Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 102

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 102 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 102); 102 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 17. Dezember 1982 üben und die Rechte, Immunitäten und Privilegien wahrnehmen können, die in diesem Vertrag und in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehen sind. Artikel 13 (1) Am Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, und an der Eingangstür können das Staatswappen des Entsendestaates und ein Schild mit der Bezeichnung der konsularischen Vertretung angebracht werden. (2) Die Staatsflagge des Entsendestaates kann an der konsularischen Vertretung und an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung aufgezogen werden. (3) Der Leiter der konsularischen Vertretung kann die Staatsflagge auch an den von ihm dienstlich benutzten Fahrzeugen führen. Artikel 14 (1) Die Konsularräumlichkeiten sind unverletzlich. (2) Der Empfangsstaat gewährleistet den Schutz der Konsularräumlichkeiten. (3) Die Organe des Empfangsstaates dürfen die in Absatz 2 genanntem Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaates oder einer von ihnen ermächtigten Person nicht betreten. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung. Artikel 15 (1) Die Konsulararchive sind zu jeder Zeit und unabhängig davon, wo sie sich befinden, unverletzlich. (2) Nichtoffizielle Dokumente dürfen nicht in den Konsulararchiven aufbewahrt werden. Artikel 16 (1) Die konsularische Vertretung kann alle allgemein üblichen Verbindungsmittel, einschließlich diplomatische oder konsularische Kuriere, diplomatisches oder konsularisches Gepäck und verschlüsselte- Nachrichten, benutzen, um sich mit ihrer Regierung, den diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaates, unabhängig davon, wo sie sich befinden, in Verbindung zu setzen. Bei der Benutzung öffentlicher Verbindungsmittel gelten für die konsularische Vertretung die gleichen Tarife wie für die diplomatische Mission. (2) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkstation durch die konsularische Vertretung bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates. (3) Der dienstliche Schriftverkehr der konsularischen Vertretung, unabhängig von den benutzten Verbindungsmitteln, und das versiegelte und mit sichtbaren äußeren Kennzeichen versehene und als dienstlich ausgewiesene Gepäck sind unverletzlich und dürfen von den Organen des Empfangsstaates weder geöffnet noch zurückgehalten werden. (4) Das Konsulargepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben die zuständigen Organe des Empfangsstaates jedoch triftige Gründe für die Annahme, daß sich in dem Gepäck anderes befindet als dienstliche Schriftstücke oder ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände, können sie darum ersuchen, daß das Gepäck in ihrer Gegenwart von einem bevollmächtigten Vertreter des Entsendestaates geöffnet wird. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, wird das Gepäck an seinen Ursprungsort zurückgesandt. (5) Das Konsulargepäck darf nur dienstliche Schriftstücke und Dokumente oder ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten. (6) Einem Konsularkurier, der ein offizielles Schriftstück besitzt, das ihn als solchen ausweist und aus dem die Anzahl der ihm anvertrauten Kuriergepäckstücke ersichtlich ist, werden vom Empfangsstaat die gleichen Rechte, Immunitäten und Privilegien' wie einem diplomatischen Kurier des Entsendestaates gewährt. Das gilt auch für einen Konsularkurier ad hoc, dessen Rechte, Immunitäten und Privilegien als Kurier jedoch erlöschen, nachdem er das Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat. Artikel 17 (1) Eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen, sofern sie Staatsbürger des Entsendestaates sind, genießen Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. (2) Ein Konsularangestellter, sofern er Staatsbürger des Entsendestaates ist, genießt Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates in bezug auf Handlungen, die er in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgenommen hat (3) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, sofern er Staatsbürger des Entsendestaates ist, genießt Immunität vor der Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates in bezug auf Handlungen, die er in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgenommen hat. (4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten nicht für Zivilklagen, die a) aus einem Vertrag entstehen, den ein Angehöriger der konsularischen Vertretung geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder sonst erkennbar im Auftrag des Entsendestaates gehandelt zu haben; b) von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Fahrzeug, Schiff oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist. (5) Der Entsendestaat kann auf die Immunität eines Angehörigen der konsularischen Vertretung oder dessen Familienangehörige vor der Gerichtsbarkeit verzichten. Dieser Verzicht muß immer ausdrücklich auf diplomatischem Weg erklärt werden. Artikel 18 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung kann als Zeuge zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geladen werden. Gegen eine konsularische Amtsperson kann jedoch im Falle der Verweigerung der Zeugenaussage keine Zwangsmaßnahme oder Strafe angewendet werden. (2) Das Organ, das die Zeugenaussage fordert, muß vermeiden, daß die Tätigkeit der konsularischen Vertretung behindert wird. Es kann die Zeugenaussage des Angehörigen der konsularischen Vertretung in dessen Wohnung oder in der konsularischen Vertretung oder schriftlich entgegennehmen. (3) Die Angehörigen der konsularischen Vertretung sind nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Ausübung ihrer Funktion verbunden sind. Sie sind gleichfalls nicht verpflichtet, als Sachverständige über das Recht des Entsendestaates auszusagen. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten gleichermaßen für die Familienangehörigen der konsularischen Amtspersonen. Artikel 19 (1) Eine konsularische Amtsperson ist vom Militärdienst und von jeder anderen Pflichtleistung im Empfangsstaat befreit. (2) Die Konsularangestellten und die Familienangehörigen der Angehörigen der konsularischen Vertretung, die Staatsbürger des Entsendestaates sind, genießen ebenfalls die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im untersuchungshaftvoilzug aufzulehn.en. Der gefestigte Klassenstandpunkt, die gründlichen marxistisch-leninistischen Kenntnisse, das Wissen über die Gefährlichkeit und Raffinesse der Methoden der feindlichen Zentren bei ihren. Angriffen, gegen, die Deutsche Demokratische Republik in einer Untersuchungs-Haftanstalt Staatssicherheit inhaftiert war, verstie. auf Grund seiner feindlich-negativen Einstellung ständig gegen die Hausordnung. Neben seinen laufenden Verstößen gegen die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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