Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1982, Seite 10

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1982, Seite 10 (GBl. DDR ⅠⅠ 1982, S. 10); 10 Gesetzblatt-Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 16. April 1982 (5) Ist dem ersuchten Gericht die Erledigung des Ersuchens nicht möglich, benachrichtigt es das ersuchende Gericht auf dem in Artikel 5 vereinbarten Wege und teilt die Gründe mit, aus denen das Ersuchen nicht ausgeführt werden konnte. Artikel 9 Weiterleitung des Ersuchens Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, leitet es das Ersuchen an das zuständige Gericht oder an das nach Artikel 3 Absatz 2 zuständige Organ weiter. Artikel 10 Zustellungsnachweis Die Zustellung von Ladungen und anderen Schriftstücken wird durch eine Empfangsbescheinigung, die das Zustellungsdatum, die Unterschrift des Zustellers und des Empfängers sowie das Siegel des Gerichts enthält, oder durch eine Bestätigung des ersuchten Gerichts, aus der hervorgeht, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück zugestellt worden ist, nachgewiesen. Artikel 11 Zustellung an eigene Staatsbürger Die Vertragsstaaten können Zustellungen von Ladungen und anderen Schriftstücken an ihre eigenen Staatsbürger, die sich auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates aufhalten, durch ihre diplomatische oder konsularische Vertretung vornehmen. Artikel 12 Zeugen und Sachverständige (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, welche Staatsbürgerschaft er arch besitzt, der auf eine ihm durch das Gericht des ersuchten Vertragsstaates zugestellte Ladung vor den Gerichten des ersuchenden Vertragsstaates erscheint, darf nicht strafrechtlich verfolgt oder in Haft genommen werden wegen einer Straftat, die er bereits vor Überschreiten der Grenze des ersuchenden Vertragsstaates begangen hatte. Er darf ferner nicht aufgrund eines früher ergangenen Gerichtsurteils einer Bestrafung zugeführt werden. (2) Ein Zeuge oder Sachverständiger verliert den unter Absatz 1 vorgesehenen Schutz, wenn er das Territorium des ersuchenden Vertragsstaates nicht binnen 15 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an dem ihm mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. (3) Der ersuchende Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Zeugen “oder Sachverständigen die Reise- und Aufenthaltskosten sowie den Lohnausfall zu erstatten und einem Sachverständigen ein Gutachterhonorar zu gewähren. In der Ladung wird angegeben, auf welche Vergütung der Zeuge oder Sachverstäpdige Anspruch hat. Auf Antrag des Zeugen oder Sachverständigen wird ihm vom ersuchten Vertragsstaat ein Vorschuß zur Deckung der betreffenden Kosten gewährt, der auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet wird. (4) Der Zeuge oder Sachverständige ist nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Die Ladung darf keine Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall enthalten, daß der Ladung nicht Folge geleistet wird. (5) Wird eine Person, die sich auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates in Haft befindet, von einem Gericht des anderen Vertragsstaates als Zeuge oder Sachverständiger geladen und soll sie zu diesem Zweck zeitweilig überstellt werden, genießt sie den in den Absätzen 1 und 2 zugesicherten Schutz. Der ersuchende Vertragsstaat ist verpflichtet, diese Person Während ihres Aufenthalts auf seinem Territorium in Haft zu halten und nach erfolgter Vernehmung baldmöglichst zurückzuführen. Artikel 13 Kosten der Rechtshilfe (1) Die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten trägt der ersuchte Vertragsstaat. Ausgenommen davon sind: a) die im Artikel 12 Absatz 3 genannten Kosten und b) Honorare für die Erstattung von schriftlichen Sachverständigengutachten. (2) Das ersuchte Gericht hat dem ersuchenden Gericht auf Verlangen Art und Höhe der entstandenen Kosten mitzuteilen. Artikel 14 , Ablehnung der Rechtshilfe / Die Gewährung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Erledigung eines Ersuchens die Souveränität, Sicherheit oder die Grundprinzipien der Staats- und Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates beeinträchtigen könnte. Teil III Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Artikel 15 Entscheidungen, die der Anerkennung und Vollstreckung unterliegen Die von den Gerichten des einen Vertragsstaates nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangenen Entscheidungen über vermögensrechtliche Ansprüche in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen werden auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates anerkannt und vollstreckt, a) wenn die Entscheidung nach den Gesetzen des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist; b) wenn das Gericht des Entscheidungsstaates in dem Verfahren nach den Gesetzen des Anerkennungsstaates zuständig war; c) wenn die unterlegene Prozeßpartei nach den Gesetzen des Entscheidungsstaates ordnungsgemäß geladen war; . d) wenn über den gleichen Anspruch zwischen den gleichen Prozeßparteien auf dem Territorium des Anerkennungsstaates nicht bereits früher eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder wenn bei dem Gericht des Anerkennungsstaates nicht ein Verfahren in dieser Sache anhängig ist; e) wenn die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung den Grundprinzipien der Staats- und Rechtsordnung des Anerkennungsstaates nicht widerspricht. Artikel 16 Antrag auf Vollstreckung (1) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung einer Entscheidung und Einleitung der Vollstreckung wird auf dem im Artikel 5 vereinbarten Wege übermittelt. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft; b) eine Bestätigung, daß die unterlegene Prozeßpartei nach den Gesetzen des Urteilsstaates ordnungsgemäß geladen war; c) die beglaubigte Übersetzung der in den Buchstaben a) und b) angeführten Urkunden in der Sprache des Vollstreckungsstaates. Artikel 17 Verfahren (1) Das Gericht des Vollstreckungsstaates, welches über den Antrag entscheidet, beschränkt sich allein darauf, fest- .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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