Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 122

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 122 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 122); 122 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 16. Dezember 1981 Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Belgien Die Deutsche Demokratische Republik und das Königreich Belgien haben, von dem Wunsch geleitet, ihre Beziehungen auf konsularischem Gebiet zu regeln und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten im Geiste der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki weiterzuentwickeln, beschlossen, den vorliegenden Konsularvertrag abzuschließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik: Seine Exzellenz Herrn Heinz Hoffmann Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter der Deutschen Demokratischen Republik, Seine Majestät der König der Belgier: Seine Exzellenz Herrn Charles-Ferdinand Nothomb Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Belgien, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Kapitel I Definitionen Artikel 1 In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden Begriffe: a) „Konsularische Vertretung“ jedes Generalkonsulat, jedes Konsulat, jedes Vizekonsulat und jede Konsularagentur; b) „Konsularbezirk“ das Gebiet, auf dem eine konsularische Vertretung berechtigt ist, konsularische Funktionen auszuüben; c) „Leiter der konsularischen Vertretung“ die konsularische Amtsperson, die vom Entsendestaat mit der Leitung einer konsularischen Vertretung beauftragt ist; d) „Konsularische Amtsperson“ jede Person, einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung, die in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Funktionen beauftragt ist; e) „Konsularangestellter“ jede Person, die in der konsularischen Vertretung administrative oder technische Aufgaben erfüllt, jedoch keine konsularische Amtsperson ist; f) „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals“ jede Person, die als Hausangestellte in der konsularischen Vertretung beschäftigt ist; g) „Angehöriger der konsularischen Vertretung“ jede konsularische Amtsperson, jeden Konsularangestellten und jedes Mitglied des dienstlichen Hauspersonals; h) „Familienangehöriger“ den Ehegatten des Angehörigen der konsularischen Vertretung, seine Kinder und Eltern sowie die Kinder und Eltern des Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Angehörigen der konsularischen Vertretung angehören und von ihm unterhalten werden; i) „Angehöriger des privaten Hauspersonals“ jede Person, die ausschließlich im privaten Dienst eines Angehörigen der konsularischen Vertretung beschäftigt ist; j) „Konsularräumlichkeiten“ Gebäude oder Gebäudeteile sowie dazugehörende Grundstücke, die ungeachtet der Eigentumsverhältnisse ausschließlich für konsularische Zwecke genutzt werden; k) „Dienstlicher Schriftwechsel“' den gesamten Schriftwechsel, der die konsularische Vertretung und ihre Aufgaben betrifft; l) „Konsulararehiv“ den gesamten dienstlichen Schriftwechsel und sonstige Schriftstücke; in ihren verschiedenen technischen Formen alle Dokumente, Bücher, Filme, Tonbänder, Register, Siegel, Karteien, Chiffre und Code sowie das Material und die Einrichtungsgegenstände, die zu ihrem Schutz und zu ihrer Aufbewahrung bestimmt sind; m) „Schiff des Entsendestaates“ jedes Wasserfahrzeug, das rechtmäßig unter der Flagge des Entsendestaates fährt, mit Ausnahme von Kriegsschiffen; n) „Luftfahrzeug des Entsendestaates“ jedes zivile Luftfahrzeug, das rechtmäßig die Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Entsendestaates trägt. Kapitel II Errichtung von konsularischen Vertretungen, Ernennung und Abberufung von konsularischen Amtspersonen Artikel 2 (1) Eine konsularische Vertretung kann im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. (2) Der Sitz der konsularischen Vertretung, ihr Rang, der Konsularbezirk sowie die Anzahl der Angehörigen der konsularischen Vertretung werden zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vereinbart. Das gilt auch für die Änderung des Sitzes, des Ranges, des Konsularbezirkes sowie der Anzahl der Angehörigen der konsularischen Vertretung. Artikel 3 (1) Der Entsendestaat wird sich auf diplomatischem Weg vergewissern, daß die Person, die er als Leiter der konsularischen Vertretung zu ernennen beabsichtigt, die Zustimmung des Empfangsstaates erhalten wird. (2) Der Entsendestaat übermittelt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg das Konsularpatent oder ein anderes Dokument über die Ernennung des Leiters der konsularischen Vertretung. Darin sind der Vor- und Zuname des Leiters der konsularischen Vertretung, sein Rang sowie der Sitz der konsularischen Vertretung und der Konsularbezirk zu bezeichnen. (3) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates erteilt so schnell wie möglich und gebührenfrei das Exequatur. Der Leiter der konsularischen Vertretung darf seine konsularischen Funktionen erst nach Erhalt des Exequaturs oder einer anderen Genehmigung, die durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates erteilt wird, ausüben. Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Empfangsstaat dem Leiter der konsularischen Vertretung gestatten, seine konsularischen Funktionen vorläufig auszuüben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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