Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 130

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 130 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 130); 130 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 16. Dezember 1981 d) die Straftat nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht ist. Artikel 51 (1) Beabsichtigen die zuständigen Organe des Empfangsstaates, Zwangsmaßnahmen oder eine Untersuchung gegenüber einem Schiff oder an Bord eines Schiffes des Entsendestaates durchzuführen, so ist die konsularische Amtsperson davon vorher rechtzeitig zu verständigen, damit sie bei der Durchführung dieser Maßnahmen anwesend sein kann. Läßt die Dringlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen eine vorherige Benachrichtigung der konsularischen Amtsperson nicht zu oder war die konsularische Amtsperson bei der Durchführung dieser Maßnahmen nicht anwesend, so informieren die zuständigen Organe des Empfangsstaates die konsularische Amtsperson auf deren Ersuchen unverzüglich über die Vorkommnisse und über die durchgeführten Maßnahmen. (2) Die Bestimmungen in Absatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Kapitän oder andere Mitglieder der Schiffs-besatzung zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Schiff des Entsendestaates durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates an Land vernommen werden sollen. (3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung bei den üblichen Zoll-, Paß- und Hygienekontrollen sowie bei sonstigen Kontrollen, die gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in bezug auf die Sicherheit der internationalen Schiffahrt erforderlich sind. Artikel 52 (1) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates Schiffbruch, strandet es oder hat es in den Gewässern des Empfangsstaates eine andere Havarie, so leisten die zuständigen Organe des Empfangsstaates dem Schiff, dem Kapitän, den anderen Mitgliedern der Schiffsbesatzung, den sonstigen an Bord befindlichen Personen und der Ladung den gleichen Schutz und Beistand wiie Schiffen des Empfangsstaates. Im Fall einer solchen Havarie setzen die zuständigen Organe des Empfangsstaates die konsularische Amtsperson unverzüglich davon in Kenntnis und informieren sie über die Maßnahmen, die zur Rettung, Bergung und zum Schutz von Menschen, Schiff und Ladung sowie von Vorräten und anderen an Bord befindlichen Gegenständen getroffen wurden. Eine konsularische Amtsperson kann dem Schiff des Entsendestaates, den Mitgliedern der Schiffsbesatzung und den sonstigen an Bord befindlichen Personen jegliche Hilfe erweisen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Ladung und zur Reparatur des Schiffes treffen. (2) Eine konsularische Amtsperson kann im Namen des Eigentümers des Schiffes des Entsendestaates Maßnahmen ergreifen, die der Eigentümer des Schiffes oder der Ladung selbst hätte veranlassen können, wenn weder der Kapitän noch der Eigentümer des Schiffes, sein Agent oder die zuständige Versicherung in der Lage sind, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung oder Verfügung über ein solches Schiff oder seine Ladung zu treffen. Eine konsularische Amtsperson kann gleichermaßen zur Sicherstellung von Gegenständen tätig werden, die sich an Bord eines havarierten Schiffes des Entsendestaates befanden. (3) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten auch für Gegenstände, die Eigentum eines Staatsbürgers des Entsendestaates sind und sich auf einem Schiff des Empfangsstaates oder eines dritten Staates befanden, an der Küste oder in den Gewässern des Empfangsstaates als Strandgut gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wurden. (4) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates erweisen einer konsularischen Amtsperson bei den von ihr zu ergreifenden Maßnahmen, die mit der Havarie eines Schiffes des Ent- sendestaates im Zusammenhang stehen, jede notwendige Unterstützung. (5) Ein havariertes Schiff des Entsendestaates, seine Ladung und Vorräte sind im Empfangsstaat von Zöllen, Gebühren und Abgaben befreit, wenn sie nicht zur Verwendung im Empfangsstaat verbleiben. (6) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, an der Untersuchung der Ursachen einer Havarie eines Schiffes des Entsendestaates teilzunehmen, sofern die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem nicht entgegenstehen. Artikel 53 Die Artikel 48 bis 52 dieses Vertrages werden sinngemäß auf Luftfahrzeuge des Entsendestaates angewandt, sofern das nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates und zu zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestehenden völkerrechtlichen Verträgen steht. Artikel 54 (1) Eine konsularische Amtsperson ist berechtigt, im Empfangsstaat Konsulargebühren in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu erheben. (2) Konsulargebühren sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Artikel 55 Eine konsularische Amtsperson kann außer den in diesem Vertrag vorgesehenen Funktionen andere konsularische Funktionen ausüben, mit denen sie vom Entsendestaat beauftragt wurde, sofern die Ausübung derartiger Funktionen nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widerspricht und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates davon in Kenntnis gesetzt wurde. Kapitel V Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen Artikel 56 (1) Personen, die nach diesem Vertrag Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, einschließlich der Verkehrsbestimmungen und der Versicherungsvorschriften für Fahrzeuge, einzuhalten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaates einzumischen. (2) Die Konsularräumlichkeiten dürfen nur zu Zwecken genutzt werden, die mit dem Charakter und den Aufgaben der konsularischen Vertretung vereinbar sind. Artikel 57 (1) Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für die Wahrnehmung konsularischer Funktionen durch die diplomatische Mission des Entsendestaates. (2) Die Namen der Mitglieder der diplomatischen Mission, die mit der Wahrnehmung konsularischer Funktionen betraut wurden, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates notifiziert. (3) Sehen die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Übergabe eines Patents und die Ausstellung eines Exequaturs vor, so ist dieses kostenlos auszustellen. (4) Die Wahrnehmung konsularischer Funktionen durch Mitglieder der diplomatischen Mission nach Absatz 1 berührt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Mensbhenhandelse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Ricfitlinie für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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