Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 95

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 95 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 95); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 26. August 1981 95 b) die Zahlungen erfolgen im Rahmen der Mittel jeder Bank auf den Konten in transferablen Rubeln, auf die alle Eingänge zugunsten der Bank, die Kontoinhaber ist, einschließlich auf genommener Kredite, gebucht werden; c) verfügungsberechtigt über die Mittel auf den Konten in transferablen Rubeln ist die Bank des Mitgliedslandes der Bank, auf deren Namen das Konto lautet; d) eigene und aufgenommene Mittel der Banken der Mitgliedsländer der- Bank in transferablen Rubeln werden gesondert behandelt, indem neben den Konten, auf denen die Mittel der genannten Banken unterhalten werden, gesonderte Darlehns- (Kredit-)konten eröffnet werden, auf denen die Verbindlichkeiten dieser Banken aus den bei der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit aufgenommenen Krediten ausgewiesen werden; e) als vorherrschende Verrechnungsart wird das Inkasso mit Nachakzept (Sofortbezahlungsverfahren) festgelegt. Nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Banken der Mitgliedsländer der Bank können auch andere Verrechnungsarten angewandt werden (Inkasso mit Vorakzept, Akkreditive, Banküberweisungen u. a.); f) die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit zahlt für die auf den Konten und als Depositen unterhaltenen Mittel Zinsen, die nach der Dauer der Einlage gestaffelt sind. Auf Beschluß des Bankrates brauchen laufende Konten nicht verzinst zu werden. Artikel VI Die Bank kann Kredite in transferablen Rubeln gewähren: a) Verrechnungskredite zur Deckung des Bedarfs der bevollmächtigten Banken an Mitteln, wenn die Zahlungsausgänge die Zahlungseingänge kurzfristig übersteigen. Diese Kredite tragen revolvierenden Charakter. Sie werden bei entsprechendem Bedarf innerhalb des vom Bankrat festgelegten Limits unverzüglich ausgereicht Eine Tilgungsfrist wird für diese Kredite nicht festgelegt Die Verbindlichkeiten aus diesen Krediten können auf das Folgejahr übertragen Werden; b) befristete Kredite zur Deckung des Bedarfs der bevollmächtigten Banken an Mitteln für längere Zeiträume. Diese Kredite werden für Maßnahmen zur Spezialisierung und Kooperation der Produktion, für die Erweiterung des Warenaustausches, zum Ausgleich der Zahlungsbilanz, für Saisonbedarf usw. gewährt Die Bank gewährt diese Kredite auf der Grundlage begründeter Anträge der bevollmächtigten Banken mit festen Laufzeiten bis zu einem Jahr und in gesonderten Fällen auf Beschluß des Bankrates bis zu zwei bis drei Jahren. Für die Kreditinanspruchnahme werden Zinsen erhoben. Die Zinssätze für die Kredite in transferablen Rubeln werden vom Bankrat mit der Maßgabe festgelegt, die sparsame Verwendung der Geldmittel zu stimulieren und die Rentabilität der Bank zu gewährleisten. Ländern, deren Export einen stark ausgeprägten Saisoncharakter trägt, werden befristete Kredite für den Saisonbedarf nach dem vom Bankrat festgelegten Modus zu Vorzugsbedingungen (bezüglich der Zinssätze) gewährt. Artikel VII Die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit trägt bei der Ausübung der ihr auferlegten Verrech-nungs- und Kreditfunktionen allseitig dazu bei, daß die Mitgliedsländer der Bank ihre Verpflichtungen in den gegenseitigen Warenlieferungen erfüllen und die Plan- und Zahlungsdisziplin in den Verrechnungen zwischen ihnen gefestigt wird. Im Zusammenhang damit hat die Bank das Recht: a) die Gewährung von Krediten an Banken derjenigen Mitgliedsländer der Bank einzuschränken oder völlig einzustellen, die ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank oder anderen Mitgliedsländern der Bank nicht erfüllen. Der Bankrat legt fest, wie lange die Kreditierung eingeschränkt oder eingestellt wird; b) die entsprechenden Organe und erforderlichenfalls die Regierungen der Mitgliedsländer der Bank über Verletzungen der sich aus Warenbezügen ergebenden Zahlungsverpflichtungen auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben zu informieren. Bei der Durchführung der Verrechnungen lind der Kreditierung in transferablen Rubeln führt die Bank den Nachweis über die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Mitgliedsländer der Bank. Artikel VIII Verrechnungen im Zusammenhang mit nichtkommerziellen Geschäften, die zu innerstaatlichen Einzelhandelspreisen und Dienstleistungstarifen abgewickelt werden, erfolgen über gesonderte Konten in nationalen Währungen bei den Banken der Mitgliedsländer der Bank auf der Grundlage der zwischen diesen Ländern bestehenden Abkommen über die Verrechnungen nichtkommerzieller Zahlungen. Diese Konten können durch Mittel aus den Konten in transferablen Rubeln aufgefüllt werden; die Umrechnung erfolgt unter Anwendung des Koeffizienten und des Kurses mit den Aufschlägen (Abschlägen) für nichtkommerzielle Zahlungen, die in den genannten Abkommen über die Verrechnungen nichtkommerzieller Zahlungen festgelegt sipd. Von den Konten für nichtkommerzielle Zahlungen können Mittel ebenfalls unter Anwendung des genannten Koeffizienten und Kurses auf die Konten in transferablen Rubeln übertragen werden. Artikel IX Die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit kann Verrechnungen in transferablen Rubeln mit Ländern durchführen, die nicht Mitglied der Bank sind. Verfahren und Bedingungen für die Verrechnungen werden vom Bankrat nach Vereinbarung mit den interessierten Ländern geregelt. Artikel X Die Mitwirkung der Länder in der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Tätigkeit dieser Bank dürfen kein Hindernis sein für die Entwicklung der unmittelbaren Finanz- und sonstigen Geschäftsbeziehungen der Mitgliedsländer der Bank sowohl untereinander als auch zu anderen Ländern. Artikel XI Die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit ist juristische Person. Die Bank verfügt über die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihrer Funktionen und die Erreichung ihrer Ziele in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und Statuts der Bank notwendig ist Als internationale Organisation kann die Bank internationale Abkommen abschließen. Die Bank sowie die Vertrete1 der Länder im Bankrat und die Amtspersonen der Bank genießen auf dem Territorium eines jeden Mitgliedslandes der Bank die zur Ausübung ihrer Funktionen und zur Erreichung der im vorliegenden Abkommen und Statut der Bank vorgesehenen Ziele notwendigen Privilegien und Immunitäten. Die obengenannten Privilegien und Immunitäten sind im Statut der Bank geregelt. Die Bank kann auf dem Territorium des Landes ihrer Niederlassung sowie auf dem Territorium anderer Länder ihre Filialen, Agenturen und Vertretungen eröffnen. Die Beziehungen zwischen der Bank und dem Land der Niederlassung der Bank, ihrer Filialen, Agenturen und Vertretungen werden in entsprechenden Abkommen geregelt Artikel XII Die Abkommenspartner ändern entsprechend dem vorliegenden Abkommen die zwischen ihnen bestehenden zweiseitigen Abkommen, die die Verrechnung über Clearingkonten festlegen, bzw. schließen neue Abkommen ab, die die Verrechnung in transferablen Rubeln vorsehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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