Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 56

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 56 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 56); 56 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 - Ausgabetag: 8. April 1981 war, durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines Vertragsstaates zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet, so ist diese Kostenentscheidung auf Antrag der berechtigten Prozeßpartei im anderen Vertragsstaat gebührenfrei zu vollstrecken. (2) Entscheidungen im Sinn des Absatzes 1 sind auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Artikel 7 (1) Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung der Vollstreckung (Antrag auf Vollstreckung) kann unmittelbar bei dem Gericht erster Instanz des Entscheidungsstaates eingereicht werden; er wird dem zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates auf dem im Artikel 10 be-zeichneten Weg übermittelt. Der Antrag kann auch unmittelbar beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates eingereicht werden. (2) Dem Antrag ist eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung der Kostenentscheidung beizufügen. Artikel 8 (1) Das Gericht, das über die Bewilligung der Vollstreckung entscheidet, beschränkt sich darauf, festzustellen, ob die Kostenentscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. (2) Das Verfahren für die Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung der Vollstreckung (Verfahren für die Vollstrek-kung) bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates. Teil III Rechtshilfe Artikel 9 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in Zivilsachen nach den folgenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten. Artikel 10 Die Gerichte der Vertragsstaaten verkehren in Angelegenheiten der Rechtshilfe durch Vermittlung der Justizministerien miteinander. Artikel 11 (1) Das Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten: 1. das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, und das Gericht, an das das Ersuchen gerichtet ist; 2. die Bezeichnung der Sache, auf die sich das Ersuchen bezieht; 3. Name, Anschrift und, soweit bekannt, Staatsbürgerschaft und Beruf der Beteiligten sowie ihre Stellung im Verfahren; 4. Name und Anschrift von Vertretern; 5. die Tatsache, über die Beweis erhoben, oder die Handlung, die vorgenommen werden soll, unter Darlegung des Sachverhalts, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist; bei Zustellungen die Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke. (2) Das Ersuchen ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Gerichts zu versehen. Artikel 12 (1) Die Erledigung von Ersuchen erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört (2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichts werden von den Verfahrensvorschriften abweichende Formen angewandt, soweit diese den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates nicht widersprechen. (3) Das ersuchte Gericht teilt auf Verlangen dem ersuchenden Gericht rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mit. Diese Mitteilung kann unmittelbar durch die Post erfolgen. Artikel 13 * (1) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiter. (2) Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Gericht die möglichen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift (3) Ist dem ersuchten Gericht die Erledigung des Ersuchens nicht möglich, so benachrichtigt es das ersuchende Gericht und teilt die Gründe mit, aus denen das Ersuchen nicht erledigt werden kann. Artikel 14 Eine Zustellung wird entweder durch eine Empfangsbestätigung nachgewiesen, die das Zustellungsdatum, die Unterschrift des Zustellers und des Empfängers sowie das Siegel des Gerichts enthält, oder durch eine Niederschrift des ersuchten Gerichts, aus der hervorgeht, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück zugestellt worden ist Artikel 15 Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Rechtshilfeersuchen durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen zu lassen, sofern die Person, der zugestellt oder die vernommen werden soll, Staatsbürger dieses Vertragsstaates ist. Androhung und Anwendung von Zwang sind hierbei ausgeschlossen. Artikel 16 (1) Die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten trägt der ersuchte Vertragsstaat; Gebühren für Sachverständige werden jedoch vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet (2) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht auf Verlangen Art und Höhe der entstandenen Kosten mit.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 56 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 56) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 56 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 56)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit anderen Beweisgründen sowohl zur Erlangung von Gewißheit des Wahrheitswertes der Beschuldigtenaussage beitragen als auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Beschuldigtenaussage begründen können. Von besonderer Bedeutung sind diesbezüglich die Durchsetzung der im fixierten gesetzlichen Forderungen nach Allseitigkeit und Unvoreingenommenheit der Aufklärung der straftatverdächtigen Handlungen. Zusammen mit den in er Beweisrichtlinie des Obersten Gerichts.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X