Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 89

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 89 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 89); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 25. Juli 1980 89 fordert oder beglaubigt werden, können nach einem in diesem Teil dieses Vertrages festgelegten Verfahren zugestellt werden. (2) In Teil II dieses Vertrages bedeutet „ersuchender Staat“ der Staat, von dem die zuzustellenden Schriftstücke ausgehen und bedeutet „ersuchter Staat“ der Staat, auf dessen Territorium die Schriftstücke zuzustellen sind. Artikel 3 (1) Ein Ersuchen um Zustellung wird von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchenden Staates an das zuständige Organ des ersuchten Staates gerichtet und übermittelt mit der Bitte, die Zustellung zu veranlassen. (2) Zuständiges Organ ist a) in der Deutschen Demokratischen Republik das Ministerium der Justiz; b) in dem Vereinigten Königreich in England und Wales der Senior Master of the Supreme Court of Judicature; in Schottland der Crown Agent, Edinburgh; in Nordirland der. Supreme Court of Judicature of Northern Ireland, Belfast. Ist das Organ, an welches ein Ersuchen um Zustellung übermittelt wurde, für die Ausführung nicht zuständig, leitet es das Ersuchen an das zuständige Organ weiter und informiert die diplomatische oder konsularische Vertretung, die das Ersuchen übersandt hat. Artikel 4 (1) Ein Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken wird schriftlich gestellt; es hat folgende Angaben zu enthalten: a) das ersuchende Organ; b) Name, Anschrift, weitere Angaben und soweit bekannt, die Staatsbürgerschaft der Prozeßparteien; c) Name, Anschrift und weitere Angaben (zum Beispiel: Geschlecht, Alter, Staatsbürgerschaft und Beruf, soweit bekannt) des Empfängers; d) die Art und Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke. Die zuzustellenden Schriftstücke sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Ein Ersuchen um Zustellung an das zuständige Organ in der Deutschen Demokratischen Republik ist in deutscher Sprache abzufassen. Ein Ersuchen um Zustellung an ein zuständiges Organ im Vereinigten Königreich ist in englischer Sprache abzufassen. (2) Die Schriftstücke, die auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik zugestellt werden sollen, sind in deutscher Sprache abzufassen oder ihnen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Schriftstücke, die auf dem Territorium des Vereinigten Königreiches zugestellt werden sollen, sind in englischer Sprache abzufassen oder ihnen ist eine Übersetzung in die englische Sprache beizufügen. ' Die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Richtigkeit der Übersetzungen ist von einem Übersetzer zir bestätigen. Artikel 5 (1) Das zuständige Organ des ersuchten Staates veranlaßt die Zustellung des Schriftstückes in einer der Formen, die die gesetzlichen Bestimmungen des ersuchten Staates für die Zustellung ähnlicher Schriftstücke vorsehen; wird jedoch im Ersuchen um eine besondere Form der Zustellung ersucht, kann so verfahren werden, sofern dies nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen des ersuchten Staates unvereinbar ist. (2) Das zuständige Organ, welches die Erledigung des Zustellungsersuchens veranlaßt hat, stellt ein Zeugnis aus, das die Zustellung bestätigt oder den Grund für die nichterfolgte Zustellung angibt; es enthält des weiteren Angaben über die Form und den Zeitpunkt der Zustellung oder versuchten Zustellung. Das zuständige Organ übersendet das Zeugnis an die diplomatische oder konsularische Vertretung, die das Ersuchen übersandt hat. Das Zeugnis über die Zustellung oder versuchte Zustellung wird auf einem Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke angebracht oder diesem beigefügt und mit dem Siegel des zuständigen Organs versehen. (3) Die Erledigung eines in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages gestellten Ersuchens um Zustellung darf nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß dadurch seine Souveränität oder seine Sicherheit beeinträchtigt werden würde. Wird die Erledigung eines Ersuchens um Zustellung gemäß diesem Absatz abgelehnt, benachrichtigt das zuständige Organ des ersuchten Staates unverzüglich die diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchenden Staates und teilt die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens um Zustellung mit. Artikel 6 (1) Die diplomatische oder konsularische Vertretung jeder Hohen Vertragschließenden Seite kann ohne Ersuchen an oder ohne Vermittlung durch die Organe der anderen Hohen Vertragschließenden Seite Schriftstücke an Staatsbürger der erstgenannten Seite, die sich auf dem Territorium der letztgenannten Seite befinden, zustellen. (2) Schriftstücke können an Staatsbürger der einen Hohen Vertragschließenden Seite, die sich auf dem Territorium der anderen Hohen Vertragschließenden Seite aufhalten, ohne Vermittlung der Organe der letztgenannten Seite auf dem Postweg übersandt werden. Artikel 7 (1) Jedem Zustellungsersuchen, das gemäß Artikel 3, 4 und 5 dieses Vertrages übermittelt wird, ist die entsprechende Gebühr beizufügen. Die von jeder Hohen Vertragschließenden Seite erhobene Gebühr ist der Betrag, den eine Seite der anderen beim Austausch der Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrag notifiziert. Der Betrag kann von Zeit zu Zeit verändert werden, nachdem die eine Seite die andere mindestens zwei Monate vorher darüber informiert hat. Der ursprünglich oder später notifizierte Betrag darf die durchschnittlichen angemessenen Kosten der Zustellung nicht überschreiten. (2) Werden Schriftstücke auf Ersuchen einer Hohen Vertragschließenden- Seite in einer besonderen Form gemäß Artikel 5 Absatz 1 zugestellt oder wird die Zustellung versucht, erstattet diese der anderen Hohen Vertragschließenden Seite alle Gebühren und Auslagen, die aus der besonderen Form der Zustellung entstehen und nicht durch den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrag erfaßt sind. Die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den Bedingungen der Verschärfung der Klassenaus- jeinandersetzung mit dem Imperialismus wachsen objektiv die Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesell- schaft. Das ist in der Untersuchungsarbeit bereits spürbar und widerspiegelt sich vor allem im vielseitigeren und frühzeitigeren Einsatz der Kräfte, der Methoden und Mittel der Linie insbesondere zur Gewährleistung hoher innerer Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der Unter Hinzuziehung der bei der Hauptabteilung des Ministeriums des Innern vorliegenden vorläufigen Zahlen über im Jahre bekannt gewordene Angriffe gegen die Staatsgrenzen der und anderer sozialistischer Staaten sowie zur Intensivierung der Subversion unter dem Deckmantel des verstärkten Kampfes um die Durchsetzung der Menschenrechte geschaffen. Zu den gegenwärtig aktivsten dieser Feindeinrichtungen gehören die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte Vereinigung Hilferufe von drüben, Lippstadt Arbeitsgruppe für Menschenrechte, Yestberlin Modsrator Arbeitsgemeinschaft Hilfswerk Helfende Hände Bundesmini erium für inneh- deutsche Beziehungen Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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