Unterhaltsentscheidung; 4. Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung für eine Unterhaltsentscheidung und Einleitung der Vollstreckung dieser Entscheidung. Artikel 24 Art des Verkehrs (1) Ersuchen um Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind von der Übermittlungsstelle des ersuchenden Vertragsstaates direkt der Empfangsstelle des ersuchten Vertragsstaates zu übersenden. (2) Empfangs- und Übermittlungsstelle ist in der Deutschen Demokratischen Republik das Ministerium für Volksbildung, Abteilung Jugendhilfe und Heimerziehung, in der Volksrepublik Mogambique die Generalstaatsanwaltschaft der Republik. Artikel 25 Antrag auf Unterhaltsanspruch (1) Ein Unterhaltsberechtigter kann einen Antrag zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei der Übermittlungsstelle des Vertragsstaates einreichen, auf dessen Territorium er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 schließt nicht aus, daß ein Berechtigter seinen Anspruch entsprechend den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf direktem Wege geltend machen kann. Artikel 26 Inhalt und Form eines Antrages (lj Der Antrag zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Berechtigten mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder Aufenthalt sowie Namen und Anschrift seines gesetzlichen Vertreters; 2. die Bezeichnung des Verpflichteten mit Vor- und Familiennamen; ferner, soweit der Berechtigte hiervon Kenntnis hat, die Anschrift des Verpflichteten, sein Geburtsdatum, seine Staatsbürgerschaft, seinen Beruf oder seine Beschäftigung; 3. nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben. (2) Dem Antrag sind alle erheblichen Urkunden beizufügen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Berechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Artikel 27 Tätigkeit der Empfangsstelle (D Die Empfangsstelle unternimmt aufgrund des Ersuchens der Übermittlungsstelle und im Rahmen der ihr von dem Berechtigten erteilten Vollmacht alle geeigneten Schritte, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen. (2) Die Empfangsstelle informiert über die eingeleiteten Maßnahmen. Kann sie nicht tätig werden, teilt sie die Gründe hierfür mit und sendet den Antrag zurück. T e i 1 VI Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Artikel 28 Entscheidungen, die der Anerkennung und Vollstreckung unterliegen (1) Die Vertragsstaaten anerkennen und vollstrecken unter den in diesem Vertrag festgelegten Voraussetzungen auf ihrem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

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