Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 8

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 8 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 8); 8 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 6. Januar 1981 (2) Der Empfangsstaat gestattet die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Geldmittel und persönlichen- Gegenstände, mit Aüsnahme von im Empfangsstaat erworbenen Geldmitteln und Gegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles nach den Gesetzen des Empfangsstaates verboten war. Artikel 39 Verbindung mit Staatsbürgern des Entsendestaates (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in ihrem Konsularbezirk mit jedem Staatsbürger des Entsendestaates in Verbindung zu treten, sich mit ihm zu treffen, ihm jede Unterstützung zu gewähren, ihm Hilfe in von den Organen des Empfangsstaates behandelten Angelegenheiten zu leisten, ihm die Unterstützung eines Rechtsanwaltes und einen Dolmetscher zu vermitteln. (2) Der Empfangsstaat schränkt in keiner Weise die Beziehungen zwischen einem Staatsbürger des Entsendestaates und einer konsularischen Amtsperson ein. (3) Die Organe des Empfangsstaates werden einer konsularischen Amtsperson behilflich sein, Informationen über den Aufenthalt von Personen zu erhalten, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates besitzen, damit sich die konsularische Amtsperson mit diesen Staatsbürgern in Verbindung setzen oder treffen kann. (4) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson des Entsendestaates in jedem Fall über die vorläufige Festnahme, Verhaftung oder eine andere Art der Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates. Die Benachrichtigung soll unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Staatsbürger vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Art der Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wurde. Die konsularische Amtsperson -wird auf ihr Ersuchen über die Gründe der vorläufigen Festnahme, der Verhaftung oder der anderen Art der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Staatsbürgers informiert. (5) Eine konsularische Amtsperson ist berechtigt, einen Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Art der Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde, einschließlich eines Staatsbürgers, der sich in Untersuchungshaft befindet, oder der eine Freiheitsstrafe im Empfangsstaat verbüßt, zu besuchen, mit ihm in den Sprachen des Entsendestaates oder des Empfangsstaates zu sprechen und zu korrespondieren sowie Maßnahmen für seine juristische Vertretung zu treffen. Besuche werden sobald wie möglich, spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestattet, an dem der Bürger vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Art der Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wurde. Die Besuche können periodisch erfolgen, wobei die Zeitabstände nicht länger als einen Monat betragen sollen. (6) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren einen Staatsbürger des Entsendestaates, der einer Art der Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde, unverzüglich über alle ihm nach diesem Artikel gewährten Rechte, mit einer konsularischen Amtsperson Verbindung zu unterhalten. (7) Eine konsularische Amtsperson ist berechtigt, von einem Staatsbürger des Entsendestaates, der einer Art der Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde, Post oder Mitteilungen zu erhalten und an ihn zu senden. (8) Eine konsularische Amtsperson ist berechtigt, einem Staatsbürger des Entsendestaates, der einer Art der Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde, Pakete mit Gegenständen des persönlichen Bedarfs, wie Nahrungsmittel, Bekleidungsstücke, Lektüre und Schreibmaterial, in Übereinstimmung mit den Vorschriften der betreffenden Einrichtung zu übermitteln. (9) Im Falle eines Verfahrens gegen einen Staatsbürger des Entsendestaates im Empfangsstaat wird die konsularische Amtsperson auf ihr Ersuchen von den zuständigen Organen über die gegen diesen Staatsbürger erhobene Beschuldigung informiert. Eine konsularische Amtsperson kann, vorbehaltlich gerichtlicher Verfahrensvorschriften des Empfangsstaates, während des Gerichtsverfahrens gegen einen Staatsbürger des Entsendestaates anwesend sein. (10) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt, daß diese den Zweck dieser Rechte nicht aufheben. (11) Die Bestimmungen dieses Artikels in bezug auf Staatsbürger des Entsendestaates gelten auch für Personen, die der Empfangsstaat ebenfalls als seine Staatsbürger betrachtet, wenn sie in den Empfangsstaat zum zeitweiligen Aufenthalt auf der Grundlage eines gültigen Passes oder eines anderen gültigen Reisedokumentes des Entsendestaates und eines gültigen Einreisevisums oder eines anderen zur Einreise berechtigenden Dokumentes des Empfangsstaates eingereist sind. Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben für solche Personen auch gültig, wenn die zeitweilige Aufenthaltsberechtigung infolge von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die die rechtzeitige Ausreise aus dem Empfangsstaat verhinderten, abgelaufen ist. Die Ausreise solcher Personen aus dem Empfangsstaat kann erfolgen, wenn das vom Entsendestaat ausgestellte Reisedokument gültig ist und durch den Empfangsstaat ein Visum zur Ausreise erteilt wurde, wie es normalerweise für Staatsbürger des Entsendestaates erforderlich ist, die sich zu einem zeitweiligen Aufenthalt im Empfangsstaat befinden. Artikel 40 Hilfeleistung für Schiffe (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen oder an einem anderen Ankerplatz, in den inneren Seegewässern, in den Territorial- oder Binnengewässern des Empfangsstaätes jede Unterstützung und Hilfe zu leisten. (2) Eine konsularische Amtsperson kann sich an Bord eines Schiffes des Entsendestaates begeben, sobald es die Erlaubnis zum Verkehr mit dem Land erhalten hat. Mit Zustimmung der zuständigen Organe des Empfangsstaates kann die konsularische Amtsperson dabei von Angehörigen des Konsulats begleitet werden. (3) Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder haben in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Empfangsstaates unter besonderer Beachtung der Hafenbestimmungen und der Bestimmungen über die Ein- und Ausreise das Recht, sich mit einer konsularischen Amtsperson zu treffen, mit ihr in Verbindung zu treten und das Konsulat zu besuchen. (4) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der Ladung an die zuständigen Organe des Empfangsstaates wenden und um Hilfe ersuchen. Artikel 41 Hilfeleistung für Kapitän und Besatzung (1) Eine konsularische Amtsperson hat unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates das Recht, a. alle an Bord eines Schiffes .des Entsendestaates eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und den Kapitän und die Besatzungsmitglieder .darüber zu befragen, die Schiffsdokumente zu überprüfen, Informationen über die Reiseroute und das Ziel des Schiffes entgegenzunehmen sowie das Ein- und Auslaufen und den Aufenthalt des Schiffes im Hafen zu unterstützen; b. alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied, einschließlich der Streitfragen über den;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der jeweiligen Abteilung auf der Grundlage objektiver Kriterien. Er handelt in Übereinstimmung mit dem aufsichtsführ enden Staatsanwalt und realisiert die dafür erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nicht übereinstimmen, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben.

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