Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 23 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 23); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 23. Juli 1982 23 Artikel 22 Ein Angehöriger des Konsulats und seine Familienangehörigen genießen im Empfangsstaat Bewegungs- und Reisefreiheit, vorbehaltlich der Gebiete, in die die Einreise oder in denen der Aufenthalt durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht gestattet ist. Artikel 23 (1) Ein Konsularangestellter, der Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, genießt nicht die in diesem Vertrag festgelegten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage über Angelegenheiten, die mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion verbunden sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Familienangehörigen eines Angehörigen des Konsulats, der Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat. Kapitel IV Konsularfunktionen Artikel 24 (1) Eine konsularische Amtsperson tritt für die Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ein und trägt zur allseitigen Entwicklung und Vertiefung der brüderlichen Zusammenarbeit auf politischem, ökonomischem, wissenschaftlichem, kulturellem, juristischem und anderen Gebieten bei. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, die Rechte und Interessen des Entsendestaates, seiner Staatsbürger und juristischen Personen wahrzunehmen. (3) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, im Konsularbezirk Funktionen auszuüben, die in diesem Kapitel festgelegt sind-. Eine konsularische Amtsperson kann außerdem andere Konsularfunktionen ausüben, sofern dies nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widerspricht, (4) Eine konsularische Amtsperson kann mit Zustimmung des Empfangsstaates Funktionen auch außerhalb des Konsularbezirkes ausüben. (5) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Ausübung ihrer konsularischen Funktionen unmittelbar schriftlich oder mündlich an die zuständigen Organe des Konsularbezirkes wenden (6) Eine konsularische Amtsperson ist berechtigt, Konsulargebühren in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu erheben. Artikel 25 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Staatsbürger des Entsendestaates vor den Gerichten und anderen Organen des Empfangsstaates zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen dieser Staatsbürger zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen ihre Rechte und Interessen nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Dies trifft auch auf juristische Personen des Entsendestaates zu. Artikel 26 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. Staatsbürger des Entsendestaates zu registrieren; 2. in Staatsbürgerschaftsfragen entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge entgegenzunehmen oder Dokumente auszuhändigen; 3. für Staatsbürger des Entsendestaates Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu verändern, ungültig zu machen und einzuziehen; 4. Visa zu erteilen. Artikel 27 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. Ehe-, Geburten- und Sterberegister von Staatsbürgern des Entsendestaates zu führen; 2. Ehen zu schließen, wenn die Eheschließenden Staatsbürger des Entsendestaates und nicht zugleich Staatsbürger des Empfangsstaates sind; 3. Erklärungen und Anträge zum Personenstand von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen. (2) Eine konsularische Amtsperson informiert die zuständigen Organe des Empfangsstaates über die Durchführung von Handlungen nach Absatz 1, wenn die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates das vorsehen. Artikel 28 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden; 2. letztwillige Verfügungen sowie andere Dokumente über Rechtshandlungen von Staatsbürgern des Entsendestaates zu beurkunden und aufzubewahren; 3. Dokumente über Rechtsgeschäfte zwischen Staatsbürgern . des Entsendestaates zu beurkunden und aufzubewahren, ausgenommen Rechtsgeschäfte zur Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an im Empfangsstaat befindlichen Grundstücken und Gebäuden; 4. Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates auf Schriftstücken zu beglaubigen; 5. die Echtheit der Kopien von Schriftstücken oder der Auszüge aus Schriftstücken zu beglaubigen; 6. Übersetzungen von Schriftstücken zu beglaubigen; 7. Schriftstücke, die von den zuständigen Organen oder Amtspersonen des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, zu legalisieren ; 8. andere notarielle Handlungen vorzunehmen, die ihr vom Entsendestaat übertragen werden, sofern dies nicht den Rechtsvorschriften des Empfängsstaates widerspricht. Artikel 29 Die von einer konsularischen Amtsperson in Übereinstimmung mit Artikel 28 ausgefertigten, beurkundeten oder beglaubigten Dokumente und Schriftstücke besitzen im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit wie entsprechende Dokumente und Schriftstücke, die von den zuständigen Organen des Empfangsstaates ausgestellt worden sind. Artikel 30 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Ob.jekt-dienststellen wesentlich zu erhöhen. Eines der Probleme besteht darin, durch eine konkretere Anleitung und zielgerichtetere Kontrolle sie besser in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und vorausschauend Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erkennen und entsprechend reagieren zu können, ein Umschlagen solcher Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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