Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 96

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 96 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 96); 96 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 26. August 1981 Nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erklären die Abkommenspartner die Kündigung des Abkommens vom 20. Juni 1957 über das mehrseitige Clearing in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieses Abkommens. Die sich per 1. Januar 1964 auf den zweiseitigen Clearingkonten ergebenden Verbindlichkeiten der Abkommenspartner werden beim Abschluß der Handelsabkommen für 1964 berücksichtigt und im Rahmen dieser Abkommen in transferablen Rubeln nach einem zwischen den interessierten Seiten abgestimmten Modus getilgt. Artikel XIII Dem vorliegenden Abkommen können andere Länder beitreten und Mitglied der Bank werden. Zu diesem Zweck stellt das betreffende Land beim Bankrat einen offiziellen Antrag mit der Erklärung, daß es die Ziele und Prinzipien der Tätigkeit der Bank anerkennt und die Verpflichtungen übernimmt, die sich aus dem vorliegenden Abkommen und dem Statut der Bank ergeben. Die Aufnahme als Mitglied der Bank erfolgt auf Beschluß des Bankrates. Die ordnungsgemäß beglaubigte Kopie des Beschlusses des Bankrates über die Aufnahme des neuen Mitgliedslandes der Bank wird diesem Land und dem Depositär dieses Abkommens zugestellt. Mit dem Tag des Eingangs des genannten Dokuments und des Beitrittsdokuments (Antrag) beim Depositär zählt das Land als dem Abkommen beigetreten und als Mitglied der Bank auf genommen; darüber setzt der Depositär die Mitgliedsländer der Bank und die Bank in Kenntnis.3 Artikel XIV Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifizierung und tritt mit dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Abkommenspartner seine Ratifikationsurkunde dem Depositär dieses Abkommens hinterlegt.4 Das Abkommen wird jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1964 provisorisch in Kraft gesetzt, falls es bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels in Kraft getreten ist Artikel XV Das vorliegende Abkommen kann nur mit Zustimmung aller Mitgliedsländer der Bank geändert werden. Jedes Land kann seine Teilnahme am vorliegenden Abkommen und seine Mitgliedschaft in der Bank kündigen, indem es den Bankrat mindestens sechs Monate vorher davon in Kenntnis setzt Im Laufe dieses Zeitraumes müssen die Beziehungen zwischen der Bank und dem entsprechenden Land bezüglich ihrer gegenseitigen Verpflichtungen geregelt werden. Über die Kündigung der Teilnahme des entsprechenden Landes am vorliegenden Abkommen und dessen Austritt aus der Bank setzt der Rat den Depositär des vorliegenden Abkommens offiziell in Kenntnis. Das vorliegende Abkommen tritt außer Kraft wenn mindestens zwei Drittel der Mitgliedsländer der Bank die Teilnahme am Abkommen und die Mitgliedschaft in der Bank unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Absatzes dieses Artikels kündigen. Artikel XVI Das vorliegende Abkommen wird beim Sekretariat des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe hinterlegt, das die Funktion des Depositärs dieses Abkommens ausübt. Ausgefertigt in Moskau am 22. Oktober 1963 in einem Exemplar in russischer Sprache. Beglaubigte Kopien des vorliegenden Abkommens werden durch den Depositär allen Abkommenspartnern zugesandt. 3 Ab 23. Januar 1974 sind die Republik Kuba und ab 27. Mal 1977 die Sozialistische Republik Vietnam dem Abkommen über die mehrseitigen Verrechnungen in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit beigetreten und Mitglieder der Bank (redaktionelle Anmerkung). 4 Das Abkommen ist am 18. Mai 1964 ln Kraft getreten (redaktionelle I Anmerkung). Anlage zum Abkommen über die mehrseitigen Verrechnungen in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit Statut der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (unter Berücksichtigung der Änderungsprotokolle vom 18. Dezember 1970 und 23. November 1977) Die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit ist gemäß Abkommen zwischen den Regierungen der Volksrepublik Bulgarien, der Ungarischen Volksrepublik, der Deutschen Demokratischen Republik, der Mongolischen Volksrepublik, der Volksrepublik Polen, der Sozialistischen Republik Rumänien, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung der Volkswirtschaft der Mitgliedsländer der Bank und zur Ausdehnung ihrer Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu anderen Ländern gegründet worden. I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nachfolgend „Bank“ genannt, organisiert und führt Verrechnungs-, Kredit-, Finanz- und andere Bankgeschäfte durch. Artikel 2 1. Die Bank ist juristische Person und führt die Bezeichnung „Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit“ . 2. Die Bank ist befugt: a) Abkommen abzuschließen sowie alle anderen Geschäfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchzuführen; b) Eigentum zu erwerben, zu pachten und zu veräußern; c) vor Gericht und Schiedsgericht zu klagen und verklagt zu werden; d) auf dem Territorium des Landes der Niederlassung sowie auf dem Territorium anderer Länder .Filialen und Agenturen zu eröffnen und Vertreter zu haben; e) Instruktionen und Bestimmungen zu Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu erlassen; f) sonstige Handlungen ziur Erfüllung der durch das vorliegende Statut der Bank auferlegten Aufgaben vorzunehmen. 3. Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen. Die Bank haftet nicht für Verbindlichkeiten der Mitgliedsländer der Bank, ebenso wie die Mitgliedsländer der Bank nicht für Verbindlichkeiten der Bank haften. 4. Die Bank führt ein Siegel mit der Inschrift „Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit“. Die Filialen und Agenturen der Bank führen Siegel mit der gleichen Inschrift unter Hinzufügung der Bezeichnung der Filiale bzw. Agentur. Geschäftssitz der Bank ist Moskau, UdSSR. Artikel 3 Die Bank gewährleistet die Geheimhaltung der Geschäfte, Konten und Einlagen ihrer Kunden und Korrespondenten. Alle Amtspersonen und Angestellten der Bank sind zur Geheimhaltung der Geschäfte, Konten und Einlagen der Bank und deren Kunden und Korrespondenten verpflichtet.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 96 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 96) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 96 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 96)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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