Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1981, Seite 113

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981, Seite 113 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, S. 113); Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 7. Dezember 1981 113 rungsbewegung und freie Wahl des Aufenthaltsortes und des ständigen Wohnsitzes. Artikel 16 1. Die Teilnehmerstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen der Frau in allen Angelegenheiten der Ehe- und Familienbeziehungen und gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau, insbesondere: (a) das gleiche Recht, eine Ehe einzugehen; (b) das gleiche Recht, frei einen Ehegatten zu wählen und nur bei freiwilliger und vorbehaltloser Zustimmung die 'Ehe einzugehen; (c) gleiche Rechte und Verantwortlichkeit während der Ehe und bei deren Auflösung; (dj ungeachtet ihres Familienstandes gleiche elterliche Rechte und Verantwortlichkeit-in den ihre Kinder betreffenden Angelegenheiten, wobei die Interessen der Kinder in jedem Falle an erster Stelle stehen; (e) gleiche Rechte, frei und verantwortungsbewußt über die Zahl und den zeitlichen Abstand ihrer Kinder zu entscheiden und Zugang zu der Information, der Bildung und den Mitteln zu haben, die ihnen die Wahrnehmung dieser Rechte ermöglichen; (f) gleiche Rechte und Verantwortlichkeit in bezug auf die Vormundschaft und Treuhandschaft betreffend Kinder, die Annahme an Kindes Statt oder ähnliche Rechtsinstitute, sofern diese in der betreffenden innerstaatlichen Gesetzgebung existieren, wobei die Interessen der Kinder in jedem Fall an erster Stelle stehen; (g) gleiche persönliche Rechte als Eheleute, einschließlich des Rechts auf Wahl eines Familiennamens und eines Berufes bzw. einer Tätigkeit; (h) gleiche Rechte beider Ehegatten in bezug auf das Eigentum an Gütern sowie den Erwerb, die Bewirtschaftung, Verwaltung, Nutzung und Übertragung derselben, sei es unentgeltlich oder gegen Vergütung. 2. Das Verlöbnis oder die Ehe eines Kindes ist rechtsunwirksam, und es werden alle erforderlichen Schritte, einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen, eingeleitet, um ein Mindestalter für das Eingehen einer Ehe festzulegen, und es zur Pflicht zu machen, Eheschließungen amtlich registrieren zu lassen. Artikel 17 1. Zwecks Prüfung des Standes der Verwirklichung dieser Konvention wird ein Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (im folgenden als Ausschuß bezeichnet) gebildet, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention 18 und nach ihrer Ratifikation bzw. nach dem Beitritt durch den fünfunddreißigsten Staat 23 Experten von hoher Moral und Qualifikation auf dem von der Konvention behandelten Gebiet umfaßt. Diese Experten werden von den Teilnehmerstaaten aus den Reihen ihrer Staatsbürger ausgewählt und fungieren in persönlicher Eigenschaft. Dabei ist einer gerechten geographischen Verteilung sowie der Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen und hauptsächlichen Rechtssysteme Rechnung zu tragen. 2. Die Mitglieder des Ausschusses werden anhand einer Liste der von den Teilnehmerstaaten nominierten Personen in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder Teilnehmerstaat kann aus den Reihen seiner Staatsbürger eine Person nominieren. 3. Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Konvention statt. Spätestens drei Monate vor der Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Teilnehmerstaaten durch ein Schreiben auf, ihre Nominierungen innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekre- tär arbeitet eine Liste aus, in der alle so nominierten Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe der sie nominierenden Teilnehmerstaaten aufgeführt werden, und übersendet diese den Teilnehmerstaaten. 4. Die Wahlen der Mitglieder des Ausschusses werden auf einer Tagung der Teilnehmerstaaten abgehalten, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufen wird. Auf dieser Tagung, die bei Anwesenheit von Vertretern von zwei Dritteln der Teilnehmerstaaten beschlußfähig ist, gelten die nominierten Personen als in den Ausschuß gewählt, die die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Teilnehmerstaaten auf sich vereinen. 5. Die Mitglieder des Ausschusses werden für vier Jahre gewählt. Die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab, wobei die Namen dieser neun Mitglieder unmittelbar nach der ersten Wahl vom Vorsitzenden des Ausschusses durch Los bestimmt werden. 6. Die Wahl der fünf zusätzlichen Ausschußmitglieder wird nach der fünfunddreißigsten Ratifikation bzw. dem fünfunddreißigsten Beitritt und entsprechend Absatz 2, 3 und 4 dieses Artikels abgehalten. Die Amtszeit von zwei der so gewählten zusätzlichen Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab, wobei die Namen dieser beiden Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch Los bestimmt wurden. 7. Die Besetzung von unerwartet freiwerdenden Mandaten erfolgt seitens des Teilnehmerstaates, dessen Experte nicht mehr als Ausschußmitglied fungiert, durch Nominierung eines neuen Experten aus den Reihen seiner Staatsbürger vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses. 8. Die Mitglieder des Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Vollversammlung Dienstbezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu Bedingungen, die die Vollversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Verantwortung des Ausschusses beschließen wird. 9. Die erforderlichen Mitarbeiter und Einrichtungen für eine wirksame Tätigkeit des Ausschusses im Rahmen dieser Konvention werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bereitgestellt. Artikel 18 1. Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Prüfung durch den Ausschuß einen Bericht über die von ihnen zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Konvention ergriffenen gesetzgeberischen, gerichtlichen, administrativen und sonstigen Maßnahmen und die in dieser Hinsicht erreichten Fortschritte in folgenden Fristen vorzulegen: (a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten für den betreffenden Staat; (b) danach mindestens alle vier Jahre und darüber hinaus, wenn der Ausschuß darum ersucht. 2. Die Berichte können Hinweise auf Faktoren und Schwierigkeiten enthalten, die sich auf den Grad der Erfüllung von Verpflichtungen aus dieser Konvention auswirken. Artikel 19 1. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Der Ausschuß wählt für jeweils zwei Jahre ein Präsidium. , Artikel 20 1. Der Ausschuß tagt in der Regel jährlich maximal zwei Wochen zur Prüfung der nach Artikel 18 dieser Konvention eingereichten Berichte. 2. Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß festgelegten geeigneten Ort statt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 8 vom 16. Dezember 1981 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1981 (GBl. DDR ⅠⅠ 1981, Nr. 1-8 v. 6.1.-16.12.1981, S. 1-132).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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