Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 98

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 98 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 98); 98 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 8. August 1980 wachung und Kontrplle des internationalen Fischfangs auf diesen Bänken gemäß einem internationalen Plan zur gemeinsamen Durchsetzung der Vorschriften. 5. Die Kommission kann.auch Vorschläge für internationale Kontrolle und Durchsetzungsmaßnahmen im Regulierungsgebiet annehmen, um in diesem Gebiet die Anwendung dieser Konvention und der danach geltenden Maßnahmen zu sichern. 6. Jeder von der Kommission angenommene Vorschlag wird mit Angabe des Übermittlungsdatums im Sinne von Artikel XII Absatz 1 vom Exekutivsekretär an alle Vertragschließenden Seiten übermittelt. 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel XII ist jeder von der Kommission gemäß diesem Artikel angenommene Vorschlag eine für alle Vertragschließenden Seiten verbindliche Maßnahme, die zu einem von der Kommission festgelegten Zeitpunkt in Kraft tritt. 8. Die Kommission kann jede Frage bezüglich der wissenschaftlichen Grundlage zur Bewirtschaftung und Erhaltung von Fischereiressourcen im Regulierungsgebiet an den Wissenschaftsrat verweisen und erteilt Vorgaben für die Untersuchung dieser Frage. 9. Die Kommission kann jedes Kommissionsmitglied oder alle Kommissionsmitglieder auf Probleme hinweisen, die im Zusammenhang mit den Zielen, und Aufgaben dieser Konvention im Regulierungsgebiet stehen. Artikel XII 1. Erhebt ein Kommissionsmitglied beim Exekutivsekretär innerhalb von sechzig Tagen nach dem Tag der Übermittlung eines Vorschlages, den der Exekutivsekretär in der Mitteilung über den Vorschlag angegeben hat, einen Einwand gegen diesen, so wird der Vorschlag erst vierzig Tage nach dem Tag der Übermittlung, der in der Mitteilung über den Einwand an die Vertragschließenden Seiten angegeben ist, zur verbindlichen Maßnahme. Von dem Zeitpunkt an kann jedes andere Kommissionsmitglied ebenso einen Einwand vor Ablauf der zusätzlichen Vier-zig-Tage-Frist oder innerhalb von dreißig Tagen nach dem Übermittlungsdatum erheben, das in der Mitteilung an die Vertragschließenden Seiten über den innerhalb dieser zusätzlichen Vierzig-Tage-Frist erhobenen Einwand angegeben ist, je nachdem, welche Frist später liegt. Der Vorschlag wird dann für alle Vertragschließenden Seiten, mit Ausnahme derjenigen, die Einwände erhoben haben, mit Ablauf der verlängerten Einwandfrist oder -fristen verbindlich. Sind jedoch am Ende dieser verlängerten Frist oder Fristen von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder Einwände erhoben und unterstützt worden, so wird der Vorschlag keine verbindliche Maßnahme, es sei denn, mehrere oder alle Kommissionsmitglieder einigen sich dennoch untereinander darüber, daß er zu einem vereinbarten Zeitpunkt für sie verbindlich wird. 2. Jedes Kommissionsmitglied, das einen Einwand erhoben hat, kann diesen Ein wand jederzeit zurückziehen, und der Vorschlag wird sofort für dieses Mitglied vorbehaltlich des in diesem Artikel festgelegten Einwandverfahrens ver-. bindlich. 3. Zu jeder Zeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, an dem eine Maßnahme in Kraft tritt, kann ein Kommissionsmitglied den Exekutivsekretär über seine Absicht informieren, diese Maßnahme nicht als bindend zu betrachten, und wenn diese Mitteilung nicht zurückgezogen wird, verliert die Maßnahme am Ende eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung beim Exekutivsekretär die Gültigkeit für dieses Mitglied.' Zu jeder Zeit, nachdem eine Maßnahme gemäß diesem Absatz für ein Kommissionsmitglied die Gültigkeit verloren hat, verliert die Maßnahme für jedes andere Kommissionsmitglied zu dem Zeitpunkt die Gültigkeit, an dem der Exekutivsekretär eine Mitteilung über dessen Absicht, nicht mehr daran gebunden zu sein, erhalten hat. 4. Der Exekutivsekretär notifiziert jeder Vertragschließen-.den Seite unverzüglich: a) den Eingang jedes Einwandes und jeder Zurücknahme gemäß den Absätzen 1 und 2; b) das Datum, an dem ein Vorschlag gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 eine verbindliche Maßnahme wird; und c) den Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 3. Artikel XIII 1. Die Mitglieder der Kommission werden vom Generalrat auf seiner Jahresversammlung überprüft und bestimmt und setzen sich zusammen aus: a) allen Vertragschließenden Seiten, die sich am Fischfang im Regulierungsgebiet beteiligen, und b) allen Vertragschließenden Seiten, die dem Generalrat zufriedenstellende Beweise geliefert haben, daß sie sich in dem Jahr der Jahresversammlung oder während des folgenden Kalenderjahres. am Fischfang im Regulierungsgebiet beteiligen werden. 2. Jedes Kommissionsmitglied ernennt für die Kommission höchstens drei Vertreter, die auf allen ihren Sitzungen von Stellvertretern, Experten und Beratern begleitet werden können. 3i Jede Vertragschließende Seite, die kein Kommissionsmitglied ist, kann als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. 4. Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils für zwei Jahre im Amt sind und wiedergewählt werden können, jedoch nicht länger als vier aufeinanderfolgende Jahre amtieren dürfen. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter verschiedener Kommissionsmitglieder. 5. Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes neben der gemäß Artikel IV einberufenen Jahresversammlung Sitzungen der - Kommission zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die der Vorsitzende bestimmt, anberaumen. 6. Die Kommission kann die Ausschüsse und Unterausschüsse bilden, die sie für die Ausübung ihrer Pflichten und Funktionen für wünschenswert erachtet Artikel XIV 1. Jedes Kommissionsmitglied hat in den Beratungen der Kommission eine Stimme. - 2. Die Beschlüsse der Kommission werden durch eine Mehrheit der Stimmen aller Kommissionsmitglieder angenommen, die anwesend sind und mit Ja oder Nein stimmen, wobei vorausgesetzt wird, daß keine Abstimmung stattfindet, ohne daß ein Quorum Von mindestens zwei Dritteln der Kommissionsmitglieder vorhanden ist. 3. Die Kommission nimmt Regeln zur Durchführung ihrer Sitzungen und zur Ausübung ihrer Funktionen an und ändert sie je nach Erfordernis ab. Artikel XV 1. Das Sekretariat leistet der Organisation bei der Ausübung ihrer Pflichten und Funktionen Dienste. 2. Der oberste Verwaltungsbeamte des Sekretariats ist der Exekutivsekretär, der vom Generalrat in Übereinstimmung mit den von ihm festgelegten Verfahren und Bedingungen ernannt wird. 3. Das Personal des Sekretariats wird vom Exekutivsekretär in Übereinstimmung mit den vom Generalrat festgelegten Regeln und Verfahren ernannt. 4. Der Exekutivsekretär hat vorbehaltlich der allgemeinen Weisungsberechtigung des Generalrates Vollmachten und Befugnisse über das Personal des Sekretariats und führt die vom Generalrat vorgeschriebenen übrigen Aufgaben aus.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Beweis-Richtlinie des Obersten Gerichts. ergeben Vertrauliche Verschlußsache - Lehrmaterialien. Die Befragung von verdächtigen Personen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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