Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 24

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 24 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 24); 24 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 23. Juli 1982 1. von Staatsbürgern des Entsendestaates Dokumente, Geld, Wertsachen und andere ihnen gehörende Gegenstände in Verwahrung zu nehmen; 2. Dokumente, Geld,' Wertsachen und andere Gegenstände, die Staatsbürgern des Entsendestaates während ihres Aufenthaltes im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Organen des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen. (2) Ein gemäß Absatz 1 in Verwahrung genommener Gegenstand darf aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates steht. Artikel 31 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren eine konsularische Amtsperson unverzüglich über den Tod eines Staatsbürgers * des Entsendestaates sowie über die Eröffnung eines Nachlaß Verfahrens im Empfangsstaat, wenn die Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer Staatsbürger des Entsendestaates sind, nicht ihren Wohnsitz im Empfangsstaat haben und dort keinen Vertreter besitzen. Erhält eine konsularische Amtsperson zuerst vom Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates Kenntnis, so hat sie zur Sicherung des Nachlasses die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu benachrichtigen. Im Falle des Todes eines Staatsbürgers des Entsendestaates übersenden die zuständigen Organe des Empfangsstaates dem Konsulat eine gebührenfreie Sterbeurkunde. (2) Eine konsularische Amtsperson kann die zuständigen Organe des Empfangsstaates ersuchen, Maßnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des Erbnachlasses, der in diesem Staat von einem Staatsbürger oder für einen Staatsbürger des Entsendestaates hinterlassen wurde, zu treffen. Die Organe des Empfangsstaates haben über bereits getroffene Maßnahmen zu informieren. Eine konsularische Amtsperson kann den Organen des Empfangsstaates unmittelbar Unterstützung bei der Verwirklichung der Maßnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des Erbnachlasses leisten. Sie kann die Erben, wenn sie Staatsbürger des Entsendestaates sind, vertreten, sofern diese am Nachlaßverfahren nicht teilnehmen können und keinen Bevollmächtigten ernannt haben. (3) Die Organe des Empfangsstaates übergeben einer, konsularischen Amtsperson das zur Erbmasse gehörende bewegliche Vermögen oder den durch den Verkauf des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens erzielten Betrag, sofern der Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer Staatsbürger des Entsendestaates ist und nicht seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, unter der Bedingung, daß 1. die bis zu einer entsprechend den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates festgelegten Frist gemeldeten Schulden, mit denen der Nachlaß belastet ist, bezahlt sind oder deren Bezahlung sichergestellt ist; 2. die mit dem Nachlaß verbundenen Steuern bezahlt oder sichergestellt sind; 3. die zuständigen Organe des Empfangsstaates die Aushändigung des Nachlasses oder des beim Verkauf erzielten Betrages gestattet haben. (4) Die Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen Amtsperson die von Staatsbürgern des Entsendestaates hinterlassenen Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn die Bürger während ihres zeitweiligen Aufenthaltes im Empfangsstaat verstorben sind. (5) Die Ausfuhr der in Absatz 3 und 4 genannten Vermögenswerte erfolgt unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. (6) Für den Kommandanten und die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges des Entsendestaates, die im Empfangsstaat verstorben oder verschollen sind, gelten diese Bestimmungen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, sofern sie nicht Bürger des Empfangsstaates sind. Artikel 32 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson schriftlich über alle Fälle, in denen es notwendig ist, einen Vormund oder Pfleger für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Empfangsstaat hat, zu bestellen. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, sich wegen der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers für einen Staatsbürger des Entsendestaates an die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu wenden und geeignete Personen für die Bestellung als Vormund oder Pfleger vorzuschlagen. Artikel 33 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates in Verbindung zu treten, sich mit ihm zu treffen, ihm Unterstützung im Verkehr mit den Organen des Empfangsstaates zu gewähren, ihm Hilfe in von diesen Organen behandelten Angelegenheiten zu leisten und ihm die Unterstützung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person zu sichern sowie einen Dolmetscher zu vermitteln. (2) Der Empfangsstaat schränkt in keiner Weise die Beziehungen und den Zutritt eines Staatsbürgers des Entsendestaates zum Konsulat ein. (3) Die Organe des Empfangsstaates unterstützen eine konsularische Amtsperson beim Erhalt von Informationen über Personen, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates besitzen, damit sich die konsularische Amtsperson mit diesen Staatsbürgern in Verbindung setzen oder treffen kann. Artikel 34 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson über die vorläufige Festnahme, Verhaftung oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates im Empfangsstaat Die Benachrichtigung erfolgt innerhalb von drei Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Staatsbürger vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wurde. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde oder der eine Freiheitsstrafe im Empfangsstaat verbüßt, zu besuchen und mit ihm Verbindung zu unterhalten. Besuche werden innerhalb von vier Tagen nach dem Zeitpunkt gestattet, an dem der Staatsbürger vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wurde. Die Besuche können wiederholt in angemessenen Zeitabständen erfolgen. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren den betroffenen Staatsbürger des Entsendestaates über die ihm nach diesem Artikel zustehenden Rechte. (4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Voraussetzung ausgeübt, daß diese Rechte dadurch nicht aufgehoben werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

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