Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 25

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 25 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 25); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 23. Juli 1982 25 Artikek35 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Luftfahrzeug des Entsendestaates sowie dessen Besatzung und Passagieren im Empfangsstaat Unterstützung und Hilfe zu leisten. (2) Eine konsularische Amtsperson kann in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich eines Luftfahrzeuges des Entsendestaates, der Besatzungsmitglieder oder Passagiere eines solchen Luftfahrzeuges die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Hilfe ersuchen. (3) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Ausübung ihrer Funktionen an Bord des Luftfahrzeuges begeben. (4) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates, alle an Bord eines Luftfahrzeuges des Entsendestaates eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und die Besatzungsmitglieder zu befragen; 2. Maßnahmen zur medizinischen Behandlung eines Besatzungsmitgliedes oder eines Passagiers des Luftfahrzeuges zu treffen oder deren Rückreise zu veranlassen;' 3. jede Erklärung und jedes andere Dokument, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen. Artikel 36 (1) Beabsichtigen die zuständigen Organe des Empfangsstaates, Zwangsmaßnahmen oder eine Untersuchung an Bord eines Luftfahrzeuges des Entsendestaates durchzuführen, so ist die konsularische Amtsperson durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates davon zu verständigen, damit sie anwesend sein kann. Läßt die Dringlichkeit eine vorherige Benachrichtigung nicht zu, so wird die konsularische Amtsperson von den zuständigen Organen des Empfangsstaates umfassend über die Angelegenheit informiert. (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 finden auch Anwendung, wenn die zuständigen Organe beabsichtigen, Besatzungsmitglieder zu befragen. (3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung bei üblichen Zoll-, Paß- und Hygienekontrollen. Artikel 37 (1) Verunglückt ein Luftfahrzeug des Entsendestaates im Empfangsstaat oder wird es von einer Havarie betroffen, setzen die zuständigen Organe des Empfangsstaates die konsularische Amtsperson so bald wie möglich davon in Kenntnis.-Sie informieren die konsularische Amtsperson ebenfalls über bereits getroffene Maßnahmen zur Rettung der an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Menschen, des Luftfahrzeuges, der Ladung und anderer an Bord befindlicher Güter und Gegenstände, die zum Luftfahrzeug gehören oder Teil seiner Ladung sind und sich vom Luftfahrzeug gelöst haben. (2) Wird das Luftfahrzeug oder ein zu ihm gehörender Gegenstand auf dem Territorium des Empfangsstaates gefunden und ist weder der Eigentümer, sein Vertreter noch die zuständige Versicherung in der Lage, Vorkehrungen für die Sicherung des Luftfahrzeuges oder Gegenstandes oder zur Verfügung darüber zu treffen, wird die konsularische Amtsperson als ermächtigt betrachtet, im Namen des Eigentümers des Luft- fahrzeuges die Vorkehrungen zu treffen, die der Eigentümer selbst für diese Zwecke hätte treffen können. (3) Ist ein zur Ladung eines verunglückten Luftfahrzeuges eines dritten Staates gehörender Gegenstand Eigentum eines Staatsbürgers des Entsendestaates und wird dieser Gegenstand auf dem Territorium des Empfangsstaates gefunden und ist weder der Eigentümer des Gegenstandes, sein Vertreter noch die zuständige Versicherung in der Lage, Vorkehrungen für die Sicherung des Gegenstandes oder zur Verfügung darüber zu treffen, wird die konsularische Amtsperson als ermächtigt betrachtet, im Namen des Eigentümers die Vorkehrungen zu treffen, die der Eigentümer selbst für diese Zwecke hätte treffen können. Kapitel V Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen , Artikel 38 Alle Personen, die nach diesem Vertrag Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, einschließlich der Verkehrsbestimmungen und der Versicherungsvorschriften für Fahrzeuge, einzuhalten. Artikel 39 (1) Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für die konsularische Tätigkeit der diplomatischen Mission des Entsendestaates. Für ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates, das mit der Ausübung konsularischer Funktionen betraut wurde, gelten die in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten einer konsularischen Amtsperson. Diese Diplomaten sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates zu notifizieren. Sehen die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Übergabe eines Konsularpatents und die Ausstellung eines Exequaturs vor, so ist dieses kostenlos auszustellen. (2) Die Wahrnehmung konsularischer Funktionen durch ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission nach Absatz 1 berührt nicht seine Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihm aufgrund seines diplomatischen Status gewährt werden. Artikel 40 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am 30. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Kabul erfolgt, in Kraft. (2) Dieser Vertrag, wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und behält seine Gültigkeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem ihn eine der Hohen Vertragschließenden Seiten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen Vertragschließenden Seiten diesen Vertrag unterzeichnet und gesiegelt. Geschehen in Berlin am 21. Mai 1982 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher Sprache, in Dari und in englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen gültig sind. In Zweifelsfällen bei der Auslegung der Bestimmungen des Vertrages gilt der englische Text. Für die Für die Deutsche Demokratische Demokratische Republik Republik Afghanistan Oskar Fischer Shah Mohammad Dost;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet.

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