Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 105

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 105 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 105); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 17. Dezember 1982 105 (3) Hält das Gericht oder das andere zuständige Organ eine vorgeschlagene Person aus irgendeinem Grund für nicht an-nehpibar, kann die konsularische Amtsperson eine andere Person Vorschlägen. (4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf die Fälle Anwendung, in denen es notwendig ist, einen Vermögensverwalter für einen Staatsbürger des Entsendestaates zu bestellen, wenn dessen Aufenthalt und Vertreter unbekannt sind. Artikel 34 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, sich mit einem Staatsbürger des Entsendestaates zu treffen und mit ihm in Verbindung zu treten, ihm Rat zu erteilen und ihm jegliche Unterstützung zu gewähren, eingeschlossen die Sicherung eines juristischen Beistandes, sofern dies notwendig ist. (2) Der Empfangsstaat schränkt in keiner Weise die Verbindung eines Staatsbürgers des Entsendestaates zur konsularischen Vertretung ein. (3) Die Organe des Empfangsstaates informieren die zuständige konsularische Amtsperson des Entsendestaates unverzüglich, wenn ein Staatsbürger des Entsendestaates festgenommen oder verhaftet wird. (4) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Staatsbürger des Entsendestaates, der festgenommen oder verhaftet wurde oder der sich in Vollzug eines Urteils in Haft befindet, zu besuchen. (5) Die in Absatz 4 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates wahrgenommen, wobei vorausgesetzt wird, daß diese Rechtsvorschriften die Wirksamkeit der Rechte nicht aufheben. c) alles Notwendige zur Behandlung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitgliedes des Schiffes in einem Krankenhaus oder zu deren Rückreise veranlassen; d) jede Erklärung oder jedes andere Dokument, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates hinsichtlich der Schiffe vprgeschrieben ist, entgegennehmen, ausstellen oder beglaubigen. Artikel 37 (1) Die Organe des Empfangsstaates informieren eine konsularische Amtsperson, wenn ein Schiff des Entsendestaates Schiffbruch erleidet, aufläuft, strandet oder eine andere Havarie in den Gewässern des Empfangsstaates erleidet. Die konsularische Amtsperson kann dem Schiff, den Passagieren und der Besatzung in diesen Fällen jegliche Hilfe leisten. Zu diesem Zweck kann sie die Organe des Empfangsstaates um Mitwirkung ersuchen. (2) Die Organe des Empfangsstaates erheben keine Zölle noch andere Importgebühren für die Einfuhr der Ladung, der Vorräte, der Ausrüstung oder der Gegenstände, die vom havarierten Schiff befördert werden oder die Bestandteil von ihm sind, es sei denn, sie werden zum Verbrauch oder zum Gebrauch im Empfangsstaat an Land gebracht. Die Organe des Empfangsstaates können die Einlagerung'der genannten Waren oder andere Schutzmaßnahmen, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen sind, fordern. Artikel 38 Die Artikel 35 bis 37 werden entsprechend auch auf die Luftfahrzeuge des Entsendestaates angewandt. Artikel 35 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates, das in einem Hafen, den Territorial- oder Binnengewässern des Empfangsstaates festgemacht hat, jede Hilfe und Unterstützung zu gewähren. (2) Eine konsularische Amtsperson kann sich an Bord des Schiffes begeben, sobald die Verkehrserlaubnis mit dem Land erteilt wurde. Der Kapitän des Schiffes und die Besatzungsmitglieder können mit der konsularischen Amtsperson Verbindung aufnehmen. (3) Eine konsularische Amtsperson kann sich zur Lösung von Problemen, die in Ausübung ihrer Funktionen hinsichtlich der Schiffe des Entsendestaates, des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder auftreten, an die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Hilfe wenden. Artikel 36 Eine konsularische Amtsperson kann a) unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle während der Reise an Bord eines Schiffes des Entsendestaates eingetretenen Vorkommnisse untersuchen, den Kapitän und die Besatzungsmitglieder befragen, die Schiffspapiere überprüfen und sich über die Reise und das Reiseziel des Schiffes informieren; b) gemäß den Rechtsvorschriften des Entsendestaates die notwendigen Maßnahmen zur An- oder Abmusterung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitgliedes treffen; Teil V Schlußbestimmung Artikel 39 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation in Übereinstimmung mit der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften der Vertragsstaäten. Er tritt am 30. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und behält seine Gültigkeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem ihn eine der Hohen Vertragsschließenden Seiten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. Zu Urkund dessen unterzeichnen und siegeln die Bevollmächtigten diesen Vertrag in Bogota am 03. November 1982 in zwei Originalen, jedes in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Für die Für die Deutsche Demokratische Republik Kolumbien Republik Hans jochen Vogl Hauptabteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Rodrigo Lloreda C a i c e d o Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken.

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