Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 90

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 90 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 90); 90 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 25. Juli 1980 Erstattung dieser Gebühren und Auslagen wird von dem zuständigen Organ, das die Zustellung veranlaßt hat, von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchenden Staates dann geltend gemacht, wenn ihr das in Artikel 5 Absatz 2 genannte Zeugnis übermittelt wird. (3) Über die Festlegungen dieses Artikels hinaus sind keinerlei Gebühren im Zusammenhang mit der Zustellung von Schriftstücken dureh eine Hohe Vertragschließende Seite an die andere Hohe Vertragschließende Seite zu zahlen. T e i1 III Beweisaufnahme Artikel 8 (1) Benötigt ein Gericht auf dem Territorium der einen Hohen Vertragschließenden Seite die Aufnahme von Beweisen auf dem Territorium der anderen Hohen Vertragschließenden Seite, kann diese Beweisaufnahme wie in diesem Teil des Vertrages vorgesehen, durchgeführt werden. (2) Im Sinne von Teil III dieses Vertrages umfassen die Begriffe: a) „Beweisaufnahme“ die Entgegennahme von Aussagen einer Prozeßpartei, eines Sachverständigen oder einer anderen Person unter Eid oder auf andere Weise sowie die Beschaffung, Identifizierung und Untersuchung von Schriftstücken, Proben oder anderen Gegenständen; b) „Gericht“ jedes Organ, das gerichtliche Funktionen ausübt; c) „Zeuge“ jede Person, von der Beweis, wie oben definiert, erhoben werden soll; d) „ersuchender Staat“ der Staat, dessen Gericht Beweise benötigt und „ersuchter Staat“ der Staat, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll. Artikel 9 (1) Ein Gericht des ersuchenden Staates kann sich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates mit einem Ersuchen an die zuständigen Organe des ersuchten Staates wenden mit der Bitte, die Beweisaufnahme vorzunehmen oder zu veranlassen. Das Ersuchen ist durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchenden Staates an das zuständige Organ des ersuchten Staates zu übermitteln. (2) Zuständiges Organ ist a) in der Deutschen Demokratischen Republik das Ministerium der Justiz; b) in dem Vereinigten Königreich in England und Wales der Senior Master of the Supreme Court of Judicature; in Schottland der Crown Agent, Edinburgh; in Nordirland der Supreme Court of Judicature of Northern Ireland, Belfast. Ist das Organ, an welches ein Ersuchen übermittelt wurde, nicht zuständig, leitet es das Ersuchen an das zuständige Organ weiter und informiert die diplomatische oder konsu-'arische Vertretung, die das Ersuchen übersandt hat. Artikel 10 Ein Ersuchen enthält folgende Angaben: a) das ersuchende Gericht; b) die Art des Verfahrens, für welches die Beweise benötigt werden; c) Name, Anschrift, weitere Angaben und soweit bekannt, die Staatsbürgerschaft der Prozeßparteien; d) Name, Anschrift, weitere Angaben und soweit bekannt, die Staatsbürgerschaft der Zeugen. Weiterhin soll es entweder 1. eine Liste der Fragen enthalten, welche an den oder die Zeugen gerichtet werden sollen oder gegebenenfalls eine Beschreibung der Schriftstücke, Proben oder anderen Gegenstände, die zu beschaffen, zu identifizieren oder zu untersuchen sind, sowie eine Übersetzung dazu, deren Richtigkeit zu bestätigen ist oder 2. ein Ersuchen an das zuständige Organ enthalten, zu genehmigen, daß die Fragen mündlich gestellt werden können, die die Prozeßparteien oder ihre Vertreter stellen möchten. Dem Ersuchen an das zuständige Organ in der Deutschen Demokratischen Republik ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Dem Ersuchen an das zuständige Organ im Vereinigten Königreich ist eine Übersetzung in die englische Sprache beizufügen. Die Richtigkeit der Übersetzungen ist von einem Übersetzer zu bestätigen. Artikel 11 (1) Das Ersuchen wird nach dem gleichen Verfahren und gegebenenfalls unter Anwendung der gleichen Zwangsmaßnahmen erledigt, die für die Erledigung von Ersuchen der Gerichte des ersuchten Staates angewendet werden; wird jedoch im Ersuchen um eine besondere Verfahrensweise ersucht, kann so verfahren werden, sofern dies nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen des ersuchten Staates unvereinbar ist. (2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung, die das Ersuchen übermittelt hat, ist rechtzeitig über Zeitpunkt und Ort der Durchführung der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, damit sie der interessierten Prozeßpartei oder den Prozeßparteien ermöglichen kann, persönlich anwesend zu sein oder, wird dies gewünscht, durch Rechtsanwälte oder durch andere Vertreter, die befugt sind, vor den Gerichten des ersuchten Staates aufzutreten, vertreten zu werden. (3) Nach der Erledigung des Ersuchens übersendet das zuständige Organ, an das das Ersuchen übermittelt oder weitergeleitet wurde, der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, durch die es übermittelt wurde, die erforderlichen Schriftstücke als Nachweis der Erledigung. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, benachrichtigt das zuständige Organ die diplomatische oder konsularische Vertretung, die das Ersuchen übermittelt hat, und teilt den Grund für die Nichterledigung mit. Artikel 12 Die Erledigung eines gemäß Artikel 9 bis 11 dieses Vertrages gestellten Ersuchens darf nur abgelehnt werden, a) wenn die Erledigung des betreffenden Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates fällt;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-.

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