Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 117

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 117 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 117); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 17. Dezember 1982 117 (4) Überschreitet die im Urteil ausgesprochene Strafe das in den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, vorgesehene Höchstmaß der Freiheitsstrafe für die betreffende Straftat, legt das Gericht die in den Gesetzen dieses Vertragsstaates vorgesehene Höchstdauer der Freiheitsstrafe fest. (5) Falls nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, für die betreffende Straftat eine andere Strafe als die im Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe vorgesehen ist, legt das Gericht nach den Gesetzen seines Staates eine Strafe fest, die der im Urteil ausgesprochenen weitestgehend entspricht. (6) Auf die Strafdauer wird der Teil der Freiheitsstrafe angerechnet, der in dem Vertragsstaat, dessen Gericht das Urteil erlassen hat, vollzogen wurde; dies wird auch berücksichtigt, wenn bei der Entscheidung über die Durchsetzung des Urteils eine ändere Strafe festgelegt wurde, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden ist. (7) Eine im Urteil ausgesprochene 'und noch nicht verwirklichte Zusatzstrafe wird vollstreckt, wenn in den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, wegen einer derartigen Handlung eine solche Strafe vorgesehen ist. Die Bestimmungen dieses Artikels sind entsprechend anzuwenden. Artikel 85 Rechtsfolgen der Verurteilung Für die Person, die zum Vollzug der Strafe an den Vertragsstaat übergeben wurde, dessen Staatsbürger sie ist, hat die Entscheidung über den Vollzug der Strafe die gleichen Rechtsfolgen der Verurteilung wie für Personen, die in diesem Vertragsstaat wegen einer derartigen Straftat verurteilt wurden. Artikel 86 Anzuwendende Gesetze (1) Die Verwirklichung der zu vollziehenden Strafe sowie ein vollständiger oder teilweiser Straferlaß erfolgt nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist. (2) Eine erneute Prüfung des Urteils erfolgt lediglich durch die Gerichte des Vertragsstaates, in dem das Urteil erlassen wurde, nach den Gesetzen dieses Vertragsstaates. Artikel 87 Änderung des Urteils nach der Übergabe Wurde nach Übergabe des Verurteilten zum Vollzug der Strafe das Urteil in dem Vertragsstaat, in dem es erlassen wurde, geändert oder aufgehoben, werden eine Ausfertigung der neuen rechtskräftigen Entscheidung und Abschriften der erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Organ des anderen Vertragsstaates übermittelt, im Falle des Buchstaben b unverzüglich. Das zuständige Justizorgan des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, veranlaßt: a) die Durchsetzung der Entscheidung nach der in Artikel 84 vorgesehenen Verfahrensweise, wenn durch diese die Strafe geändert wurde; b) die Durchsetzung der Entscheidung nach den Gesetzen seines Staates, wenn durch diese auf Freispruch des Verurteilten erkannt oder das Strafverfahren eingestellt wurde; c) die zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlichen Ermittlungen nach den Gesetzen seines Staates, wenn durch die Entscheidung eine neue Untersuchung oder Gerichtsverhandlung vorgesehen ist. Artikel 88 Information über den Vollzug der Strafe Der Vertragsstaat, an den der Verurteilte zum Vollzug der Strafe übergeben wurde, informiert den anderen Vertragsstaat über die nach. Artikel 84 oder 87 getroffene Entscheidung. . Artikel 89 Durchleitung (1) Jeder Vertragsstaat gestattet auf Ersuchen die Durchleitung der Staatsbürger des anderen Vertragsstaates durch sein Hoheitsgebiet, die zum Vollzug einer Strafe von einem dritten Staat an den Vertragsstaat übergeben werden, dessen Staatsbürger sie sind. (2) Ein Ersuchen um Durchleitung ist nach den Bestimmungen dieses Vertrages über die Übergabe von Verurteilten zum Vollzug einer Strafe zu stellen und zu behandeln. Artikel 90 Kosten der Übergabe und Durchleitung Für die mit der Übergabe von Verurteilten zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder deren Durchleitung verbundenen Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 75 entsprechend anzuwenden. Teil IV Schlußbestimmungen Artikel 91 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt in Berlin. (2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Übermittlung an den anderen Vertragsstaat wirksam. (4) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages tritt der zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Rumänischen Volksrepublik am 15. Juli 1958 in Bukarest Unterzeichnete Vertrag über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen außer Kraft. Ausgefertigt in Bukarest am 19. März 1982 in zwei Originalen, jedes in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte die gleiche Gültigkeit besitzen. Zum Beweis dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und gesiegelt. Für die Für die Deutsche Demokratische Sozialistische Republik Republik Rumänien Hans-Joachim Heusinger Gheorghe Chivulescu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten des HfS Nach harten und komplizierten Verhandlungen fand das Folgetreffen in Wien seinen Abschluß mit der Unterzeichnung des Abschließenden Dokuments.

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