Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 27

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 27); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 14. Januar 1981 27 tischem Weg Vor- und Zunamen sowie den Rang jeder konsularischen Amtsperson mit, die eine andere Funktion als die des Leiters der konsularischen Vertretung ausübt. (2) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus auf diplomatischem Weg den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise eines Angehörigen der konsularischen Vertretung und dessen Familienangehörigen mit. Artikel 6 (1) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates stellt jedem Angehörigen der konsularischen Vertretung, der nicht Staatsbürger des Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Angehöriger der konsularischen Vertretung bestätigt. (2) Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden. Artikel 7 Eine konsularische Amtsperson kann nur ein Staatsbürger des Entsendestaates und darf nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sein oder ihren Wohnsitz im Empfangsstaat haben. Artikel 8 Der Empfangsstaat kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen für seine Entscheidung dem Entsendestaat schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß er beabsichtigt, das Exequatur oder eine andere Erlaubnis für den Leiter der konsularischen Vertretung zurückzuziehen oder daß ein Angehöriger der konsularischen Vertretung nicht erwünscht ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat die betreffende Person abzuberufen oder ihre Tätigkeit in der konsularischen Vertretung zu beenden. Unterläßt es der Entsendestaat, diese Pflicht innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen, kann der Empfangsstaat, wenn es sich um den Leiter der konsularischen Vertretung handelt, das Exequatur oder die andere Erlaubnis zurückziehen oder, wenn es sich um einen anderen Angehörigen der konsularischen Vertretung handelt, diesen im weiteren nicht mehr in dieser Eigenschaft anerkennen. Artikel 11 (1) Am Gebäude der konsularischen Vertretung und an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung können das Staatswappen und die Bezeichnung der konsularischen Vertretung in den Sprachen des Entsendestaates und des Empfangsstaates angebracht werden. (2) Am Gebäude der konsularischen Vertretung und an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung kann die Staatsflagge des Entsendestaates aufgezogen werden. (3) Der Leiter der konsularischen Vertretung kann die Staatsflagge des Entsendestaates an den von ihm dienstlich benutzten Fahrzeugen führen. Artikel 12 (1) Der Empfangsstaat gewährleistet den Schutz der Konsularräumlichkeiten. Die Konsularräumlichkeiten dürfen nur zu Zwecken genutzt werden, die mit dem Charakter und den Aufgaben der konsularischen Vertretung vereinbar sind. (2) Die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und die Wohnungen der konsularischen Amtspersonen sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und die Wohnungen der konsularischen Amtspersonen ohne Einwilligung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaates oder einer von ihnen ermächtigten Person nicht betreten. (3) Die Festlegung in Absatz 1 schließt nicht die Möglichkeit aus, daß in dem Gebäude, in dem sich die Konsularräumlich-keiten befinden, die Büros anderer Organe oder Behörden eingerichtet werden, sofern die Räumlichkeiten dieser Büros von denen der konsularischen Vertretung getrennt sind. In diesem Fall werden diese Büros nicht als Bestandteil der Konsularräumlichkeiten im Sinne dieses Vertrages betrachtet. Artikel 13 Konsulararchive sind jederzeit und unabhängig davon, wo sie sich befinden, unverletzlich. Kapitel III Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten Artikel 9 (1) Der Empfangsstaat behandelt die Angehörigen der konsularischen Vertretung und ihre Familienangehörigen mit der gebührenden Achtung. Er trifft die geeigneten Maßnahmen, um den Angehörigen der konsularischen Vertretung die wirksame Ausübung ihrer Funktionen zu gewährleisten. (2) Der Empfangsstaat sichert, daß die Angehörigen der konsularischen Vertretung die Rechte, Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten nach diesem Vertrag in Anspruch nehmen können. Artikel 10 (1) Der Empfangsstaat erweist dem Entsendestaat bei der Beschaffung von Konsularräumlichkeiten, einer Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und der Wohnungen für die Angehörigen der konsularischen Vertretung Hilfe und Unterstützung. (2) Der Entsendestaat kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Konsularräumlichkeiten, eine Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und Wohnungen für die Angehörigen der konsularischen Vertretung, soweit diese Staatsbürger des Entsendestaates sind und ihren Wohnsitz nicht im Empfangsstaat haben, erwerben, mieten oder nutzen. Artikel 14 (1) Eine konsularische Vertretung hat das Recht, sich mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaates in Verbindung zu setzen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Eine konsularische Vertretung kann alle allgemein üblichen Verbindungsmittel, einschließlich diplomatischer und konsularischer Kuriere, diplomatischen und konsularischen Gepäcks und verschlüsselter Nachrichten, benutzen. Die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Funkstation bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates. Bei der Benutzung öffentlicher Werbindungsmittel gelten für eine konsularische Vertretung die gleichen Tarife wie für die diplomatische Mission. (2) Der dienstliche Schriftverkehr einer konsularischen Vertretung und das Konsulargepäck sind unverletzlich und dürfen durch die Organe des Empfangsstaates weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Das Konsulargepäck muß als solches äußerlich sichtbar gekennzeichnet sein. Es darf nur dienstliche Schriftstücke oder für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten. (3) Einem Konsularkurier, der ein offizielles Schriftstück besitzt, das ihn als solchen ausweist und aus dem die Anzahl der ihm anvertrauten Kuriergepäckstücke ersichtlich ist, werden vom Empfangsstaat die gleichen Rechte, Privilegien und Immunitäten wie einem diplomatischen Kurier des Entsendestaates gewährt. Das gilt auch für einen Konsularkurier ad hoc, dessen Rechte, Privilegien und Immunitäten als Kurier jedoch erlöschen, nachdem er das Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 27) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 27)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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