Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 94

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 94 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 94); 94 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 26. August 1981 Jedes Mitgliedsland der Bank, das Mittel auf den Konten in transferablen Rubeln unterhält, kann über diese Mittel frei verfügen. Beim Abschluß von Handelsabkommen gewährleistet jedes Mitgliedsland der Bank, daß die Zahlungseingänge und -aus-gänge in transferablen Rubeln innerhalb des Kalenderjahres oder eines anderen von den Mitgliedsländern der Bank abgestimmten Zeitraumes mit allen anderen Mitgliedsländern der Bank insgesamt ausgeglichen sind. Dabei werden die Bildung oder Verwendung möglicher Reserven in transferablen Rubeln sowie die Kreditoperationen berücksichtigt. Jedes Mitgliedsland der Bank gewährleistet die termingerechte und vollständige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in transferablen Rubeln gegenüber den anderen Mitgliedsländern der Bank und der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit. Artikel II Zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung der Volkswirtschaft der Abkommenspartner sowie der Erweiterung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Ländern wird die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Geschäftssitz in Moskau gegründet. Gründungsmitglieder der Bank sind die Abkommenspartner. Die Bank wird beauftragt mit: a) der Durchführung mehrseitiger Verrechnungen in transferablen Rubeln; b) der Kreditierung von Außenhandels- und anderen Geschäften der Mitgliedsländer der Bank; c) der Mobilisierung und Unterhaltung freier Mittel in transferablen Rubeln; d) der Mobilisierung von Gold und frei konvertierbarer Währung und anderer Währung von den Mitgliedsländern der Bank und von anderen Ländern sowie der Durchführung anderer Geschäfte mit Gold und frei konvertierbarer und anderer Währung. Der Bankrat prüft die Möglichkeit der Durchführung von Operationen der Bank zum Umtausch transferabler Rubel in Gold und frei konvertierbare Währung; e) der Durchführung anderer Bankgeschäfte entsprechend den im Statut der Bank enthaltenen Zielen und Aufgaben. portvolumen ihres gegenseitigen betragen für die Volksrepublik Bulgarien die Ungarische Volksrepublik die Deutsche Demokratische Republik die Mongolische Volksrepublik die Volksrepublik Polen die Sozialistische Republik Rumänien die Union der Sozialistischen So w j etrepubliken die Tschechoslowakische Sozialistische Republik Handels festgelegt und 17 Millionen Rubel 21 Millionen Rubel 55 Millionen Rubel 3 Millionen Rubel 27 Millionen Rubel 16 Millionen Rubel 116 Millionen Rubel 45 Millionen Rubel. Die Anteile am Grundkapital der Bank in transferablen Rubeln werden aus dem Überschuß des Exports über den auf Grund der bilanzierten Warenlieferungen vorgesehenen Import, und zwar in der Höhe der Anteile der Abkommenspartner eingebracht Anteile am Grundkapital der Bank (in transferablen Rubeln) können auf Wunsch durch das betreffende Land auch in frei konvertierbarer Währung oder in Gold eingebracht werden. Die Einzahlungen werden von jedem Abkommenspartner im ersten Jahr in Höhe von 20% seiner Quote und im weiteren entsprechend den Beschlüssen 'des Bankrates vorgenommen. Das Grundkapital der Bank kann mit Zustimmung der Mitgliedsländer der Bank auf Vorschlag des Bankrates erhöht werden. Die Höhe des Grundkapitals der Bank nimmt bei Aufnahme eines neuen Mitgliedslandes der Bank um' den Betrag seines Anteils (Quote) an diesem Kapital zu. Höhp, Modus und Termine der Einzahlung werden nach Abstimmung mit dem betreffenden Land vom Bankrat festgelegt. Die Bank besitzt ein Reservekapital. Zeitpunkt, Höhe, Zweck und Verfahren der Bildung dieses Kapitals werden durch den Bankrat festgelegt. Die Bank kann eigene Sonderfonds besitzen, die auf Beschluß des Bankrates gebildet werden. In Übereinstimmung mit Abkommen zwischen den interessierten Ländern und der Bank können aus den Mitteln dieser Länder Sonderfonds bei der Bank gebildet werden. Außer den oben genannten Funktionen kann die Bank aus den eigenen und mobilisierten Mitteln die von den Mitgliedsländern der Bank gegründeten internationalen Wirtschaftsorganisationen, Banken und anderen Organisationen sowie Banken anderer Länder nach den Prinzipien und Grundbedingungen kreditieren, die vom Bankrat festgelegt werden. Die Bank kann aus den von interessierten Bändern bereitgestellten Mitteln internationale ökonomische und andere Organisationen finanzieren, die von den Mitgliedsländern der Bank gegründet worden sind. Die Tätigkeit der Bank wird durch dieses Abkommen, das Statut der Bank, das untrennbarer Bestandteil dieses Abkommens ist, sowie die Instruktionen und Bestimmungen geregelt, die von der Bank im Rahmen ihrer Befugnisse erlassen werden. Artikel III Das Grundkapital der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit wird auf dreihundert Millionen transferable Rubel festgelegt2. Auf Beschluß des Bankrates wird ein Teil dieses Grundkapitals in Gold und in frei konvertierbarer Währung gebildet. Die Anteile (Quoten) der Abkommenspartner an diesem Kapital werden ausgehend vom Ex- 2 Das Grundkapital der Bank ist im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kuba als Mitglied der Bank um 4 410 Tausend transferable Rubel und im Zusammenhang mit dem Beitritt der Sozialistischen Republik Vietnam als Mitglied der Bank um 852 Tausend transferable Rubel gestiegen und beträgt gegenwärtig 305 262 Tausend transferable Rubel. Artikel IV Die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit beruht auf dem Prinzip der vollen Gleichberechtigung und Achtung der Souveränität der Mitgliedsländer der Bank. Bei der Behandlung und Entscheidung von Fragen, die mit der Tätigkeit der Bank im Zusammenhang stehen, genießen die Mitgliedsländer der Bank gleiche Rechte. Artikel V Die Verrechnungen zwischen den Mitgliedsländern der Bank erfolgen in transferablen Rubeln über die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit unter Mitwirkung der Banken der Mitgliedsländer der Bank. Für das System der mehrseitigen Verrechnungen werden folgende Grundsätze festgelegt: a) die Verrechnungen erfolgen über die Konten in transferablen Rubeln der Banken der Mitgliedsländer der Bank, die bei der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit bzw. nach Vereinbarung mit ihr bei den Banken der Mitgliedsländer eröffnet werden. Dabei sendet die Bank des Exportlandes die entsprechenden Warenpapiere und Zahlungsdokumente unmittelbar an die Bank im Land des Importeurs. Die Banken der Länder teilen der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit die Höhe der Forderungen (des Erlöses) bzw. die Höhe der Zahlungen zugunsten der Bank des Exporteurs täglich in der festgelegten Form mit;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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